5 StR 392/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 1. Juni 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes im Wiederholungsfall in Tateinheit mit versuch-tem schweren Missbrauch eines Kindes und mit vors344tzlicher K366rperverletzung sowie wegen Brandstiftung in zwei F344llen verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und wegen Brandstiftung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der mit der Sachr374ge gef374hrten Revision des Angeklagten bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Senat geht hierbei trotz ver-schiedentlich missverst344ndlicher Formulierungen (UA S. 8, 16) davon aus, dass sich das Landgericht von aufrecht erhaltener Schuldf344higkeit des Ange-klagten 374berzeugt hat. 1 - 3 - Allerdings war der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersicht-lich klarzustellen. Entgegen dem Vortrag der Revision und der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht 226 von den Feststellungen getragen 226 einen vollendeten schweren Kindesmissbrauch im Wiederho-lungsfall (247 176a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem versuchten schweren Kindesmissbrauch im Sinne des 247 176a Abs. 2 StGB angenommen (UA S. 19 bis 21). Es hat allerdings den versuchten schweren Kindesmissbrauch versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO nach. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der gest344ndige Angeklagte nicht anders als ge-schehen h344tte verteidigen k366nnen. 2 3 Erg344nzend bemerkt der Senat: 4 Entsprechend den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts w344ren zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen, weil hinsichtlich der Strafen f374r die Taten 1 und 2 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 20. Mai 2008 die Voraussetzungen des 247 55 Abs. 1 StGB vorliegen. Die un-terlassene Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten 226 anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 (NStZ-RR 2009, 44) zugrunde liegenden Fall 226 jedoch eindeutig nicht. Der auf diese Entschei-dung gest374tzten Anregung des Generalbundesanwalts, die genannte Strafe in die Gesamtstrafe einzubeziehen, tritt der Senat schon aus diesem Grund nicht n344her. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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