ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR3 92.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 392/15 vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ne u- ruppin vom 7. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Die Verfahrensrüge, d er Vorsit zende des Schwurgericht s habe die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebene Negativmitteilung unterlassen, ist unbegründet. Der Senat hat im Freibeweisverfahren ermittelt, dass es zu keinem Zeitpunkt Gespräche über eine mögliche Verständigung gegeben h at. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Negativmitteilung ausgeschlossen werden (vgl. BGH, B e- schluss vom 25. Februar 2013 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232) . Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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