5 StR 392/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezem-ber 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt J. als Verteidiger, Rechtsanwalt D. als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 27. Februar 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, den Nebenkl344ger A. durch Messerstiche lebensgef344hrlich verletzt und zu t366ten versucht zu haben. Die dagegen gerichtete Revision des Nebenkl344gers hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Unter Heranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Nebenkl344ger f374hlte sich 226 ob zu Recht konnte nicht gekl344rt wer-den 226 durch 304u337erungen der T366chter des Angeklagten beleidigt. Hier374ber kam es zu Vorhaltungen des Nebenkl344gers, die in Beleidigungen und Dro-hungen gegen374ber dem Angeklagten ausarteten. 3 Am 8. Juli 2006 traf der Angeklagte beim Einkauf auf den Nebenkl344-ger. Dieser 344u337erte sich erneut verleumderisch gegen374ber der Ehefrau und 4 - 4 - den T366chtern des Angeklagten, zog ein Messer mit einer Klingenl344nge von neun Zentimetern und f374hrte gegen den Hals des Angeklagten eine Stichbe-wegung aus. Der Angeklagte konnte sich aber wegdrehen und seine linke Hand hochrei337en. Dabei zog er sich an der linken Handkante eine oberfl344ch-liche drei bis vier Zentimeter lange Schnittwunde zu. Der Angeklagte ging nach Hause und wusch die Wunde aus. Er erhielt von seiner Ehefrau den Auftrag, im nahe gelegenen Gem374segarten Minze zu schneiden. Auf den Weg dorthin traf der Angeklagte erneut auf den Neben-kl344ger, der ihn mit dem Tode bedrohte. Der Angeklagte forderte den Neben-kl344ger auf, ihn in Ruhe zu lassen. Er 344u337erte, er w374rde die Polizei holen, und wies darauf hin, dass er jetzt auch bewaffnet sei. Der Angeklagte zog ein K374chenmesser mit einer Klingenl344nge von 20 cm. Der Nebenkl344ger kam gleichwohl aggressiv schreiend auf den Angeklagten zu und f374hrte zuneh-mend gezielte Stichbewegungen in Richtung des jetzt zur374ckweichenden Angeklagten aus. Dieser versuchte, Stiche des Nebenkl344gers abzuwehren und traf mit seinem Messer m366glicherweise zweimal in den Oberbauch des Nebenkl344gers. Diese Stiche er366ffneten zwar die Bauchh366hle. Der Nebenkl344-ger war hierdurch aber nicht in seiner Bewegungsf344higkeit beeintr344chtigt. 5 Die beiden M344nner kreisten 226 die Messer wie beim Degenkampf f374h-rend 226 um eine Bank. M366glicherweise f374hrte der Angeklagte auch erst jetzt die von seinem Abwehrwillen getragenen Stiche in den Oberbauch des Ne-benkl344gers. 6 Nunmehr griff der Zeuge M. , ein Schulfreund des Sohnes T. des Angeklagten, der Hunde spazieren f374hrte, ein; er zog den Ange-klagten an dessen Arm aus dem Zweikampf. Der Nebenkl344ger setzte dem Angeklagten und M. nach und schrie weiter auf den Angeklagten ein. T. S. eilte aus der Wohnung herbei und schlug dem Nebenkl344-ger mit einem G374rtel zun344chst von hinten und danach von vorn gegen des-sen Kopf. Der dar374ber erboste Nebenkl344ger wandte sich T. zu, der indes 7 - 5 - fl374chtete. Dabei fiel er r374cklings auf den Boden. Der Nebenkl344ger beugte sich 374ber T. , stach mit seinem Messer zweimal auf den jungen Mann ein, der dadurch eine geringf374gige Verletzung am Brustkorb und eine blutende Schnittverletzung am linken Oberarm erlitt. Der Angeklagte und M. rannten herbei, um T. zu helfen. 