5 StR 391/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Der Senat sieht Anlass zu folgender Bemerkung: Die von Rechtsanwalt H erhobene Rüge einer Verletzung von § 275 StPO ist wider bes-seres Wissen vorgebracht; denn diesem Verteidiger ist binnen der Urteilsab-setzungsfrist gar das schriftliche Urteil zugestellt worden. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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