Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 13 Abs. 1 Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betr374gerische Ab- rechnungen zu unterbinden. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 226 5 StR 394/08 LG Berlin 226 5 StR 394/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-lung vom 16. und 17. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 17. Juli 2009 f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. M344rz 2008 wird verworfen. Der Angeklagte W. tr344gt die Kosten seines Rechtsmit-tels. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagess344tzen verurteilt und angeordnet, dass als Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer 20 Tagess344tze als vollstreckt gelten. Die umfassend eingelegte und mit for-mellen und materiellen Beanstandungen gef374hrte Revision dieses Angeklag-ten bleibt erfolglos. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 1. Der Angeklagte war seit 1989 als Volljurist bei den Berliner Stadt-reinigungsbetrieben (im Folgenden: BSR) t344tig und seit Anfang 1998 Leiter des Stabsbereichs Gremienbetreuung sowie Leiter der Rechtsabteilung. Zwi-schen 2000 und Ende 2002 war ihm zudem die Innenrevision unterstellt. Der BSR, einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts, oblag in ihrem hoheitlichen Be- 3 - 4 - reich die Stra337enreinigung mit Anschluss- und Benutzungszwang f374r die Ei-gent374mer der Anliegergrundst374cke. Die Rechtsverh344ltnisse waren zwar pri-vatrechtlich ausgestaltet; f374r die Bestimmung der Entgelte galten jedoch das 304quivalenz- und das Kostendeckungsprinzip als 366ffentlich-rechtliche Grund-s344tze der Geb374hrenbemessung. Nach den Regelungen des Berliner Stra337enreinigungsgesetzes hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten f374r die Stra337enreinigung zu tra-gen; 25 % der Kosten verblieben beim Land Berlin (247 7 Abs. 1). Die Aufwen-dungen der Reinigung f374r Stra337en ohne Anlieger musste das Land Berlin im vollen Umfang tragen (247 7 Abs. 6). Die Entgelte, die sich nach der H344ufigkeit der Reinigung in vier Tarifklassen unterteilten, wurden f374r den Tarifzeitraum auf der Grundlage einer Prognose der voraussichtlichen Aufwendungen fest-gesetzt. Die von Vorstand und Aufsichtsrat zu verabschiedende Tarifbestim-mung wurde durch eine Projektgruppe 204Tarifkalkulation223 vorbereitet, die der Angeklagte W. leitete. Infolge eines Versehens wurden bei der Berech-nung der Entgelte der Tarifperiode 1999/2000 auch die Kosten f374r die Stra-337en zu 75 % einbezogen, f374r die es keine Anlieger gab; diese h344tte das Land Berlin vollst344ndig tragen m374ssen. Der Berechnungsfehler wurde in der Fol-gezeit bemerkt, aber nicht korrigiert. 4 F374r die Tarifperiode 2001/2002, den Tatzeitraum, wurde vom Gesamt-vorstand der BSR eine neue Projektgruppe eingesetzt. Dieser geh366rte der Angeklagte W. nicht mehr an. Sie wurde von dem fr374heren Mitange-klagten H. geleitet, der im Stabsbereich t344tig und dem Angeklagten W. unmittelbar unterstellt war. Der Angeklagte W. nahm selbst unregelm344337ig an den Sitzungen der neuen Projektgruppe teil, die zun344chst den Rechnungsfehler aus der vergangenen Tarifperiode beheben wollte. Auf Weisung des fr374heren Mitangeklagten G. wurde dies jedoch unterlas-sen. Der Tarif, in dessen Berechnungsgrundlage auch die anliegerfreien Stra337en einbezogen worden waren, wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat der BSR gebilligt, wobei jeweils die Tarife erl344utert wurden, ohne jedoch die 5 - 5 - Entscheidungstr344ger auf die Einbeziehung der anliegerfreien Stra337en hinzu-weisen. Der Angeklagte W. , der