5 StR 392/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des L an d- gerichts Neuruppin vom 11. April 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolge n- ausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sac he zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von d rei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung schon desw e- gen nicht stand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht geprüft hat, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. a) Nach den Feststellungen tötete die Angeklagte ihre neugeborene Tochter unmittelbar nach der Geburt, inde m sie das lebende Kind in eine Plastiktüte steckte und diese bei Minustemperaturen im Hof des Wohnanw e- 1 2 3 - 3 - sens zwischen einen Schuppen und einen Zaun stellte. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer geht davon aus, dass die Angeklagte die Tat im Zusta nd verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB beging. Sie s- n- 4 f., 13). Dieser Defekt möglicher weise verstärkt durch erheblichen Blutverlust und damit einhergehende Sauerstoffminderversorgung des Gehirns sowie durch ho r- monale Veränderungen im Rahmen des Geburtsvorgangs habe ihr Steu e- rungsvermögen schuldrelevant beeinträchtigt (UA S. 15). b) Unter solchen Vorzeichen wäre zwingend der Frage nachzugehen gewesen, ob die Angeklagte im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (§ 63 StGB). Sie leidet an einer dauerhaften psychischen Störung, au f- grund derer sie die Tat begangen hat. Die Umstände der Begehung der Tat sowie die bisherige Entwicklung des Defekts lassen dabei eine Gefahr der Begehung gleichgelagerter Taten jedenfalls nicht ausgeschlossen ersche i- nen. Dafür könnte auch die Erwägung der Schwurgerichtsk ammer sprechen, es sei fraglich, ob das unter ähnlichen Umständen wie das getötete Kind zur Welt gekommene zweite Kind der Angeklagten am Leben geblieben wäre, wenn nicht der damalige Lebensgefährte der Angeklagten zum Zeitpunkt der Geburt in der Wohnung g ewesen wäre und die Angeklagte sowie das Ne u- geborene unter seine Betreuung genommen hätte (UA S. 13). Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagte Rev i- sion eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat das U n- terbleiben e iner Unterbringungsanordnung nicht von ihrem Rechtsmittela n- griff ausgenommen. Es kann daher dahinstehen, ob dies in Bezug auf § 63 StGB überhaupt wirksam möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 3 StR 427/11, NStZ - RR 2012, 139, 140 mwN). 4 5 - 4 - 2. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil der Senat nicht au s- schließen kann, dass die Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn das Lan d- gericht die Maßregel angeordnet hätte. Für die neue Hauptverhandlung weist er darauf hin, dass die Beanstandungen der B eschwerdeführerin zu der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Strafrahmenwahl und Strafhöhenb e- messung nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind (vgl. zu den erforderl i- chen Prüfschritten Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzume s- sung, 5. Aufl., Rn . 930). Sofern das neu entscheidende Tatgericht unter gleichzeitiger Maßregelanordnung eine aussetzungsfähige Strafe verhängen sollte, wird zu prüfen sein, ob die Vollstreckung von Strafe und Maßregel (vgl. § 67b Abs. 1 StGB) unter geeignet erscheinenden T herapieauflagen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Basdorf Dölp König Berger Bellay 6
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