5 StR 392/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 23. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raum,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzel-strafen: ein Jahr und elf Monate sowie fünf Monate). Die auf die Verletzungformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatkeinen Erfolg.1. Der Erörterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch, der von derRevision im Rahmen der Sachrüge angegriffen wird. Auch er hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.Der Beschwerdeführer meint, die Strafzumessungserwägungen desLandgerichts seien fehlerhaft, weil es bei der Verneinung eines minderschweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nicht die Provokationdurch die Geschädigten gewürdigt habe und die Verhängung einer fünfmo-natigen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die seit der Tat vergangenen Zeitüberzogen sei. Auch damit zeigt er indes einen Rechtsfehler nicht auf. - 4 -a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es istseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in derHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnenhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kannnur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich dann derFall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wennerforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteilauf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die verhängte Strafe nicht imRahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtig-keitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).Dabei ist auch zu beachten, daß die Strafrahmen dem Tatrichter einen ge-wissen Spielraum geben, um die schuldangemessene Strafe zu finden; in-nerhalb dieses Beurteilungsrahmens ist eine Strafe schon oder noch alsschuldangemessen anzuerkennen (vgl. BGHSt 20, 264, 266/267; BGHRStGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2). Schließlich müssen die Urteils-gründe nicht etwa sämtliche Straffindungsgesichtspunkte aufführen; es ge-nügt, die für die Strafe bestimmenden Gründe anzugeben (§ 267 Abs. 3Satz 1 StPO; vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 18).b) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist gegen die Strafbemessungdes Landgerichts von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Tatrichter hatinsbesondere nicht festgestellt, daß das Erscheinen der beiden Geschädig-ten mit einer Drohung oder Provokation zum Nachteil des Beschwerdefüh-rers verbunden war. Auch ist das Landgericht bei der Verhängung der kurz-fristigen Freiheitsstrafe von zutreffenden spezialpräventiven Erwägungenausgegangen, indem es auf die Umstände der Tatbegehung, das Erfüllenzweier Tatbestände und den kurzen zeitlichen Abstand zu der ersten Körper-verletzung abgestellt hat. Schließlich sind auch die Erwägungen zur Bemes-sung der Gesamtstrafe nicht zu beanstanden. Das Bestreben, dem Ange-klagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen,daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Dem Erfordernis, - 5 -daß Strafzumessungserwägungen um so eingehender zu sein haben, jeknapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafeübersteigt (vgl. BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumes-sung, 3. Aufl. Rdn. 815 m. w. N.), werden die Urteilsgründe noch gerecht.2. Im übrigen erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Harms Häger GerhardtRaum Schaal
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