Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247247 352, 353; 247 263 1. Verdr344ngung von 247 263 StGB durch 247247 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des 247 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tats344chlich davon aus- geht, eine Abrechnung sei ordnungsgem344337 vollzogen wor-den, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 226 5 StR 394/08 LG Berlin 226 5 StR 394/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. M344rz 2008 226 soweit es die-sen Angeklagten betrifft 226 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betrugs zu ei-ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ange-ordnet, dass als Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer drei Mo-nate der verh344ngten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die umfassend ein-gelegte und mit der Sachr374ge gef374hrte Revision dieses Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Dezember 1995 Mitglied des Vorstands der B. S. (im Folgenden: BSR) und dabei intern f374r die Ressorts 204kaufm344nnische Dienstleistungen223 und 204Reinigung223 zust344ndig. Die BSR war im tatrelevanten Zeitraum eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts, die neben dem Vorstand auch 374ber einen Aufsichtsrat verf374gte und der Rechtsaufsicht des Berliner Senats unterstand. Der BSR oblag in ihrem hoheitlichen Bereich die Stra337enreini-gung mit Anschluss- und Benutzungszwang f374r die Eigent374mer der Anlieger-grundst374cke. Die Rechtsverh344ltnisse waren privatrechtlich ausgestaltet; f374r die Bemessung der Entgelte galten die 366ffentlich-rechtlichen Grunds344tze der Geb374hrenbemessung, wie etwa das 304quivalenz- oder das Kostendeckungs-prinzip. Insoweit unterlagen die von der BSR festgesetzten Entgelte richterli-cher Kontrolle nach 247 315 Abs. 3 BGB. 3 Nach den gesetzlichen Regelungen des Berliner Stra337enreinigungs-gesetzes hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten f374r die Stra337en-reinigung zu tragen; 25 % der Kosten verblieben beim Land Berlin (247 7 Abs. 1). Die Aufwendungen der Reinigung f374r Stra337en ohne Anlieger musste das Land Berlin in vollem Umfang tragen (247 7 Abs. 6). Die Entgelte, die sich nach der H344ufigkeit der Reinigung in vier Tarifklassen unterteilten, wurden f374r den Tarifzeitraum auf der Grundlage einer Prognose der voraussichtlichen Aufwendungen festgesetzt. Die Tarifbestimmung erfolgte durch eine Projekt-gruppe 204Tarifkalkulation223. Infolge eines Versehens wurden bei der Berech-nung der Entgelte in der Tarifperiode 1999/2000 auch die Kosten f374r die Stra337en zu 75 % einbezogen, f374r die es keine Anlieger gab und die das Land Berlin vollst344ndig h344tte tragen m374ssen. Verantwortliches Vorstandsmitglied 4 - 4 - war der Angeklagte, der 226 als die Tarife bereits in Kraft waren 226 374ber den Berechnungsfehler informiert wurde, diesen jedoch nicht korrigieren lie337. F374r die Tarifperiode 2001/2002, den Tatzeitraum, wurde vom Gesamt-vorstand der BSR eine neue Projektgruppe eingesetzt, die zun344chst den Be-rechnungsfehler aus der vergangenen Tarifperiode beheben wollte. Auf Wei-sung des Angeklagten wurde dies jedoch unterlassen. Der Angeklagte beab-sichtigte, zumal die BSR durch eine am 6. Juli 2000 geschlossene Zielver-einbarung mit dem Land Berlin sich zu Effizienzsteigerungen und erheblichen Zahlungen verpflichtet hatte, den Fehler fortzuschreiben, um Kostenrisiken auszugleichen und um den von ihm zu verantwortenden Fehler bei der vor-herigen Tarifkalkulation zu vertuschen. Der Tarif, in dessen Berechnungs-grundlage auch