um den Berechnungsfehler wusste, war bei der Sitzung des Gesamtvorstands nicht anwesend. Bei der Sitzung des Aufsichtsrats f374hrte er zwar Protokoll; eine weitere Beteiligung seiner-seits konnte das Landgericht jedoch nicht feststellen. Der Angeklagte W. unterrichtete auch in der Folgezeit weder seinen unmittelbaren Vorgesetz-ten, den Vorstandsvorsitzenden D. , noch ein Mitglied des Aufsichtsrats. Die Senatsverwaltung genehmigte den Tarif. Dabei verpflichte-te sie die BSR allerdings im Wege einer Auflage zu einer Nachkalkulation. Auf der Grundlage des genehmigten Tarifs wurden von den Eigent374mern der Anliegergrundst374cke um insgesamt 23 Mio. Euro 374berh366hte Entgelte ver-langt, die auch 374berwiegend bezahlt wurden. 6 2. Das Landgericht hat das Verhalten des vormaligen Mitangeklagten G. im Blick auf die gesamte Tarifperiode 2001/2002 als (einheitlichen) Betrug in mittelbarer T344terschaft gewertet. Der Angeklagte W. habe hierzu Beihilfe geleistet. Ein aktives Handeln des Angeklagten W. , dem die falsche Tarifberechnung bekannt gewesen sei, lasse sich nicht zweifels-frei feststellen. Er habe sich jedoch der Beihilfe durch Unterlassen schuldig gemacht. Eine Garantenstellung im Sinne des 247 13 StGB ergebe sich dar-aus, dass er als Leiter der Tarifkommission den Bewertungsfehler in der vo-rigen Periode zu vertreten habe und dessen Behebung in der folgenden Ta-rifperiode h344tte veranlassen m374ssen. Zudem komme ihm als Leiter der In-nenrevision eine Garantenstellung zu. In dieser Eigenschaft, zumal als Be-diensteter einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts, sei er n344mlich verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Regeln auch zum Schutz der Entgeltschuld-ner sicherzustellen. Da sich der Angeklagte W. dem Handeln des fr374he-ren Mitangeklagten G. untergeordnet habe, liege bei ihm lediglich ein Gehilfenvorsatz vor. - 6 - II. Die Revision des Angeklagten W. ist unbegr374ndet. 7 1. Die Verfahrensr374gen bleiben ohne Erfolg. 8 a) Die Besetzungsr374ge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Wie der Senat im Beschluss vom 24. M344rz 2009 (NStZ 2009, 342; hierzu Volkmer NStZ 2009, 371) seine eigene Besetzung betreffend ausgef374hrt hat, ist Verletzter im Sinne des 247 22 Nr. 1 i.V.m. 247 338 Nr. 2 StPO nicht bereits ein Mieter, auf den 226 abh344ngig von den vertraglichen Vereinbarungen 226 die Reinigungsent-gelte umgelegt werden k366nnen. Entgegen der Auffassung der Revision be-gr374ndet auch der Umstand, dass der Vater des Richters We. an ei-nem in einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts organisierten Fonds beteiligt ist, keinen Ausschlussgrund. Dieser Fonds ist selbst nicht Eigent374mer. Viel-mehr wird das Eigentum treuh344nderisch von einer GmbH gehalten. Eine 374ber den Fonds und die Treuhand doppelt vermittelte und nur indirekte Ber374hrung der wirtschaftlichen Interessen des Vaters des Richters We. ist 226 wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat 226 f374r einen Ausschluss nach 247 22 Nr. 3 StPO nicht ausreichend. 9 b) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Zeugen R. rechtsfehlerfrei zur374ckgewiesen. Die Verteidigung hat die Vernehmung die-ses Zeugen, der Nachfolger des Angeklagten als Leiter der Innenrevision war, zum Beweis f374r die Verh344ltnisse bei der Innenrevision und deren Anbin-dung an den Vorstand beantragt. Das Landgericht hat die beantragte Be-weiserhebung abgelehnt, weil die Frage, wie die Innenrevision personell strukturiert war und welche Pr374fauftr344ge dort abgearbeitet werden, f374r die Garantenstellung ohne Bedeutung ist. 10 Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. F374r die Frage einer aus dieser Stellung folgenden Garantenpflicht ist es unerheblich, ob die In- 11 - 7 - nenrevision die Tarifbildung gepr374ft hat oder diese 374berhaupt aufgrund ihrer geringen personellen Ausstattung h344tte pr374fen k366nnen. Das Landgericht hat n344mlich die Garantenstellung nicht aus einer konkret erfolgten Pr374fung der Tarife hergeleitet, sondern sie vielmehr darauf gest374tzt, dass der Angeklagte als Leiter der Innenrevision eine besondere Pflichtenstellung innehatte, eine betr374gerische Tarifbildung zu verhindern. c) Ohne Erfolg r374gt die Verteidigung, dass das Landgericht nicht s344mt-liche (ca. 170.000) Grundst374ckseigent374mer als Zeugen 374ber ihre jeweiligen Vorstellungen bei dem Erhalt der (rechtwidrig 374berh366hten) Abrechnungen der BSR geh366rt hat. Die Strafkammer hat diesen Antrag als blo337en Beweisermitt-lungsantrag angesehen. 12 13 aa) Diese Auffassung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat das Landgericht diesen An-trag schon deshalb zu Recht nicht als einen nach 247 244 Abs. 3 StPO zu be-scheidenden Beweisantrag angesehen, weil die Zeugen nicht mit Namen und vollst344ndiger Anschrift genannt wurden. Dies ist aber erforderlich (BGHSt 40, 3, 7; Beschluss vom 28. Mai 2009 226 5 StR 191/09 226 zur Ver366ffentlichung be-stimmt in BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag). Eine Ausnahme gilt al-lenfalls insoweit, als der Antragsteller au337erstande ist, die vollst344ndige An-schrift zu benennen. Dies ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Angeklagte selbst in der Lage gewesen w344re, eine Reihe von Grundst374cks-eigent374mern mit vollst344ndiger Adresse allein aus seinem Wissen zu bezeich-nen und schon dies nicht getan hat, ist nicht erkennbar, dass er diese Daten nicht 374ber seine Arbeitgeberin h344tte besorgen und dem Landgericht vorlegen k366nnen. bb) Auch in der Sache h344tte das Landgericht der beantragten Beweis-erhebung nicht nachkommen m374ssen. Bei einer im Wesentlichen auf eine Zahlungsanforderung beschr344nkten Erkl344rung reichte es 226 wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. Juni 2009 bez374glich des Mitangeklagten G. 14 - 8 - in derselben Sache bereits ausgef374hrt hat 226 f374r einen Irrtum im Sinne des 247 263 StGB aus, wenn sich die Empf344nger in einer wenngleich allgemein gehaltenen Vorstellung befanden, dass die Tarifberechnung in Ordnung sei. Ein differenziertes Vorstellungsbild bei den einzelnen Empf344ngern der Rech-nungen liegt hier fern. Insoweit weicht die Fallkonstellation im vorliegenden Fall von den von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Irrtum 9, 11) ab, die von den Gesch344digten individuell zu bearbeitende Rechnungen oder 334berweisungen zum Gegenstand hatten. Diese F344lle unterscheiden sich von dem hier vorlie-genden schon dadurch, dass die Entgeltforderung hier f374r den jeweiligen Grundst374ckseigent374mer eine wirtschaftlich nicht sehr gewichtige und auch v366llig unauff344llige Erkl344rung darstellte. Bei dem einzelnen Empf344nger konnte deshalb nur das von dem sachgedanklichen Mitbewusstsein umfasste Vor-stellungsbild entstanden sein, dass die Abrechnung jedenfalls nicht betr374ge-risch sei. 15 cc) Dieses von ihm angenommene und im Wesentlichen normativ ge-pr344gte Vorstellungsbild der Empf344nger hat das Landgericht zudem erh344rtet, indem es mehrere Zeugen einvernommen hat und in deren Aussagen dieses Ergebnis best344tigt fand. Angesichts dieses Befunds 226 zumal mit Blick auf die abgeurteilte einheitliche Tat 226 bedurfte es keiner weiteren Aufkl344rung durch die zus344tzliche Vernehmung weiterer Zeugen. Dass das Landgericht in den Urteilsgr374nden nur die Aussage von drei dieser Zeugen wiedergegeben hat, verst366337t nicht gegen 247247 261, 267 Abs. 1 Satz 2 StPO. Das Tatgericht ist nicht gehalten, s344mtliche Zeugenaussagen zu dokumentieren. 