5 StR 394/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 beschlossen: Richter am Bundesgerichtshof S. 226 nicht aber Vorsit-zender Richter am Bundesgerichtshof B. und Richterin am Bundesgerichtshof Sc. 226 ist an der Mitwirkung an der Entscheidung des Senats 374ber die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. M344rz 2008 ausgeschlossen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten G. wegen Betru-ges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten W. wegen 204Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug223 zu ei-ner Geldstrafe von 120 Tagess344tzen zu je 75 Euro verurteilt. 1. Das Landgericht hat es f374r erwiesen erachtet, dass der Angeklagte G. als f374r Finanzen und Reinigung zust344ndiges Vorstandsmitglied der B. St. , einer rechtsf344higen Anstalt des 366ffentlichen Rechts, die die Stra337enreinigung im Wege des Anschluss- und Benutzungs-zwangs wahrgenommen und daf374r von den Eigent374mern der Anlieger-grundst374cke privatrechtliche Entgelte erhoben hat, eine fehlerhafte Berech-nung der von den Grundst374ckseigent374mern zu zahlenden Stra337enreini-gungsentgelte in der Tarifperiode 2001/2002 fortgef374hrt hat. Deshalb wurden allen Berliner Grundst374ckseigent374mern f374r den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 374berh366hte Entgelte in H366he von insgesamt 374ber 23 Milli-onen Euro in Rechnung gestellt und 226 was sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt 226 von den Eigent374mern auch bezahlt. Der Angeklagte W. hat es pflichtwidrig unterlassen, den Vorstandsvorsitzenden und 2 - 3 - weitere Vorstandsmitglieder von dem Abrechnungsfehler in Kenntnis zu set-zen. Der Angeklagte W. erhebt u. a. die auf eine Verletzung von 247 338 Nr. 2 i.V.m. 247 22 Nr. 1 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge, wonach Richter der erkennenden Strafkammer von der Mitwirkung an der Entscheidung zwingend ausgeschlossen gewesen seien, weil sie als Berliner Mieter Ver-letzte im Sinne von 247 22 Nr. 1 StPO gewesen seien. 3 2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 hat Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B. mitgeteilt, er wohne in Berlin als Mieter. Der nach der senatsinternen Gesch344ftsverteilung ferner zur Mitwirkung an der Ent-scheidung berufene Richter am Bundesgerichtshof S. hat mitgeteilt, er sei 2001/2002 in Berlin Mieter gewesen, sein Bruder indes Grundst374cksei-gent374mer. Die als Vertreterin von Richter am Bundesgerichtshof S zur Mitwirkung berufene Richterin am Bundesgerichtshof Sc. hat mit-geteilt, sie sei ebenfalls Mieterin in Berlin. 4 Im Hinblick auf die Selbstanzeigen dieser Richter hat der Senat ge-m344337 247 30 StPO dar374ber zu entscheiden, ob die Richter kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung 374ber die Revisionen ausgeschlossen sind. 5 3. Bez374glich Richter am Bundesgerichtshof S. liegt ein Aus-schlussgrund vor. Er ist in der Seitenlinie im ersten Grad mit einem Verletz-ten verwandt (247 22 Nr. 3 StPO). 6 Verletzter im Sinn von 247 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter, wenn er selbst oder ein Angeh366riger im Sinne des 247 22 Nr. 3 StPO durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, pers366nlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 51, 100, 109 f. m.w.N.). 7 - 4 - Dies ist im Tatzeitraum bei s344mtlichen Grundst374ckseigent374mern Ber-lins und somit auch bei dem Bruder des Richters S. der Fall. Gegen die Grundst374ckseigent374mer wurden 374berh366hte Stra337enreinigungsentgelte gel-tend gemacht und nachfolgend durchg344ngig erf374llt. Dadurch haben die Grundst374ckseigent374mer jeweils einen Verm366gensschaden in H366he der sach-lich unbegr374ndeten Reinigungskosten erlitten. 8 4. Bez374glich Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. und Richterin am Bundesgerichtshof Sc. liegt indes kein Ausschluss-grund vor. Sie waren als Mieter nicht Adressaten der geltend gemachten Reinigungskosten. Sollten sie aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet gewesen sein, Stra337enreinigungsentgelte als Mietnebenkosten dem Vermieter zu erstatten, l344ge lediglich eine mittelbare Beeintr344chtigung ihres Verm366gens vor, was die Annahme einer Verletzteneigenschaft noch nicht gestattet (vgl. zum spiegelbildlichen Fall mittelbar verminderter Ein-nahmen BGHSt 1, 298). 9 Brause Raum Roggenbuck D366lp K366nig
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