Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 2 Abs. 6, 247 67d Abs. 3 Satz 1 GVG 247 132 MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 1. Ergibt sich f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung aus der Europ344ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte eine die R374ckwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB? (Anfrage nach 247 132 GVG) 2. Im Fall zul344ssiger r374ckwirkender Anwendung ist 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB einschr344nkend dahin auszulegen, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, so- fern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzulei- ten ist. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 226 5 StR 394/10 226 5 StR 440/10 226 5 StR 474/10 LG Stuttgart, Celle, Koblenz 226 5 StR 394/10 5 StR 440/10 5 StR 474/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2010 in den Ma337regelvollstreckungssachen gegen 1. - 5 StR 394/10 - 2. - 5 StR 440/10 - 3. - 5 StR 474/10 - - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 beschlossen: 1. Die Vorlegungsverfahren werden zur gemeinsamen Ent-scheidung verbunden. 2. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Aus der Europ344ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrech-te ergibt sich f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die R374ckwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB. Der Senat fragt beim 4. Strafsenat an, ob an entgegen-stehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zu-gestimmt wird. 3. Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG werden die Akten an die vorlegenden Oberlandesgerich-te zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen 334berpr374fungen zur374ckgegeben. - 3 - G r 374 n d e Die verbundenen Vorlegungsverfahren (247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betreffen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 g374ltigen H366chst-dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.) in 204Altf344llen223. Der Senat hat dar374ber zu ent-scheiden, ob das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, EuGRZ 2010, 25) die deutschen Gerichte dazu zwingt, in F344l-len, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bek344mpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straf-taten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Ma337-regel nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren. 1 2 Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz m366chten 226 wie bereits in vorangegangenen Entscheidungen (OLG Stuttgart Justiz 2010, 346; OLG Celle NStZ-RR 2010, 322; OLG Koblenz JR 2010, 306; vgl. auch OLG N374rnberg NStZ 2010, 574) 226 jeweils in F344llen 374ber zehn Jahre hinaus vollstreckter Sicherungsverwahrung sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen Fortdauerbeschl374sse der zust344ndigen Landgerichte verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausf374hrungen des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte eine Erledigterkl344rung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Altf344llen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbestehender Gef344hrlichkeit des Verur-teilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung 374ber die Fort-dauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenw344rtigen Regelung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschl374sse anderer Oberlandesgerichte (OLG Frank-furt NStZ 2010, 573; NStZ-RR 2010, 321; OLG Hamm StRR 2010, 352; OLG Karlsruhe Justiz 2010, 350; NStZ-RR 2010, 322; SchlHolstOLG SchlHA 2010, 296) gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur - 4 - Entscheidung der Rechtsfrage gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dem Senat liegen zw366lf weitere gleichgelagerte Vorlegungsverfahren vor. Er m366chte in den drei zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren 226 im Ergebnis in 334bereinstimmung mit den Antr344gen des General-bundesanwalts 226 grunds344tzlich im Sinne der vorlegenden Oberlandesgerich-te entscheiden. Er sieht sich daran jedoch durch bindende Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gehindert; dar374ber hinaus sieht der Senat in der aufgeworfenen Frage eine solche von grunds344tzlicher Be-deutung (247 132 Abs. 4 GVG). 3 I. 4 1. Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 2010 (Vorlegungsverfahren 5 StR 394/10): 5 Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 1985 (An-lassurteil) wurde der wiederholt, unter anderem wegen schwerster Sexualde-likte vorbestrafte D. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexu-eller N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, verbunden mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Nach vollst344ndiger Verb374337ung der Strafe wird die Sicherungsverwahrung 226 nun-mehr bereits 374ber 21 Jahre 226 vollzogen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. M344rz 2010 hat das Landgericht Heilbronn letztmals die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Sachverst344ndig beraten ist das Oberlandesgericht zu der 334berzeu-gung gelangt, dass der mittlerweile 63 Jahre alte Verurteilte auch weiterhin wegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt werden, gef344hrlich sei. Er sei eine histrionisch-dissoziale Pers366nlichkeit, die einen Mangel an Empa- 6 - 5 - thie, deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit, Missachtung sozia-ler Normen, eine niedrige Schwelle f374r aggressives, auch gewaltt344tiges Han-deln sowie oberfl344chliche Affektivit344t, Egozentrik und manipulatives Verhalten zur Befriedigung eigener Bed374rfnisse aufweise. Seine Pers366nlichkeitsstruktur sei durch ein jedes normale Ma337 374bersteigendes Geltungs- und Durchset-zungsbed374rfnis sowie das Bed374rfnis gekennzeichnet, 334berlegenheit zu de-monstrieren. Das bisherige strafbare Vorleben des Verurteilten beruhe auf dieser Pers366nlichkeitsstruktur. Im Vordergrund der Taten habe die Demon-stration von Macht gestanden, die den eigentlichen sexuellen Antrieb 374ber-wogen habe. Dem liegen folgende tats344chliche Befunde zugrunde: Nachdem der Verurteilte bereits 1971 wegen versuchter Notzucht ver-urteilt worden war, ver374bte er vor Begehung der Anlasstat in der Zeit von 1973 bis 1978 226 zweimal w344hrend laufender Strafaussetzungen, einmal nur zwei Monate nach l344ngerer Untersuchungshaft 226 insgesamt vier schwere Sexualstraftaten. Alle zeichneten sich durch brutales, auf bedingungslose Durchsetzung des eigenen Willens gerichtetes Vorgehen und durch men-schenverachtende Behandlung der Opfer aus. Seine zwischen 13 und 17 Jahre alten Opfer vergewaltigte er mehrfach, auf verschiedene Weise und unter entw374rdigenden Begleitumst344nden. In F344llen der Mitt344terschaft war er der Wortf374hrer, der Reihenfolge, Zeit und Art des erzwungenen Geschlechts-verkehrs anordnete. In nahezu allen F344llen versetzte er die Opfer durch W374rgen oder Zupacken am Hals, verbunden mit entsprechenden Drohungen, in Todesangst. 7 W344hrend des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ver374bte er mehrere zum Teil bewaffnete Angriffe auf Vollzugsbedienstete. Weiterhin sind zahlrei-che ernstzunehmende Bedrohungen von Vollzugs- und Justizpersonal ak-tenkundig, die mit Hinweisen auf Anschriften, auch der Ehepartner, oder mit vorgeblichem Wissen um den Aufenthalt der Kinder der bedrohten Personen verkn374pft waren. Letztmalig drohte er am 6. Juni 2010 damit, seine Zelle 8 - 6 - 226 wie bereits zuvor geschehen 226 in Brand zu stecken, und bezeichnete sich selbst als 204tickende Atombombe223. Der Verurteilte lehnt nahezu jede therapeutische Behandlung ab. Er unterh344lt keine Au337enkontakte und hat Lockerungsma337nahmen (begleitete Wanderungen oder Stadtausf374hrungen) ebenso verweigert wie Beratungs-gespr344che mit der Bew344hrungshilfe und die Teilnahme an einem sozialen Training. Auf die Bereitschaft der Sozialbetreuung Heilbronn, ihm im Fall der Entlassung eine Unterkunft mit Hilfe bei der Bew344ltigung des t344glichen Le-bens zur Verf374gung zu stellen, hat er ablehnend reagiert. 9 2. Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. September 2010 (Vorlegungsverfahren 5 StR 440/10): 10 11 Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Juli 1991 (An-lassurteil) wurde K. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit sexueller N366tigung, in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, verbunden mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Landgericht L374neburg erstmals die Fortdauer der Si-cherungsverwahrung 374ber zehn Jahre hinaus angeordnet. Seine 334berzeugung, dass der Verurteilte einen Hang zur Begehung einschl344giger schwerer Straftaten aufweise, begr374ndet das Oberlandesge-richt mit folgenden Umst344nden: 12 Anfang 1967 kam es zur ersten Sexualstraftat des Verurteilten, bei der er versucht hatte, zwei 15 Jahre alte Jungen anal zu vergewaltigen, nachdem er sie zuvor bedroht und gefesselt hatte. Im Juli 1968 zwang er zwei 13-j344h-rige Jungen, sein