5 StR 394/09 (alt: 5 StR 375/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2009 im Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr sowie zweimal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe). Nach vorhe-riger Aufhebung im Strafausspruch durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 226 5 StR 375/08) waren durch die neu berufene Strafkammer lediglich die Ein-zelstrafen und die Gesamtstrafe festzusetzen. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der jeweils um sechs Monate reduzierten Einzelstrafen richtet; insoweit ist sie im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. Dagegen h344lt der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 1 - 3 - In Anbetracht von deren H366he ist zu besorgen, dass sich das Landge-richt bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Be-messung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2009 226 3 StR 584/08). 2 Dar374ber hinaus rechtfertigen die vom Landgericht ber374cksichtigten zahlreichen und signifikanten Strafmilderungsgr374nde eine derartige Abwei-chung zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe ohne n344here Er366rterung gerade nicht. Dies legt vielmehr nahe, dass das Landgericht den besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten trotz Erw344hnung tats344ch-lich nicht ber374cksichtigt hat. Die Strafkammer l344sst zudem einen wesentli-chen, an dieser Stelle m366glicherweise zugunsten des Angeklagten streiten-den Umstand uner366rtert. Sie zeigt n344mlich nicht auf, dass sie sich bei der hier gebotenen umfassenden W374rdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen bewusst war, dass eine wiederholte Verwirklichung gleich gelagerter Taten auch Ausdruck einer insgesamt gesunkenen Hemm-schwelle sein kann. 3 Die Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer-tungsfehler vorliegt. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 4 Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
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