5 StR 391/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28 . August 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . August 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 29. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Damit entfällt der Au s- spruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maß regel. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Ang (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlus s- formel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Auch eingedenk des b e- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 3 StR 14 5/91, BGHR StGB v or § 1 minder schw e- rer Fall, Gesamtwürdigung 7) unterliegt es durchgreifenden rechtlichen B e- 1 2 - 3 - denken, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 A bs. 3 StGB verneint hat. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen sind lückenhaft, da naheliegende, sich aufdrä n- gende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden sind. s- führung e- wöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abwe i- che, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten wäre. Zur Begründung stellt es darauf ab, da ss der Angekla g- t- plans in den frühen Morgenstunden im Dunkeln unter Verwendung einer funktionsunfähigen Gaspistole und eines scharfen Messers gezielt ein Opfer in einer menschenlee ren Straße ausgesucht und die Beute sodann durch den Einsatz des Messers leicht verletzt wurde (UA S. 9). Auch wenn die Beute vergleichsweise gering und die Tat für das Opfer ohne blei bende l- strafrahmens auf den vorgeahndeten Angeklagten geboten. b) Die Jugendkammer hat damit im Wesentlichen auf das Gewicht des äuß eren Tatgeschehens abgestellt. S ie hat dabei nicht erkennbar berüc k- sichtigt, dass der Angeklagte, der die Tat zur Finanzierung seiner Droge n- sucht beging, bei ihrer Begehung gerade erst 21 Jahre alt geworden war. Nach jugendstrafrechtlichen Ahndungen, bei denen lediglich Erziehungsma ß- regeln und Zuchtmittel verhängt wurden, ist er nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zu seinen Gunsten hatte die Jugendka m- mer, die insoweit keine näheren Feststellungen treffen konnte, davon ausz u- gehen, dass der Angeklagte die eingesetzten Waffen bei der Tat nicht selbst führte; entsprechend der Feststellungen wurden sie ausschließlich von dem wegen der Tat vom Amtsgericht zu einer im Urteil nicht mitgeteilten Sankt i- on verurteilten Mittäter eingesetzt. Nicht gewürdigt wird auch die vom ps y- 3 4 - 4 - chiatrischen des Angeklagten (UA S. 10), die allein im Rahmen der Prüfung der Erfol g- saussichten seiner Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwähnt wird. 2. Im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Straf rahmenwahl ist die Strafe neu zu bemessen. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die bestehen bleibenden Feststellungen können durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden. Der Maßr egelausspruch ist rechtsfehlerfrei und kann daher bestehen bleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich. Im Hinblick auf die fortdauernde Untersuchungshaft wird er sich aufgrund der zwische n- zeitlich weiter vollzogenen Untersuchungshaft wohl erübrigen (vgl. BGH, B e- schluss vom 14. Oktober 2010 5 StR 299/10). Da der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bereits erwachsen war, ve r- weist der Senat, der an die fehlerhafte V erweisung des Jugendschöffeng e- richts nicht mehr gebunden ist, die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück . Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 5 6 7
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