5 StR 392/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 beschlossen: Die als Gegenerkl344rung bezeichnete Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tra-gen. G r 374 n d e 1 Der Verurteilte macht geltend, dass weder die Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 15. September 2009 226 wie bereits mit Schriftsatz vom 28. September 2009 ausgef374hrt worden sei 226 noch der genannte Se-natsbeschluss sich mit dem Vorbringen der Revision zur Verfahrensr374ge auseinandersetzten. Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt, dass die R374ge aus den im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts genannten Gr374nden nicht durchgreift und dies n344her erl344utert. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 28. September 2009 lag dem Senat vor und war Ge-genstand der Beratung. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des recht- 2 - 3 - lichen Geh366rs durch den Senatsbeschluss vom 24. November 2009 nicht die Rede sein. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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