die anliegerfreien Stra337en einbezogen worden waren, wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat der BSR gebilligt. Der Angeklagte stellte als verantwortlicher Vorstand den Tarif dort jeweils zumindest in Grundz374gen vor, ohne jedoch die Entscheidungstr344ger auf die Einbeziehung der anlieger-freien Stra337en hinzuweisen. Die Senatsverwaltung genehmigte den Tarif. Dabei verpflichtete sie die BSR allerdings im Wege einer Auflage zu einer Nachkalkulation. Auf der Grundlage des genehmigten Tarifs wurden von den Eigent374mern der Anliegergrundst374cke h366here Entgelte in H366he von insge-samt etwa 23 Mio. Euro verlangt. Die geforderten Entgelte wurden zu 98 % bezahlt. Die BSR machte mit einem vom Angeklagten unterzeichneten Schreiben gegen374ber dem Senat ebenfalls Reinigungskosten in H366he von 35 Mio. DM f374r Stra337en ohne Anlieger geltend. 5 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die gesamte Tarifperiode 2001/2002 als (einheitlichen) Betrug in mittelbarer T344terschaft gewertet. Der Angeklagte habe sich dabei der Mitarbeiter der Rechnungsstelle als gutgl344ubiger Werkzeuge bedient, als diese in Unkennt-nis der Unrichtigkeit der Tarifberechnung die Entgelte von den Anliegern an-forderten. Die Eigent374mer der Anliegergrundst374cke bzw. deren Verwalter seien get344uscht worden, weil sie davon ausgingen, dass die Tarife ord- 6 - 5 - nungsgem344337 festgesetzt worden seien. Damit h344tten sie sich in einem Irrtum befunden, weil ihnen die H366he der Reinigungstarife nicht gleichg374ltig gewe-sen sei. Durch die Bezahlung der 374berh366hten Tarife sei der Schaden einge-treten. Auch die noch notwendige Nachkalkulation habe diesen nicht entfal-len lassen, sondern ber374hre lediglich die Kalkulation der nachfolgenden Tari-fe. II. Die Revision des Angeklagten ist nur im Hinblick auf die Strafzumes-sung erfolgreich. 7 8 1. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 9 a) Einer Verurteilung wegen Betrugs stehen nicht die spezialgesetzli-chen Vorschriften der 247247 352, 353 StGB entgegen. 10 aa) Der Privilegierungstatbestand des 247 352 StGB schlie337t allerdings eine Strafbarkeit nach 247 263 StGB jedenfalls dann aus, wenn zu der T344u-schungshandlung, die notwendig zu den Geb374hren374berhebungen geh366rt, keine weitere T344uschung hinzukommt (BGH NJW 2006, 3219, 3221). Hier scheidet aber eine Strafbarkeit nach 247 352 StGB aus. Der Angeklagte hat als Organ einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts, die hier in einem durch einen Anschluss- und Benutzungszwang in einem dem freien Markt entzogenen Bereich t344tig ist (vgl. BGH NJW 2007, 2932), zwar als Amtstr344ger gehandelt. Er ist jedoch kein Amtstr344ger im Sinne des 247 352 StGB, der f374r seine Amts-handlungen Geb374hren oder andere Verg374tungen zu seinem Vorteil erheben darf. Nur solche Amtstr344ger, etwa Notare, Gerichtsvollzieher oder beamtete Tier344rzte (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 352 Rdn. 3), die Verg374tungen zu ihrem eigenen Vorteil geltend machen d374rfen, fallen unter diesen Tatbestand. Es muss sich deshalb um ein eigenes Recht des T344ters handeln, f374r seine T344tigkeit Verg374tungen nach Verg374- - 6 - tungsordnungen festsetzen zu k366nnen. Hieran fehlt es in Bezug auf den An-geklagten, der f374r seine T344tigkeiten gegen374ber Dritten keine Verg374tungen berechnen darf. Gl344ubiger der Verg374tungsanspr374che ist vielmehr die BSR, die der Angeklagte organschaftlich vertrat. Die Strafvorschrift des 247 352 StGB erfasst nicht die gesetzwidrige Ge-b374hrenberechnung per se, sondern