2. Die Revision des Angeklagten zeigt auch mit der Sachr374ge keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 16 a) Soweit die Revision die strafrechtliche W374rdigung der Haupttat als Betrug in mittelbarer T344terschaft angreift, verweist der Senat auf seine Ent-scheidung, die er am 9. Juni 2009 im Beschlusswege gegen den Mitange- 17 - 9 - klagten G. getroffen hat. Die Ausf374hrungen der Verteidigung geben dem Senat keinen Anlass zu weiteren Ausf374hrungen im Hinblick auf die Tat-bestandsvoraussetzungen des Betrugs oder zum Nichtvorliegen der speziel-len Strafvorschriften der 247247 352, 353 StGB. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist bei dem Angeklagten auch die Kenntnis von der Haupttat belegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte n344mlich durch den ihm direkt unterstell-ten H. dar374ber in Kenntnis gesetzt, dass G. den Fehler so 204lau-fen lassen wolle223. Im 334brigen f374hrte der Angeklagte bei der entscheidenden Sitzung des Aufsichtsrats Protokoll, in der die unrichtig berechneten Tarife von G. vorgestellt und vom Aufsichtsrat schlie337lich gebilligt wurden. 18 19 b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug h344lt im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. Das Landgericht hat bei dem An-geklagten zu Recht eine Garantenstellung bejaht. 20 aa) Allerdings ergibt sich diese nicht schon daraus, dass der Ange-klagte die Tarifkommission f374r die vorherige (nicht verfahrensgegenst344ndli-che) Abrechnungsperiode geleitet hatte. Zwar unterlief dieser von ihm ge-f374hrten Kommission bereits der Fehler, dass die anliegerfreien Grundst374cke in den Tarif einbezogen wurden. Eine Garantenstellung folgt hieraus jedoch nicht. In Betracht k344me insoweit eine Garantenstellung aus der tats344chlichen Herbeif374hrung einer Gefahrenlage (Ingerenz). Ein (pflichtwidriges) Vorverhal-ten begr374ndet aber nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahelie-gende Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten, tatbestandsm344337igen Erfolgs verursacht (BGHR StGB 247 13 Abs. 1 Garantenstellung 14; BGH NJW 1999, 69, 71, insoweit in BGHSt 44, 196 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 583). Eine solche nahe Gefahr bestand hier nicht. Der Umstand, dass die vorherige Tariffestsetzung fehlerbehaftet war, bedeutet n344mlich nicht, dass 21 - 10 - sich dieser Fehler auch in die n344chste Tarifperiode hinein fortsetzt. Dies gilt jedenfalls, sofern nicht 226 wof374r hier nichts festgestellt ist 226 eine gesteigerte Gefahr bestand, dass die zun344chst unerkannt fehlerhafte Berechnungsgrund-lage ohne erneute sachliche Pr374fung der neuen Festsetzung ohne weiteres zugrunde gelegt w374rde. Vielmehr wird in der n344chsten Tarifperiode der Tarif uneingeschr344nkt neu bestimmt. Schon die ausschlie337liche Verantwortlichkeit der neuen Tarifkommission steht deshalb der Annahme einer Garantenstel-lung aus Ingerenz entgegen (vgl. Roxin, Strafrecht AT II 2003 S. 773). Zwar mag eine gewisse, eher psychologisch vermittelte Gefahr bestehen, zur Ver-tuschung des einmal gemachten Fehlers diesen zu wiederholen. Ein solcher motivatorischer Zusammenhang reicht jedoch nicht f374r die Begr374ndung einer Garantenstellung aus. Der neue Tarif wird auf der Grundlage der hierf374r ma337geblichen Rahmendaten selbst344ndig festgesetzt. Seine Festsetzung