ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR39.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 39/16 vom 7. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- r ichts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von der Revision erhobene n- weis - den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzulä s- sig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des Angeklagten nach § 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtl i- chen Verständigungsvorschlag erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie u n- terlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Staatsanwal t- schaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts erklärt hat. Aus den vorg e- legten Hauptverhandlungsprotokollen ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die Beurteilung, ob eine Verfahrensverständig ung entsprechend den Verfahren s- vorschriften zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 133, 168), ist jedoch auch erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag z u- stimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der Staat sanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen (Jahn/Kudlich in Müko - StPO, - 3 - 2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine nicht protokollierte von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Gen e- ralbundesanwalts behauptete kon kludente Erklärung der Staatsanwaltschaft vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung (Jahn/Kudlich aaO Rn. 146 ff.) hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das Landgericht in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensv erständ i- gung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu sehen wäre, dass die St aatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag nicht zugestimmt habe und das Landgericht gleichwohl von einer Verfahrensverstä n- digung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 2 StR 465/13, BGHR StPO § 257c Verständigung 5), ist dem Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn au s- schließlich die in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt den Prüfungsumfang d es Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 20. Okt o- ber 2014 5 StR 176/14, NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671). Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögen s- schaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachve r- haltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell i n der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vg l. BGH, Urteil - 4 - vom 26. November 2015 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Die anfänglich e r- folgten Darlehensrückzahlungen waren Folge des Tatplans der Angeklagten, der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausre i- chung der Darlehensvalut a vornahm. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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