204M. und dem Angeklagten gelang es, A. von T. S. wegzudr374cken, wobei der Angeklagte A. einen Stich in das Ges344337 versetzte, um seinen Sohn vor weiteren Stichen zu sch374tzen.223 Der Nebenkl344ger, 204nunmehr rasend vor Wut, stach erneut mit seinem Messer in Richtung des Angeklagten, der sich durch Stichbewegungen mit seinem eigenen Messer zur Wehr setzte. Hierbei traf er A. ein letztes Mal in die linke Brusth366hle, wodurch der linke Herzbeutel er366ffnet, das linke Herz-rohr und die Lunge verletzt wurden. Diese lebensbedrohliche Verletzung be-gann kurz darauf stark, sowohl nach innen als auch nach au337en zu bluten223 (UA S. 8). Der Nebenkl344ger setzte dem Angeklagten weiter nach. Schlie337lich lie337 sich der Verletzte auf dem Rasen nieder, sackte zusammen und verlor das Bewusstsein. 8 2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten ausgef374hrten Messersti-che durchg344ngig wegen Notwehr, den Messerstich in das Ges344337 durch Not-hilfe als gerechtfertigt angesehen. Dazu hat das Landgericht ausgef374hrt (UA S. 32 f.): 204Auch unter Ber374cksichtigung dessen, dass nicht nur I. S. , sondern auch der Zeuge M. T. S. in dieser Situation zu Hilfe eilte, blieb dennoch der Stich auf A. erforderlich im Sinne des 247 32 Abs. 2 StGB, da der Zeuge M. nicht bewaffnet war und es galt, die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines lebensgef344hrlichen Angriffs auf T. S. wirksam auszuschalten.223 9 3. Diese Wertung beruht auf einer nicht eindeutigen Tatsachengrund-lage, weil die dahingehende Beweisw374rdigung rechtsfehlerhaft l374ckenhaft ist 10 - 6 - (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 ff. nicht abgedruckt). Die Schwurgerichtskammer betrachtet es auf UA S. 7 als festgestellt, dass es dem Zeugen M. und dem Angeklagten gelungen ist, den Nebenkl344ger von T. wegzudr374cken, wobei der Angeklagte dem Neben-kl344ger einen Stich ins Ges344337 versetzte. Bei dieser Darlegung bleibt offen, ob die Unterbindung eines weiteren Angriffs des Nebenkl344gers durch den Ein-satz blo337er K366rperkr344fte (Wegdr374cken) erm366glicht wurde und inwieweit der Messerstich hierf374r 226 beim gegebenen Einsatz der K366rperkr344fte von zwei M344nnern 226 374berhaupt erforderlich gewesen war. 11 12 Hinzu kommt, dass die getroffene Feststellung mit den dargestellten Beweisgrundlagen nicht in Einklang steht. Der Angeklagte hat sich dahinge-hend eingelassen, dass er den Nebenkl344ger von T. herunter gedr374ckt h344tte und dass er inzwischen wisse, dass hieran M. beteiligt ge-wesen sei. Ob er ein Messer in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr. Im Widerspruch hierzu hat der Zeuge M. den Vorgang wie folgt beschrieben (UA S. 20): 204I. S. sei ihm nachgekommen und er habe den anderen Mann von T. weggedr374ckt. Es sei m366glich, dass ihm hierbei I. S. geholfen habe.223 Gerade diese Aussage, die eine alleinige Be-endigung des Angriffs des Nebenkl344gers durch den Zeugen nahelegt, h344tte n344herer W374rdigung bedurft, weil das Landgericht 226 anders als der Einlassung des Angeklagten 226 den Angaben dieses Zeugen insgesamt ohne Einschr344n-kung Glauben geschenkt hat (UA S. 21). 