nur diejenige bestimmter, abschlie337end benannter Berufsgruppen. Eine Zurechnung besonderer pers366nlicher Merk-male nach 247 14 Abs. 1 StGB ist deshalb nur dann m366glich, soweit der organ-schaftlich vertretene Rechtstr344ger selbst dem (strafrechtlich privilegierten) Personenkreis angeh366rt, wie dies z. B. bei der Rechtsanwalts-GmbH nach 247247 59c ff. BRAO der Fall ist. Eine Ausdehnung auf organschaftliche Vertreter s344mtlicher Rechtstr344ger, die Geb374hren f374r Amtshandlungen erheben d374rfen, ist mit dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht zu vereinbaren (zur rechtspolitischen Fragw374rdigkeit dieser Bestimmung vgl. schon BGH NJW 2006, 3219, 3221; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 352 Rdn. 2). Einer erwei-ternden Auslegung stehen der Wortlaut der Strafvorschrift und vor allem ihr systematischer Zusammenhang entgegen. Ein Fehlverhalten von Amtstr344-gern, die Geb374hren nicht f374r sich selbst, sondern f374r 366ffentliche Kassen er-heben, ist n344mlich durch 247 353 StGB strafrechtlich erfasst. Die unterschiedli-che Beschreibung des T344terkreises der Sonderdelikte nach 247 352 StGB und 247 353 StGB spricht aber daf374r, dass auch jeweils ein unterschiedlicher Per-sonenkreis bezeichnet ist und 247 352 StGB nur einen besonderen Teil von Amtstr344gern erfassen soll, n344mlich diejenigen, die Geb374hren f374r ihre Verrich-tungen zum eigenen Vorteil erheben d374rfen (BGHSt 2, 35, 36; Tr344ger in LK 11. Aufl. 247 352 Rdn. 6). 11 bb) Auch eine Strafbarkeit nach 247 353 StGB, die gleichfalls gegen374ber dem Betrugstatbestand im Verh344ltnis der Spezialit344t st374nde (Tr344ger in LK 11. Aufl. 247 353 Rdn. 23), liegt nicht vor. Zwar ist eine 204Geb374hren374berh366hung223 gegeben, es fehlt jedoch das zus344tzliche Merkmal, dass die (rechtswidrig) 374berh366hten Geb374hren nicht vollst344ndig zur Kasse gebracht wurden. Da somit 12 - 7 - schon deshalb der Tatbestand des 247 353 StGB nicht erf374llt ist, kommt diesem Straftatbestand auch keine Sperrwirkung zu. cc) Die Privilegierungstatbest344nde der 247247 352, 353 StGB k366nnen an-dererseits nicht als Beleg daf374r herangezogen werden, dass T344uschungs-handlungen im Zusammenhang mit Geb374hren und 366ffentlichen Abgaben nur unter den dort benannten Tatbestandsvoraussetzungen 374berhaupt strafbar sind. Vielmehr stehen auch solche Zahlungsverpflichtungen grunds344tzlich unter dem strafrechtlichen Schutz des 247 263 StGB, wenn sich die T344u-schungshandlung auf sie bezieht. Die P366nalisierung einer t344uschungsbeding-ten Sch344digung des Verm366gens Dritter entf344llt nicht deshalb, weil f374r Sonder-formen des Betrugs 374berkommene Privilegierungstatbest344nde zugunsten einzelner Berufsgruppen fortbestehen (vgl. aber zur Strafzumessung unter 2. a) a. E.). 13 14 b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine vom Angeklagten in mit-telbarer T344terschaft begangene T344uschungshandlung und eine damit korres-pondierende Irrtumserregung bei den Anspruchsverpflichteten angenommen. aa) Zwar enthalten die an die Eigent374mer gerichteten Schreiben un-mittelbar keine falsche Tatsachenbehauptung. In der Rechtsprechung ist je-doch anerkannt, dass eine T344uschung im Sinne des 247 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der T344ter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterkl344rt (BGHSt 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3). Welcher Inhalt der Erkl344rung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empf344ngerhorizont und die Erwartungen der Beteilig-ten. Diese werden regelm344337ig durch den normativen Gesamtzusammenhang gepr344gt sein, in dem die Erkl344rung steht (vgl. BGHSt 51, 165, 170). Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass ein Kassenarzt mit seiner Abrechnung gegen374ber der Kasse nicht nur erkl344rt, dass die abgerechnete Leistung unter die Leistungsbeschreibung der Geb374hrennummer f344llt, son- 15 - 8 - dern auch, dass seine Leistung zu den kassen344rztlichen Versorgungsleistun-gen geh366rt und nach dem allgemeinen Bewertungsma337stab abgerechnet werden kann (BGHR StGB 247 263 Abs. 1 T344uschung 12; vgl. auch T344uschung 9, 11). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dem Rechnungsschreiben der BSR die (konkludent miterkl344rte) Aussage entnommen, dass die Tarife unter Beachtung der f374r die Tarifbestimmung geltenden Rechtsvorschriften ermit-telt und sie mithin auch auf einer zutreffenden Bemessungsgrundlage beru-hen. Der Verkehr erwartet n344mlich vor allem eine wahrheitsgem344337e Darstel-lung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen An-spruchs, soweit die Tatsache wesentlich f374r die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres 374berpr374fen kann (BGHR StGB 247 263 Abs. 1 T344uschung 22). Eine solche M366glichkeit, die geltend gemachten Stra337enreinigungsentgelte auf die Rich-tigkeit ihrer Bemessungsgrundlage 374berpr374fen zu k366nnen, hat der Adressat der Rechnung praktisch nicht. Die BSR nimmt deshalb zwangsl344ufig das Ver-trauen der Adressaten in Anspruch. Dies pr344gt wiederum deren Empf344nger-horizont. Da die Eigent374mer damit rechnen d374rfen, dass die Tarife nicht ma-nipulativ gebildet werden, erkl344rt der Rechnungssteller dies in seinem An-spruchsschreiben konkludent. F374r die BSR gilt dies im besonderen Ma337e, weil sie als 366ffentlich-rechtlich verfasster Rechtstr344ger wegen ihrer besonde-ren Verpflichtung zur Gesetzm344337igkeit gegen374ber ihren Kunden gehalten ist, eine rechtskonforme Tarifgestaltung vorzunehmen. Dass sie diese Pflicht eingehalten hat, versichert sie stillschweigend, wenn sie gegen374ber ihren Kunden auf der Grundlage der Tarife abrechnet. 16 bb) Einem entsprechenden Irrtum unterlagen auch die Adressaten der Rechnungen. Der im Rahmen der T344uschungshandlung ma337gebliche Emp-f344ngerhorizont spiegelt sich regelm344337ig in dem Vorstellungsbild auf Seiten der Empf344nger wider. Deshalb kommt es 226 worauf das Landgericht zutref-fend hingewiesen hat 226 nicht darauf an, ob die Adressaten sich eine konkrete 17 - 9 - Vorstellung 374ber die Berechnung der Reinigungsentgelte und die in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen gemacht haben. Entscheidend ist viel-mehr, dass die Empf344nger der Zahlungsaufforderungen sich jedenfalls in einer wenngleich allgemein gehaltenen Vorstellung befanden, dass die Tarif-berechnung 204in Ordnung223 sei, zumal die H366he der Tarife ihre eigenen finan-ziellen Interessen unmittelbar ber374hrte (vgl. BGHSt 2, 325; 24, 386, 389; Fi-scher, StGB 56. Aufl. 247 263 Rdn. 35). Damit gingen sie 226 jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. BGHSt 51, 165, 174) 226 davon aus, dass die Bemessungsgrundlage zutreffend bestimmt und die Ta-rife nicht manipulativ zu ihren Lasten erh366ht wurden. Insofern ist bei ihnen ein Irrtum erregt worden, weil sie auf eine ordnungsgem344337e Abrechnung ver-trauten und in diesem Bewusstsein auch die Rechnungen der BSR als ge-setzeskonforme Zahlungsanforderung ansahen. 