ECLI:DE:BGH:2019:010719B5STR393.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 393/18 vom 1. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Tötung auf Verlangen u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts am 1. Juli 2019 beschloss en: Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton - und Fernseh - Rundfunkaufnahmen sowie Ton - und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zug elassen. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröf- fentlichten Akkreditierungsbedingungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe: Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgericht shofs nach seinem Ermessen in besonde- ren Fällen Ton - und Fernseh - Rundfunkaufnahmen sowie Ton - und Filmauf- nahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ih- res Inhalts zulassen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Entschei- dung für die strafrechtliche Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids besteht an einer Ton - und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öf- fentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 1
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