5 StR 391/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Oldenburg vom 25. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o - ben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der verhän g - ten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Die auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung b e - schränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbu n - desanwalt dargelegt: Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung au s - gesetzt, weil es befürchtete, daß der Angeklagte sein strafbares Verhalten fortsetzt (UA S. 41). Feststellungen hierzu hat das G e - richt nicht getroffen. Es stützt seine Prognoseentscheidung ledi g - lich auf die Vermutung, daß dem Mitangeklagten D wah r - scheinlich auch jetzt noch Teile seines Lohnes unter Umgehung der Steuergesetze ausbezahlt werden (UA S. 41). Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Prognoseentscheidung (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht erwiesen. Es greift insoweit der Grundsatz in dubio pro reo ein (BayObLG, StV 1994, S. 186, 187; Trön d - le/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 56 Rdnr. 5 m.w.N.). - 3 - Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bei der Progn o - seentscheidung. Zum einen ist für die von der Strafkammer zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig Straf- taten begehen wird, das Verteidigungsverhalten nicht hinreichend aussagekräftig, soweit es dem Zweck diente, sich der Bestrafung zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 7). Zum anderen hat das Landgericht damit rechtsfehlerhaft zuläss i - ges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten verwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12; Senat, Beschluß vom 9. Juni 1998 5 StR 106/98 ). Dem tritt der Senat bei. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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