5 StR 391/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Jan u - ar 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 12. Mrz 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer l e - benslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die Revision des Angeklagten Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfhigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte tötete vorstzlich seine 14jhrige Cousine, deren freizügiges Verhalten ihn provozierte, aus einem Bestrafungs- und Ze r - störungsimpuls mit Vernichtungswillen. Er wollte das böse Mdchen s e - xuell erniedrigen und anschließend als Frau zerstören. Er versetzte ihr 36 Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich, wodurch Lunge, Herz, Leber und Darm durchgreifend verletzt wurden. Ferner setzte er zahlreiche Stic h - verletzungen im Gesß und im Rücken. Schließlich rammte er einen 54 cm langen Holzstock mit erheblichem Kraftaufwand in die Scheide und 30 cm tief in den Körper. In den After führte er einen Kofferanhnger ein. Hierin hat - 4 - das Landgericht rechtsfehlerfrei einen grausam und aus niedrigen Bewe g - grnden begangenen Mord gefunden. Das Landgericht hat nach Anhrung zweier psychiatrischer Sachve r - stndiger uneingeschrnkte Schuldfhigkeit des Angeklagten angenommen. Es hat insbesondere das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und einen hochgradigen Affekt ausgeschlossen. Die Urteilsausfhrungen tragen die Annahme uneingeschrnkter Schuldfhigkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Ganzheit s - betrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 4) ist namentlich die Errterung zu vermissen, ob etwa eine schwere seelische Abartigkeit, die im Urteil (UA S. 25) nur am Rande erwhnt ist, vorliegt. Schon das a u - ûergewhnliche Bild der hiesigen Tat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 28. November 2001 ± 5 StR 434/01) und zudem die im Jahr 1989 vom Ang e - klagten in Ruûland begangene Tat, die wesentliche Parallelen zur hiesigen Tat aufweist, einschlieûlich der damals gestellten Diagnosen (UA S. 4) m a - chen eine eingehende Prfung und Errterung unter dem Gesichtspunkt des etwaigen Vorliegens eines psychischen Defekts der genannten Art unerl û - lich. Die aufgezeigten Mngel bei der Beurteilung der Frage uneing e - schrnkter Schuld fhren zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Fes t - stellungen. Der neue Tatrichter muû Gelegenheit haben, bei der gebotenen umfassenden neuen Prfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des A n - geklagten das objektive Geschehen selbst festzustellen. Deshalb hebt der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf. Sollten in der neuen Hauptverhandlung auch nur die Voraussetzu n - gen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbri n - gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf der Hand; das Verschlechterungsverbot stnde ihr nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 - 5 - StPO). Fr die Annahme des hierfr erforderlichen stabilen und massiven psychischen Defekts des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. Mrz 1996 ± 5 StR 524/95, insoweit in NStZ 1996, 380 und StV 1997, 127 nicht abg e - druckt) liegen trotz bislang nicht erfolgter Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB angesichts der biographischen Besonderheiten des Ang e - klagten im Zusammenhang mit der frheren gravierenden Gewalttat und mit bereits frher ± u.a. als Reaktion hierauf ± veranlaûten stationren Behan d - lungen in psychiatrischen Kliniken sowie im Blick auf das ungewhnlich grausame, teilweise bizarre Tatbild und die auûergewhnliche Tatmotivation deutliche Anhaltspunkte vor. Immerhin hat auch einer der bisher gehrten Sachverstndigen eine ªtief verwurzelte Sexualproblematikº beim Ang e - klagten diagnostiziert, die whrend der Tat zum Durchbruch gelangt sei. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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