BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 393/13 vom 23 . Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . Januar 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des A ngeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. A u- gust 2013) a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsent gelt in 60 Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch im Fall II.37 der Urteilsgründe aufgeh o- ben; insoweit wird e ine Einzelgeldstrafe von 90 Tages - 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfe n. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Schneider König Berger Bellay
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