4. Ein anderes Beweisergebnis hinsichtlich der Voraussetzungen der Nothilfe h344tte weitgehende Auswirkungen auf die rechtliche Wertung gezei-tigt: 13 a) H344tte f374r den Angeklagten objektiv keine Nothilfelage bestanden, w344re die Rechtfertigung f374r den Stich ins Ges344337 und ferner m366glicherweise 14 - 7 - auch f374r den nachfolgenden Herzstich 226 hier unter dem Gesichtspunkt einer Vorsatzprovokation (vgl. BGH StraFo 2006, 79, 80 m.w.N.) 226 entfallen. b) Bei irriger Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts durch den Angeklagten w344re der Vorsatz wegen eines Irrtums nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog entfallen (vgl. BGHSt 45, 378, 384), indes eine Strafbarkeit we-gen fahrl344ssiger K366rperverletzung in den Blick zu nehmen gewesen (vgl. BGH aaO). Hinsichtlich des Herzstichs h344tte eine Einschr344nkung eines dem Angeklagten zustehenden Notwehrrechts nach einer Abw344gung der Umst344n-de des konkreten Einzelfalles nach den von BGH NStZ 2002, 425, 426 f.; BGH StraFo 2006 aaO S. 81 (jeweils m.w.N.) dargelegten Ma337st344ben erwo-gen werden m374ssen. 15 16 c) Bei der Annahme einer (objektiven) Nothilfelage f374r den blo337en Ein-satz von K366rperkr344ften h344tte der Messereinsatz auch unter den Vorausset-zungen des 247 33 StGB schuldlos bleiben k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 33 Furcht 4 und 5), was wiederum die Annahme von Notwehr hinsichtlich des Herzstichs grunds344tzlich nicht gehindert h344tte (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 32 Rdn. 25 m.w.N.). 5. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufkl344rung und Be-wertung. F374r die neu vorzunehmende Beweisw374rdigung weist der Senat auf Folgendes hin: 17 In Erf374llung der Aufkl344rungspflicht wird es 226 wie von der Revision mit der Aufkl344rungsr374ge in der Sache zutreffend geltend gemacht 226 naheliegen, s344mtliche neutralen Tatzeugen zu h366ren und deren Bekundungen zu bewer-ten. 18 Das im Blick auf die Aussage des nicht vorvernommenen Zeugen H. vom Landgericht bisher angenommene Glaubhaftigkeitsdefizit wegen der fehlenden M366glichkeit, eine glaubhaftigkeitssteigernde Konstanz- 19 - 8 - pr374fung vornehmen zu k366nnen (vgl. BGHSt 45, 164, 172), erscheint bedenk-lich, weil das Landgericht bei den 374brigen Zeugen eine solche Pr374fung nicht erkennbar vorgenommen hat. Die bisherige Annahme des Landgerichts, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Nebenkl344gers begegne Bedenken, weil er die Anzahl und die Art der Angriffe gegen sich teilweise objektiv nachgewiesenerma337en unrich-tig geschildert habe, l344sst au337er Acht, dass der lange Zeit bewusstlos gewe-sene schwerstverletzte Nebenkl344ger auch in seiner Erinnerungsf344higkeit be-eintr344chtigt gewesen sein kann. 20 Schlie337lich werden die einzelnen Tathandlungen aus einer Gesamt-schau der hierf374r ma337geblichen Beweismittel zu bewerten sein. Die Revision hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass bisher die T. S. zugef374gte Armverletzung in der konkreten Tatsituation allein von diesem Zeugen bekundet worden und es nicht in die Betrachtung miteinbezogen worden ist, dass der Tatzeuge M. solches gerade nicht wahrge-nommen hat. 21 Die nach dem angefochtenen Urteil plausible tatrichterliche Sichtwei-se, rechtswidriges massives Provokationsverhalten des Nebenkl344gers in der 22 - 9 - Anfangsphase sei ma337gebliche Ursache f374r die Eskalation des Geschehens gewesen, ist f374r sich noch nicht tragf344hig, die Rechtswidrigkeit jeglicher Ver-letzungshandlungen des Angeklagten auszuschlie337en. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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