Glied bis zum Samenerguss zu reiben, w344hrend er an den Geschlechtsteilen der Opfer manipulierte. Nur etwa einen Monat sp344ter ver- 13 - 7 - senkte er einen 17-j344hrigen Jugendlichen, den er aufgrund eines zuvor im Rahmen einer t344tlichen Auseinandersetzung erlittenen Sturzes f374r tot hielt, in einem Teich. Etwa ein Jahr nach Verb374337ung der deswegen verh344ngten Ju-gendstrafe zwang er einen 13 Jahre alten Jungen zum Oral- und Analver-kehr. Nur wenige Tage nach Entlassung aus der gegen ihn verh344ngten Strafhaft zwang er einen Arbeitskollegen unter Vorhalt eines Messers zum Oralverkehr. Der Anlassverurteilung liegen zugrunde die Vornahme des Oralverkehrs sowie der Versuch des Analverkehrs an einem elfj344hrigen Jun-gen, der mehrfache unter Vorhalt eines Messers und unter Fesselung er-zwungene Anal- und Oralverkehr an zwei 13-j344hrigen Jungen sowie der ebenfalls unter Vorhalt eines Messers und unter Fesselung erzwungene Oral- und Analverkehr an einem weiteren elfj344hrigen Jungen, der 374berdies durch eine Schnittverletzung am Hals lebensgef344hrlich verletzt wurde. 14 Diese Straftaten sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Aus-druck der letztmalig im Mai 2010 sachverst344ndig best344tigten schweren Per-s366nlichkeitsst366rung mit sadistisch ausgerichteter Sexualdeviation des mitt-lerweile 61 Jahre alten Verurteilten. Bisherige therapeutische Interventions-versuche verliefen ergebnislos. Die Teilnahme an gruppentherapeutischen Sitzungen brach der Verurteilte ab, weil er den Kontakt zu den anderen Teil-nehmern nicht habe ertragen k366nnen. Seither zeigte er keine Bereitschaft zu Therapiema337nahmen. Auch ein Aufenthalt in der sozialtherapeutischen Ab-teilung der Justizvollzugsanstalt Hannover wurde im Jahr 2008 wegen man-gelnder Aufgeschlossenheit in der Therapie abgebrochen. 3. Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Septem-ber 2010 (Vorlegungsverfahren 5 StR 474/10): 15 F. beging in den Jahren 1976, 1977 und 1983 insgesamt sechs schwere, s344mtlich gegen Frauen gerichtete Gewaltverbrechen, darun-ter Sexualverbrechen: 16 - 8 - 1977 wurde er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit r344uberi-schem Angriff auf Kraftfahrer in zwei F344llen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte in einer Nacht in kurzem zeitlichem Abstand zwei Prostituierte in sein Fahrzeug gelockt und auf einem Autobahnparkplatz unter Vorhalt eines Dol-ches ausgeraubt, eine der Frauen ferner unter Drohung mit einer Schusswaf-fe zum Geschlechtsverkehr gezwungen. 17 Anfang Dezember 1977 setzte er das Haus einer Arbeitskollegin in Brand, die einen Ann344herungsversuch abgewiesen hatte, wobei sich sieben Menschen in dem Haus aufhielten. Wegen schwerer Brandstiftung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 18 19 Durch das Landgericht Zweibr374cken wurde er am 5. Juni 1984 (An-lassurteil) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller N366tigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, verbun-den mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Unter st344ndiger Bedro-hung mit einem Messer hatte er eine junge Mutter in deren Wohnung mehr-mals zum Geschlechtsverkehr gezwungen, mit dem Messer an deren Ge-schlechtsteil manipuliert, sie gezwungen, den Oralverkehr bei ihm auszu-374ben, vor ihm die Notdurft zu verrichten und ihn manuell zu befriedigen, wo-bei er ihr das Ejakulat ins Gesicht spritzte. Nachdem er die Frau gefesselt und geknebelt hatte, versuchte er, den Analverkehr durchzuf374hren. Unter der Drohung, ihren vier Monate alten S344ugling umzubringen, falls sich die Ge-sch344digte an die Polizei wende, lie337 er schlie337lich von ihr ab. Einen Tag sp344-ter verschaffte er sich erneut Zutritt zu ihrer Wohnung und zwang sie aber-mals unter Vorhalt eines Messers mehrfach zum Geschlechtsverkehr. Er n366-tigte die v366llig verst366rte und ersch366pfte Frau, zw366lf Tabletten eines starken Beruhigungsmittels mit Bier einzunehmen. Die Gesch344digte geriet hierdurch in einen D344mmerzustand und wurde nachts darauf in hilfloser Lage in ihrer Wohnung aufgefunden. Am Folgetag verschaffte sich der Verurteilte Zutritt - 9 - zur Wohnung der 20-j344hrigen Nachbarin seiner Eltern und stach mit einem Schraubenzieher auf sie ein. Er w374rgte die junge Frau und stie337 ihr zwei Fin-ger in die Augen. Dann zwang er sie zum Oralverkehr und Beischlaf, w344h-rend er erneut auf sie einstach und ihr drohte, den Schraubenzieher in ihre Scheide zu sto337en. Die Gesch344digte erlitt zahlreiche schwere Verletzungen und war massiv traumatisiert. Seit 20 Jahren wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Im Mai 2009 erlitt der Verurteilte einen akuten Vorderwandinfarkt; er leidet an einer Knie- und H374ftarthrose, aufgrund derer er Gehst374tzen benutzt. Zuletzt hat das Landgericht Koblenz mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Febru-ar 2010 den weiteren Vollzug der Ma337regel angeordnet. 