5 StR 394/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 19. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsab-setzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Das Landgericht hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. Ap-ril 2004, dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, be-trug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am 24. Mai 2004. Zur Akte gelangt ist die Urteilsur-kunde jedoch erst am 25. Mai 2004. Ein nicht voraussehbarer unabänderli-cher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschrei- - 3 - tung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 1 StR 395/03 m.w.N.). Dem tritt der Senat bei. Harms Häger Raum Brause Schaal
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