5 StR 391/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO dahingehend abge344ndert, dass der angeordnete Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Ma337regel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfah-rens. Jedoch wird die Geb374hr um ein Viertel erm344337igt. Ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und der notwendi-gen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-bes sowie wegen schwerer r344uberischer Erpressung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Vollziehung der Ma337regel erst erfolgen d374rfe, nachdem der Angeklagte ein Jahr und sechs Monate der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verb374337t hat. 1 Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Straf- 2 - 3 - ausspruch richtet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Ma337regel kann aber nicht bestehen bleiben. Hierzu hat die Bundesanwalt-schaft in ihrer Antragsschrift vom 24. August 2006 ausgef374hrt: 204Die Nachpr374fung des Rechtsfolgenausspruchs hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Vorwegvollzug eines Teils der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel nach 247 64 StGB angeordnet hat. Hierf374r ist 226 wie der Beschwerdef374hrer zutreffend ausgef374hrt hat 226 nach den Feststellungen auf UA S. 44 f. kein Raum, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der gest344ndige, krankheitseinsichtige und therapiewillige Beschwerdef374hrer durch den Vollzug eines Teils der Gesamt-freiheitsstrafe f374r die erfolgreiche Durchf374hrung der sp344teren Ma337regel nach 247 64 StGB zun344chst 222weichgeklopft222 werden m374sste. Die vom Landgericht hierf374r angef374hrten Erw344gungen sind allesamt abstrakt, pauschal und f374r sich betrachtet nicht aussagekr344ftig. Sie entsprechen nicht den h366chstrichter-lichen Begr374ndungsanforderungen zur Rechtfertigung einer auf 247 67 Abs. 2 StGB gest374tzten Entscheidung (vgl. dazu BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Zwecker-reichung, leichtere 10). Da der Beschwerdef374hrer nach den Urteilsfeststel-lungen einerseits Motivationsbereitschaft zur Durchf374hrung einer Therapie 3 - 4 - aufweist, andererseits weitere tragf344hige konkret fassbare Aspekte f374r ein Vorgehen nach 247 67 Abs. 2 StGB vom Landgericht weder angef374hrt noch sonst ersichtlich sind, bedarf es hierzu keiner neuen Verhandlung und Entscheidung.223 Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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