er-folgt ohne Bindung an den Berechnungsma337stab der Vorperioden, dessen Fehlerhaftigkeit nicht einmal zwangsl344ufig h344tte aufgedeckt werden m374ssen. Auch ohne Eingreifen des Angeklagten w344re der Fehler nicht automatisch in die folgende Tarifperiode eingeflossen. Dies zeigt sich im 334brigen auch dar-in, dass die neue Tarifkommission bereits von sich aus diesen Fehler nicht wiederholen wollte, sondern hierzu erst durch die Einflussnahme des vorma-ligen Mitangeklagten G. veranlasst wurde. bb) Dagegen hat das Landgericht zu Recht aus der Stellung des An-geklagten W. als Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision eine Garantenstellung hergeleitet. 22 (1) Durch die 334bernahme eines Pflichtenkreises kann eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des 247 13 Abs. 1 StGB begr374ndet werden. Die Ent-stehung einer Garantenstellung hieraus folgt aus der 334berlegung, dass den-jenigen, dem Obhutspflichten f374r eine bestimmte Gefahrenquelle 374bertragen sind (vgl. Roxin aaO S. 712 ff.), dann auch eine 204Sonderverantwortlichkeit223 f374r die Integrit344t des von ihm 374bernommenen Verantwortungsbereichs trifft (vgl. Freund in M374nchKomm StGB 247 13 Rdn. 161). Es kann dahinstehen, ob 23 - 11 - der verbreiteten Unterscheidung von Schutz- und 334berwachungspflichten in diesem Zusammenhang wesentliches Gewicht zukommen kann, weil die 334berwachungspflicht gerade dem Schutz bestimmter Rechtsg374ter dient und umgekehrt ein Schutz ohne entsprechende 334berwachung des zu sch374tzen-den Objekts kaum denkbar erscheint (vgl. BGHSt 48, 77, 92). Ma337geblich ist die Bestimmung des Verantwortungsbereichs, den der Verpflichtete 374bernommen hat. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsform der 334bertragung an, sondern darauf, was unter Ber374cksichtigung des normativen Hinter-grunds Inhalt der Pflichtenbindung ist (vgl. BGHSt 43, 82). Die Rechtsprechung hat bislang in einer Reihe von F344llen Garanten-stellungen anerkannt, die aus der 334bernahme von bestimmten Funktionen abgeleitet wurden. Dies betraf nicht nur hohe staatliche oder kommunale Repr344sentanten, denen der Schutz von Leib und Leben der ihnen anvertrau-ten B374rger obliegt (BGHSt 38, 325; 48, 77, 91), sondern auch Polizeibeamte (BGHSt 38, 388), Beamte der Ordnungsbeh366rde (BGH NJW 1987, 199) oder auch Bedienstete im Ma337regelvollzug (BGH NJW 1983, 462). Eine Garan-tenpflicht wird weiterhin dadurch begr374ndet, dass der Betreffende eine ge-setzlich vorgesehene Funktion als Beauftragter 374bernimmt (vgl. OLG Frank-furt NJW 1987, 2753, 2757; B366se NStZ 2003, 636), etwa als Beauftragter f374r Gew344sserschutz (247247 21a ff. WHG), Immissionsschutz (247247 53 ff. BImSchG) oder Strahlenschutz (247247 31 ff. StrahlenschutzVO). 24 Die 334bernahme entsprechender 334berwachungs- und Schutzpflichten kann aber auch durch einen Dienstvertrag erfolgen. Dabei reicht freilich der blo337e Vertragsschluss nicht aus. Ma337gebend f374r die Begr374ndung einer Ga-rantenstellung ist vielmehr die tats344chliche 334bernahme des Pflichtenkreises. Allerdings begr374ndet nicht jede 334bertragung von Pflichten auch eine Garan-tenstellung im strafrechtlichen Sinne. Hinzutreten muss regelm344337ig ein be-sonderes Vertrauensverh344ltnis, das den 334bertragenden gerade dazu veran-lasst, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu 374berantworten (vgl. BGHSt 46, 196, 202 f.; 39, 392, 399). Ein blo337er Austauschvertrag gen374gt 25 - 12 - hier ebenso wenig wie ein Arbeitsverh344ltnis (Weigend in LK 12. Aufl. 247 13 Rdn. 41). Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass der Ange-klagte aufgrund des 374bernommenen Aufgabenbereichs eine Garantenstel-lung innehatte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und des General-bundesanwalts beschr344nkte sich seine Einstandspflicht jedoch nicht nur dar-auf, Verm366gensbeeintr344chtigungen des eigenen Unternehmens zu unterbin-den, sondern sie kann auch die Verhinderung aus dem eigenen Unterneh-men kommender Straftaten gegen dessen Vertragspartner umfassen. (2) Der Inhalt und der Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche 374bernommen hat. Da-bei ist auf die besonderen Verh344ltnisse des Unternehmens und den Zweck seiner Beauftragung abzustellen. Entscheidend kommt es auf die Zielrich-tung der Beauftragung an, ob sich die Pflichtenstellung des Beauftragten al-lein darin ersch366pft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverst366337e aufzudecken und zuk374nf-tig zu verhindern, oder ob der Beauftragte weitergehende Pflichten dergestalt hat, dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverst366337e zu bean-standen und zu unterbinden hat. Unter diesen Gesichtspunkten ist gegebe-nenfalls die Beschreibung des Dienstpostens zu bewerten. 26 Eine solche, neuerdings in Gro337unternehmen als 204Compliance223 be-zeichnete Ausrichtung, wird im Wirtschaftsleben mittlerweile dadurch umge-setzt, dass so genannte 204Compliance Officers223 geschaffen werden (vgl. BGHSt 52, 323, 335; Hauschka, Corporate Compliance 2007 S. 2 ff.). Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverst366337en, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensver-lust bringen k366nnen (vgl. B374rkle in Hauschka aaO S. 128 ff.). Derartige Be-auftragte wird regelm344337ig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des 247 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der T344tigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangeh366rigen zu ver- 27 - 13 - hindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegen374ber der Unterneh-mensleitung 374bernommenen Pflicht, Rechtsverst366337e und insbesondere Straf-taten zu unterbinden (vgl. Kraft/Winkler CCZ 2009, 29, 32). Eine derart weitgehende Beauftragung ist bei dem Angeklagten nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Jurist Leiter der Rechtsabteilung und zugleich Leiter der Innenrevision. Er war unmittelbar dem Vorstandsvorsitzenden unterstellt. Zwar gibt es zwischen dem Leiter der Innenrevision und dem so genannten 204Compliance Officer223 regelm344337ig er-hebliche 334berschneidungen im Aufgabengebiet (vgl. B374rkle aaO S. 139). Dennoch erscheint es zweifelhaft, dem Leiter der Innenrevision eines Unter-nehmens eine Garantenstellung auch insoweit zuzuweisen, als er im Sinne des 247 13 Abs. 1 StGB verpflichtet ist, Straftaten aus dem Unternehmen zu Lasten Dritter zu unterbinden. 28 29 Im vorliegenden Fall bestehen indes zwei Besonderheiten: Das hier t344tige Unternehmen ist eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts und die vom An-geklagten nicht unterbundene T344tigkeit bezog sich auf den hoheitlichen Be-reich des Unternehmens, n344mlich die durch den Anschluss- und Benut-zungszwang gepr344gte Stra337enreinigung, die gegen374ber den Anliegern nach 366ffentlich-rechtlichen Geb374hrengrunds344tzen abzurechnen ist. Dies hat f374r die Eingrenzung der dem Angeklagten obliegenden 334berwachungspflichten Be-deutung. Als Anstalt des 366ffentlichen Rechts war die BSR den Anliegern ge-gen374ber zu gesetzm344337igen Geb374hrenberechnungen verpflichtet. Anders als ein privates Unternehmen, das lediglich innerhalb eines rechtlichen Rah-mens, den es zu beachten hat, ma337geblich zur Gewinnerzielung t344tig