5 StR 39/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 16. September 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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