18 cc) Ohne Rechtsversto337 hat das Landgericht bei dem Angeklagten ei-ne mittelbare T344terschaft im Sinne des 247 25 Abs. 1 2. Alt. StGB angenom-men. Der Angeklagte hat dadurch, dass er den Entscheidungsgremien (ein-schlie337lich der Senatsverwaltung als Genehmigungsbeh366rde) die Tarifvor-schl344ge unter Heranziehung falscher (374berh366hter) Bemessungsgrundlagen vorlegte, deren Festlegung erreicht. Damit hat er aber zugleich die Grundla-ge f374r einen weiteren von ihm ausgel366sten Kausalverlauf geschaffen, n344m-lich die Absendung der Zahlungsanforderungen an die anspruchsverpflichte-ten Anlieger, die eigentliche Betrugshandlung gegen374ber den Eigent374mern. Damit hat sich der Angeklagte der mit der Rechnungsstellung und Forde-rungseinziehung befassten (gutgl344ubigen) Mitarbeiter bedient, die er zu den T344uschungshandlungen gegen374ber den Anliegern verleitet hat. Seine Positi-on als Organ innerhalb der BSR und sein besonderes Wissen darum, wie die Tarife zustande gekommen sind, verschafften ihm die notwendige Tatherr-schaft. Es w344re allerdings auch denkbar, in der Tariffestsetzung selbst die ei-gentliche Verm366gensverf374gung zu sehen. Dann w344re der Angeklagte unmit- 19 - 10 - telbar T344ter, der den Entscheidungsgremien die (falschen) Bemessungs-grundlagen dargelegt oder in seinem Beisein hat darlegen lassen. Da die BSR aufgrund ihrer Stellung zu einer einseitigen Leistungsbestimmung ge-m344337 247 315 BGB berechtigt war, k366nnte aufgrund dieses hierin begr374ndeten N344heverh344ltnisses eine verm366genssch344digende Verf374gung zu Lasten der Eigent374mer der Anliegergrundst374cke zu sehen sein (vgl. BGH NStZ 1997, 32; wistra 1992, 299; Hefendehl in M374nchKomm 247 263 Rdn. 286 ff.). Die ein-zelnen Rechnungsstellungen w344ren dann (mitbestrafte) Nachtaten. Dem braucht allerdings nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Angeklag-te durch die Annahme eines Betrugs in mittelbarer T344terschaft jedenfalls nicht beschwert ist. 20 c) Aus Rechtsgr374nden ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei dem Angeklagten eine Bereicherungsabsicht im Sinne des 247 263 StGB bejaht hat. 21 aa) Eine solche Bereicherungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der T344ter einem Dritten rechtswidrig einen Vorteil verschaffen will. Hier-f374r gen374gt es, dass es dem T344uschenden auf den Verm366gensvorteil als si-chere und erw374nschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil auch von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Verm366gensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist (BGHSt 16, 1; vgl. auch Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 263 Rdn. 176 f.). Diese Voraussetzung hat das Landgericht bejaht. Nach seinen Feststellun-gen war die Tat in erster Linie zwar auf die Verdeckung des Fehlers aus der Tarifperiode 1999/2000, aber zugleich auch auf eine erneute, erweiterte Be-reicherung der BSR gerichtet. bb) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist diese Beweisw374rdi-gung des Landgerichts zur inneren Tatseite des Angeklagten nicht zu bean-standen. Nach den Urteilsgr374nden ging es dem Angeklagten zwar vorwie- 22 - 11 - gend darum, den Fehler in der Tarifgestaltung 1999/2000 zu vertuschen; er billigte die Mehreinnahmen der BSR aber nicht nur, sondern sie stellten f374r ihn einen notwendigen, zudem nicht einmal unerw374nschten Nebeneffekt dar. Diese im 334brigen nahe liegende Schlussfolgerung hat das Landgericht auf die finanziellen Unsicherheiten wegen der zuvor abgeschlossenen Zielver-einbarung mit dem Land Berlin gest374tzt sowie auf sein allgemeines von dem Angeklagten selbst bekundetes Bestreben, zum Wohle des Unternehmens t344tig sein zu wollen. Das Landgericht hat damit seine Wertung auch hinrei-chend mit Tatsachen belegt. