5 StR 392/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S . und B . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO auch hi n- sich t lich des Nichtrevidenten A . aufgehoben a) soweit die Angeklagten im Fall II.1 verurteilt worden sind; die zugru nde liegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten; b) hinsichtlich des Angeklagten B . und des Nichtrevidenten A. auch im Ausspruch über die Gesamtstrafen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve rworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Hehlerei zu e i- ner Freiheit s strafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat (Fall II.1). Den Angeklagten B. sowie den Mitangeklagten A. hat es jeweils wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei 1 - 3 - F ällen verurteilt (Fälle II.1 und II.2) und gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen den Mitangeklagten A. eine solche von zwei Jahren und zwei Monaten ve r- hängt. Die auf die Verletzung m ateriellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten S. und B. haben in dem aus der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 357 StPO ist die Entscheidung auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken, der auf Anfrage der Anwendung des § 357 StPO nicht widersprochen hat. Die Verurteilungen des Angeklagten S. wegen Hehlerei, des Angeklagten B. sowie des Mitangeklagten A. wegen gewerb s- mäßiger Hehlerei im Fall II .1 der Urteilsgründe halten sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten S. und B. im April 2010 von dem Geschäftsführer einer in Zahlungsschwierigkeiten gerate nen GmbH, dem gesondert verfolgten M . G . , kontaktiert, der beabsichtigte ein noch nicht vollständig abb e- zahltes und im Eigentum der Bank stehendes Fahrzeug ohne deren Wissen und Wollen in Marokko zu veräußern. Ziel war es, von den noch au sstehe n- den Leasingraten befreit zu werden und einen Versicherungsfall vorzutä u- schen und so die Schadenssumme erlangen zu können. Die beiden Ang e- klagten sollten für die Überführung des Fahrzeuges zwei Fahrer beauftragen; dem Angeklagten B. obla g darüber hinaus die Organisation der ko n- kreten Umsetzung des Tatplans. Am 30. April 2010 fuhr der Angeklagte S. den für das Tatvorhaben herangezogenen Fahrer, den inzwischen verstorbenen früheren Mitangeschuldigten Sch . , der am sel ben Tag von M . G . sowohl mündlich als auch mit notariell beglaubi g- ter Vollmacht ermächtigt worden war, sich mit dem betreffenden Fahrzeug in Europa und Nordafrika frei zu bewegen, zu einem Treffpunkt, zu dem auch der Angeklagte B. den wiederum von ihm ausgewählten Fahrer, den Mitangeklagten A. , einbestellt hatte. Die beiden Fahrer übernahmen das 2 3 - 4 - betreffende Fahrzeug und verbrachten es gemeinsam nach Marokko. Nac h- dem A. in Marokko die Fahrzeugpapiere besorgt und d ie Zulassung ve r- a n lasst hatte, verkaufte er es dem gemeinsamen Tatplan entsprechend. A. und B. beabsichtigten, sich durch die Begehung gleichartiger Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. 2. Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung nicht b e- dacht, dass die vom Grundtatbestand der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage erst mit Übergabe des Fahrzeugs an die Fahrer Sch. und A. eintrat. Nach ständiger Rechtspr e- chung muss jedoch die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zei t- punkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn wie hier die Vortat vorliegend die Unterschlagung erst durch Verfügung zugunsten des He hlers begangen wird (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 28. November 2001 2 StR 477/01, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 7, und vom 14. April 2011 4 StR 112/11, NStZ - RR 2011, 245, 246, jeweils mwN). In diesem Fall kommt daher wie der Generalbundesanwalt zutreffen d ausführt entweder eine mittäterschaftliche Beteiligung oder eine Beihilfe an der Unterschlagung in Betracht. Dies abschließend zu beurteilen ist dem Senat mangels näherer Feststellungen zur Verteilung des Gewinns und gegebenenfalls sonstiger Absprachen zwischen den Beteiligten verwehrt und wird vom neuen Tatgericht zu prüfen sein. 3. Die Teilaufhebung der Schuldsprüche führt jeweils zur Aufhebung der für Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen und hinsichtlich des Angeklagten B. und des Nichtrevidenten A. darüber hinaus zur Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche. Da lediglich Wertungsfehler vo r- liegen, können die bisherigen Feststellungen bestehen bleiben. Das neue 4 5 - 5 - Tatgericht wird aber ergänzende, den bisherigen Festst ellungen jedoch nicht widersprechende Feststellungen zu treffen haben. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay
Full & Egal Universal Law Academy