wird, ist bei einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts der Gesetzesvollzug das eigent-liche Kernst374ck ihrer T344tigkeit. Dies bedeutet auch, dass die Erf374llung dieser Aufgaben in gesetzm344337iger Form zentraler Bestandteil ihres 204unternehmeri-schen223 Handelns ist. Damit entf344llt im hoheitlichen Bereich die Trennung zwi-schen einerseits den Interessen des eigenen Unternehmens und anderer-seits den Interessen au337enstehender Dritter. Dies wirkt sich auf die Ausle- - 14 - gung der 334berwachungspflicht aus, weil das, was zu 374berwachen ist, im pri-vaten und im hoheitlichen Bereich unterschiedlich ausgestaltet ist. Die 334berwachungspflicht konzentriert sich auf die Einhaltung dessen, was Gegenstand der T344tigkeit des Dienstherrn ist, n344mlich den gesetzm344337i-gen Vollzug der Stra337enreinigung, der auch eine gesetzm344337ige Abrechnung der angefallenen Kosten einschlie337t. Der konkrete Dienstposten des Ange-klagten umfasste die Aufgabe, die Stra337enanlieger vor betr374gerisch 374berh366h-ten Geb374hren zu sch374tzen, und begr374ndete so auch eine entsprechende Ga-rantenpflicht. Der Zuschnitt der vom Angeklagten zu 374bernehmenden Aufga-be ist dabei 226 was das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat 226 vor dem Hin-tergrund seiner bisherigen Funktionen f374r die BSR zu sehen. Dort galt er ins-besondere als Tarifrechtsexperte und als das 204juristische Gewissen223 der BSR (UA S. 7, 10, 46). Die zus344tzliche 334bertragung der Leitung der Innenrevision (UA S. 5, 22) war ersichtlich mit dieser F344higkeit verbunden. Der dem Vor-standsvorsitzenden unmittelbar unterstellte Angeklagte sollte gerade als Lei-ter der Innenrevision verpflichtet sein, von ihm erkannte Rechtsverst366337e bei der Tarifkalkulation zu beanstanden (UA S. 12), wobei die Beachtung der gesetzlichen Regelungen auch dem Schutz der Entgeltschuldner dienen soll-te (UA S. 56). Auf dieser letztlich so ausreichenden Tatsachengrundlage durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass es zum wesentlichen Inhalt des Pflichtenkreises des Angeklagten geh366ren sollte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 13 Rdn. 17), die Erhebung betr374gerischer Reinigungsentgelte zu verhindern. 30 (3) Der Angeklagte war deshalb im Sinne des 247 13 Abs. 1 StGB ver-pflichtet, von ihm erkannte Fehler der Tarifberechnung zu beanstanden. Dies gilt unabh344ngig davon, ob sich diese zu Lasten seines Dienstherrn oder zu Lasten Dritter ausgewirkt haben. Sein pflichtwidriges Unterlassen f374hrt dazu, dass ihm der Erfolg, den er h344tte verhindern sollen, strafrechtlich zugerech-net wird (vgl. BGH NJW 1987, 199). Insofern liegt 226 wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat 226 Beihilfe gem344337 247 27 Abs.1 StGB vor, weil 31 - 15 - der Angeklagte lediglich mit Gehilfenvorsatz gehandelt und sich dem Haupt-t344ter G. ersichtlich untergeordnet hat. Da der Angeklagte die betr374ge-rische Handlung des Vorstands G. ohne weiteres durch die Unterrich-tung des Vorstandsvorsitzenden oder des Aufsichtsratsvorsitzenden h344tte unterbinden k366nnen und ihm dies auch zumutbar war, hat sich der Angeklag-te einer Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen strafbar gemacht. Da er alle Umst344nde kannte, ist hier auch die subjektive Tatseite zweifelsfrei gegeben (vgl. BGHSt 19, 295, 299). Dies hat das Landgericht in den Urteilsgr374nden zutreffend dargelegt. c) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kommt bei dem Angeklagten keine Untreue gem344337 247 266 StGB zu Lasten der BSR in Betracht. Zwar trifft den Angeklagten eine Verm366gensbetreuungspflicht ge-gen374ber seinem Dienstherrn. Es fehlt jedoch an einem Nachteil im Sinne des 247 266 StGB. Der BSR ist durch die betr374gerische Tarifbildung ein Vorteil ent-standen, weil so h366here Reinigungsentgelte vereinnahmt wurden, als ihr nach der gesetzlichen Regelung zustanden. 