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. 2. Dagegen h344lt die Strafzumessung rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 23 24 a) Das Landgericht hat als ganz wesentlichen Strafzumessungsge-sichtspunkt die Schadensh366he von weit 374ber 20 Mio. Euro angef374hrt. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass eine mildere Bestrafung trotz mehrerer gewichtiger Milderungsgr374nde (UA S. 58) wegen der Schadensh366he nicht in Betracht gezogen werden k366nne. Dabei unterl344sst das Landgericht jedoch die bei der gegebenen besonderen Sachlage von vornherein gebotene Rela-tivierung des Schadens. Es h344tte n344mlich bei der hier gegebenen Fall-konstellation in den Blick genommen werden m374ssen, dass sich der Schaden nach dem gew366hnlichen Verlauf nachhaltig reduziert h344tte (vgl. BGH StV 2003, 446, 447; wistra 2006, 20; Raum in Wabnitz/Janowski, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 238 f.). Diese Besonderhei-ten ergeben sich hier aus Folgendem: Durch die zu hohe Bemessungsgrundlage, die auch Stra337en ohne An-lieger erfasste, h344tte die BSR Einnahmen in einer Gr366337enordnung erzielt, die eine Absenkung der Tarife in der n344chsten Periode erforderlich gemacht h344t-te. Da die BSR den allgemeinen 366ffentlich-rechtlichen Geb374hrengrunds344tzen unterlag, war sie an das Kostendeckungsprinzip (vgl. BVerfGE 108, 1, 19 ff.) gebunden. Die vereinnahmten Geb374hren h344tten mithin nicht zu einer der 25 - 12 - BSR verbleibenden Gewinnsteigerung f374hren d374rfen, sondern h344tten 226 wie das Landgericht an anderer Stelle zutreffend ausgef374hrt hat (UA S. 52) 226 pe-rioden374bergreifend ausgeglichen werden m374ssen. Dadurch w344re eine deutli-che Relativierung der Schadensh366he eingetreten. Im Rahmen der Nachkal-kulation konnte dies nur schneller aufgedeckt werden. Eine solche Scha-densreduzierung hat das Landgericht, auch wenn es die Schadenswieder-gutmachung nach Tataufdeckung ber374cksichtigt hat, nicht ausreichend ge-w374rdigt. Da das Landgericht ausdr374cklich im besonderen Ma337e auf die abso-lute Schadensh366he abgestellt hat, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat. Es kommt hinzu, dass im Bereich des Betrugs im Rahmen uneigentli-cher Geb374hren374berhebungen der Blick auf die hier nicht erf374llten, aber ange-sichts des verlangten materiellen Eigennutzes verwerflicheres Handeln vor-aussetzende Privilegierungstatbest344nde der 247247 352, 353 StGB f374r sich eine mildernde Ber374cksichtigung nahe legt. Da der Senat den Strafausspruch schon aus diesem Grund aufhebt, kann er offenlassen, ob die H366he der ge-gen den Angeklagten verh344ngten Strafe angesichts der konkreten Ahndung der weiteren Tatbeteiligten in einem nicht mehr angemessenen Verh344ltnis stand. 26 b) Die Verh344ngung einer (gegebenenfalls zur Bew344hrung ausgesetz-ten) Freiheitsstrafe scheint hier schon aus Rechtsgr374nden unerl344sslich. Da-her l344sst der Senat die festgestellte Kompensation f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung bestehen. Ebenso k366nnen die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch aufrecht erhalten bleiben. Der neue Tatrichter darf allerdings weitere Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspre- 27 - 13 - chen. Ebenso ist, sollte eine weitere rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung eintreten, die bislang angesetzte Kompensation zu erh366hen. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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