BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 39/15 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geldfälschung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Ö . wird d as Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; diese entfällt. Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vo r- bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Ve r- fallsanordnung aufgehoben; die Verfallsanordnung entfällt. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe, über die zu gewährende Kompens a- tion für den Verstoß geg en das Gebot zügiger Verfa h- rense r ledigung und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. unter Freispruch im Ü b- rigen wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Besitzes einer Schus s- waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten veru r- teilt. Den Angeklagten M. hat es we gen Geldfälschung unter Einbezi e- hung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und si e- ben Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht gegen beide Angeklagte ie allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gegen den Angeklagten M. verhängte Gesa mtstrafe hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hinsichtlich der in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen, noch nicht vollständig Amtsgeric hts Tiergarten vom 4. Oktober 2012 (Tat zeitraum: Mai bis Nove m- ber 2009) nicht geprüft, ob diese Verurteilung entweder mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2010 oder mit dem des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2011 gesamtstrafenfähi g (§ 55 StGB) gewesen wäre. Beide Verurteilungen könnten Zäsurwirkung entfalten, wonach eine Einbezi e- hung der Geldstrafe in die vorliegende Verurteilung nicht möglich wäre. Dies nötigt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Der gegen die Angeklagte n Ö. und M. angeordnete We r- Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Angeklagten 1 2 3 - 4 - durch Inverkehrbringen des Falschgeldes tatsächlich etwas e rlangt haben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Senat hebt daher die Verfallsanordnungen auf und lässt sie entfallen, weil er angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer ausschließt, dass Verfallsanordnungen tragende Feststellungen noch getroff en werden könnten. 3. Hinsichtlich des Angeklagten Ö. ist durch den Senat entspr e- chend § 354 Abs. 1 StPO eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten festzustellen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Nach Ablauf der Rev i- sionsbegründungsfrist blieb der vorbereitete Übersendungsbericht der Staat s- anwaltschaft vom 17. Juni 2014 an den Generalbundesanwalt zunächst unb e- arbeitet und ging bei diesem erst am 23. Januar 2015 ein. Entsprechend der Antragsbegründung des Generalbundes anwalts reicht die Feststellung der u n- angemessenen Verfahrensverzögerung vorliegend zu ihrer Kompensation aus. 4. Neben der Entscheidung über die Gesamtstrafe wird das neue Tatg e- richt bezüglich des Angeklagten M. auch über die zu gewährende Ko m- pensation für den Verstoß gegen das Gebot züg iger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu befinden haben. Sander Schneider König Berger Bellay 4 5
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