20 21 Das Oberlandesgericht nimmt nach eingehender Pr374fung einen fort-bestehenden Hang des Verurteilten zur Begehung einschl344giger schwerer Straftaten an. Nach n344herer Aufkl344rung des physischen Gesundheitszu-stands des jetzt 58 Jahre alten Verurteilten gelangt es zu der 334berzeugung, dass er trotz seiner gesundheitlichen Einschr344nkungen zu massivem fremd-aggressivem Verhalten, auch zur Begehung von Sexualstraftaten, k366rperlich in der Lage ist, und zeigt plausible m366gliche Verbrechensszenarien auf. Sachverst344ndig beraten kommt es zu dem Ergebnis, dass dem straf-baren Verhalten des Verurteilten eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung zugrunde liegt, die eine geringe Frustrationstoleranz und eine gesteigerte Impulsivit344t bedingt und im Vollzug keine Abmilderung erfahren hat. Der Ver-urteilte hat sich bisher jeglichem therapeutischen Zugang verschlossen. Be-gonnene Therapien hat er entweder von sich aus eingestellt oder sie muss-ten abgebrochen werden, da er sich nicht 366ffnete. Derzeit lehnt er jedes The-rapieangebot ab; er sieht keinen Therapiebedarf. Zu den Anlasstaten zeigt er oberfl344chliche Verleugnungs- und Verdr344ngungstendenzen. Hinsichtlich sei-nes Sexualverhaltens gibt er an, etwa einmal w366chentlich bis zum Samener-guss zu onanieren; er wolle nach wie vor den Geschlechtsverkehr mit einer 22 - 10 - erwachsenen Frau ausf374hren, was er sich in seiner Phantasie auch vorstelle. Falls seine Erektion nicht ausreiche, werde er Viagra nehmen. Die Gefahr erneuter schwerster Sexualstraftaten h344lt das Oberlandesgericht f374r au337er-ordentlich hoch. Selbst ein T366tungsdelikt liege 226 da der Verurteilte bei der letzten Anlasstat T366tungsphantasien ausgelebt habe 226 im Bereich des Wahr-scheinlichen. II. Die Rechtsansicht der vorlegenden Oberlandesgerichte, dass sich trotz des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte die Ent-scheidung 374ber die Fortdauer der Sicherungsverwahrung 374ber zehn Jahre hinaus in Altf344llen allein nach der gegenw344rtigen Regelung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB richte, ist unvereinbar mit der bindenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Mai 2010 226 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567). 23 24 1. Durch das Gesetz zur Bek344mpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) hat der Gesetzgeber die durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl I 717) ein-gef374hrte strikte H366chstdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung von zehn Jahren (247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.) aufgehoben und die unbefristete Vollstreckung der Ma337regel erm366glicht, jedoch nur unter den in 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB genannten engeren Voraussetzungen. Zum zeitlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift bestimmt die allge-meine Regelung des 247 2 Abs. 6 StGB, dass f374r Ma337regeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ist daher grunds344tzlich auch auf Altf344lle anwendbar (BVerfGE 109, 133, 182). 25 - 11 - 2. F374r den Anwendungsbereich der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung gem344337 247 66b Abs. 3 StGB sieht der 4. Strafsenat (aaO) in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte eine anderweitige gesetzliche Bestimmung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB (ebenso Grabenwarter JZ 2010, 857; Gaede HRRS 2010, 329, 332 ff.), welche eine Anwendung des 247 66b Abs. 3 StGB auf Altf344lle ausschlie337e. 26 a) Nach dem Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrech-te vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) ist die Sicherungsverwahrung 226 ungeachtet ihrer Einordnung im deutschen Recht als Ma337regel der Besse-rung und Sicherung 226 im Sinne der Europ344ischen Menschenrechtskonventi-on als Strafe zu qualifizieren, f374r die das R374ckwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK gilt (Rdn. 124 bis 133). Der Gerichtshof hat dies unter anderem damit begr374ndet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Frei-heitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden sei und es in Deutschland kei-ne wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung gebe (aaO Rdn. 127 bis 130). 