32 Der Generalbundesanwalt erw344gt die M366glichkeit eines solchen Nach-teils in den Ersatzanspr374chen und Prozesskosten nach Aufdeckung des Be-trugs. Ein solcher Schaden ist aber nicht unmittelbar (BGHSt 51, 29, 33; BGH NStZ 1986, 455, 456; Fischer aaO 247 266 Rdn. 55). Er setzt n344mlich mit der Aufdeckung der Tat einen Zwischenschritt voraus. Der f374r die Nachteils-feststellung notwendige Gesamtverm366gensvergleich hat aber auf der Grund-lage des vom T344ter verwirklichten Tatplans zu erfolgen. 33 d) Die Strafzumessung h344lt gleichfalls im Ergebnis revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. Die Bedenken gegen die vom Landgericht vorgenomme-ne Schadensbewertung, die im Verfahren gegen den Angeklagten G. zu einer Aufhebung des Strafausspruchs in dem Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 gef374hrt haben, bestehen hinsichtlich des Angeklagten W. 34 - 16 - nicht. Ausweislich der Urteilsgr374nde hat das Landgericht bei diesem Ange-klagten der Schadensh366he ein geringeres Gewicht beigemessen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat das Landgericht sich mit der Motivlage des Angeklagten auseinandergesetzt. Es hat n344mlich fest-gestellt, dass er sich aus falsch verstandener Loyalit344t dem Vorstand G. untergeordnet hat. 35 Ebenso wenig ist die f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung angesetzte Kompensation von 20 Tagess344tzen zu beanstanden. Bei der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verfahrensverz366gerung von zehn Monaten war dieser Abschlag ausreichend, jedenfalls nicht rechtsfeh-lerhaft. 36 37 Das Landgericht war aus Rechtsgr374nden auch nicht gehalten, dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach 247 13 Abs. 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB zu gew344hren. Die hierf374r gegebene Begr374ndung, dass er 374ber Monate hinweg Gelegenheit gehabt h344tte, den Kalkulationsfehler aufzu-decken, ist tragf344hig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in der Aufsichtsratssitzung anwesend war und das Protokoll f374hr-te, in der die unzutreffend berechneten Tarife vorgestellt wurden. Die von der Revision vermisste Auseinandersetzung mit einer zus344tz-lichen fakultativen Strafrahmenverschiebung nach 247 17 Satz 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erforderlich, weil sich der Angeklagte in keinem Verbotsirrtum befand. Es kommt nicht darauf an, dass der Angeklagte um die Strafbarkeit seines Verhaltens als Betrug wusste. Ein Verbotsirrtum ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Handelns (hier: seines Unterlassens) kennt (BGHSt 42, 123, 130; 52, 182, 190 f.; 52, 307, 313; BGHR StGB 247 11 Amtstr344ger 14). Dem Angeklagten war nach den Urteilsgr374nden n344mlich klar, dass die Berechnung der Tarife unter Versto337 gegen das Berliner Stra337en- 38 - 17 - reinigungsgesetz erfolgte und er schon aufgrund seines Dienstverh344ltnisses verpflichtet war, seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, den Vorstands-vorsitzenden, zu unterrichten. Der vom Landgericht festgesetzte Tagessatz in H366he von 75 Euro ist rechtsfehlerfrei bestimmt (vgl. dazu eingehend H344ger in LK, 12. Aufl. 247 40 Rdn. 54 ff.; ferner BGH wistra 2008, 19). 39 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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