27 b) Der 4. Strafsenat legt zugrunde, dass die Entscheidungen des Eu-rop344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte 226 ungeachtet ihrer auf den Ein-zelfall beschr344nkten Bindungswirkung (vgl. Art. 46 Abs. 1 MRK sowie hierzu Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. MRK Verfahren Rdn. 76) 226 bei der Auslegung innerdeutschen Rechts zu ber374cksichtigen sind. Dies f374hre zum Ausschluss r374ckwirkender Anwendung. Zwar handele es sich bei der Sicherungsverwahrung nach innerdeutschem Recht um eine Ma337regel der Besserung und Sicherung, f374r die nach 247 2 Abs. 6 StGB grunds344tzlich das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung gelte. 247 2 Abs. 6 StGB schreibe die Ma337geblichkeit des geltenden Rechts jedoch nur dann vor, 204wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt223 sei. Eine derartige andere Bestimmung stelle Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte dar (BGH aaO S. 568). 28 - 12 - 3. Trifft die Auffassung des 4. Strafsenats zu, so ist die Vorlegungsfra-ge zwingend dahingehend zu beantworten, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK eine Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB auf die hier zu beurteilenden Altf344lle ausschlie337t. Nach dem zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Recht war die Dauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre be-grenzt; alle Verurteilten w344ren somit 226 ungeachtet fortdauernder Gef344hrlich-keit 226 nach Fristablauf freizulassen. Die Frage des R374ckwirkungsverbots kann im Rahmen des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht anders beantwortet werden als im Rahmen des f374r die Entscheidung des 4. Strafsenats ma337ge-benden 247 66b Abs. 3 StGB (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 322). 29 III. 30 Der Senat ist indessen 226 in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Ge-neralbundesanwalts 226 der Meinung, dass einer Auslegung des 247 2 Abs. 6 StGB in diesem Sinne zwingende Rechtsgr374nde entgegenstehen. 31 1. Die Europ344ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde als v366lkerrechtlicher Vertrag durch den Bundesge-setzgeber in das deutsche Recht transformiert. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung kommt den Regelungen der Konvention der Rang einfachen Bundesrechts zu. Die Konvention ist bei der Interpretation des nationalen Rechts im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und an-zuwenden (BVerfGE 111, 307, 317). Dabei sind auch die Entscheidungen des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte zu ber374cksichtigen, weil sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfGE aaO S. 319). Zeigt eine Entscheidung des Gerichtshofs, wie vorliegend, 374ber den entschiedenen Einzelfall hinaus strukturelle M344ngel des nationalen Rechts auf, so gebietet die Verpflichtung innerstaatlicher Beachtung der Konvention 226 ungeachtet der beschr344nkten Bindungswirkung nach Art. 46 Abs. 1 MRK 226 32 - 13 - eine konventionskonforme Ausgestaltung des nationalen Rechts (Gollwitzer aaO Rdn. 77b). Auch in Ermangelung einer 247 31 Abs. 1 BVerfGG entspre-chenden Vorschrift, wonach alle Verfassungsorgane des Bundes und der L344nder sowie alle Gerichte und Beh366rden an die Entscheidungen des Bun-desverfassungsgerichts gebunden sind, geh366rt zur Bindung an Gesetz und Recht, dass Gew344hrleistungen der Konvention in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ber374cksichtigen sind (BVerfGE aaO S. 323). Aus dem Stellenwert der Europ344ischen Menschenrechtskonvention als lediglich einfaches Bundesrecht folgt indes, dass die Verpflichtung deut-scher Gerichte zu vorrangiger konventionskonformer Auslegung auf F344lle vorhandener Auslegungs- und Abw344gungsspielr344ume beschr344nkt ist (BVerfGE aaO S. 329). Die Zul344ssigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gr374nden der Gesetzesbindung der Gerichte dort, wo der gegentei-lige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird (BGH NStZ 2010, 565, 566, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt; Giegerich in Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ344i-schen und deutschen Grundrechtsschutz 2006 Kap. 2 Rdn. 20; Radtke NStZ 2010, 537, 542 ff.). Die Europ344ische Menschenrechtskonvention er366ff-net den Gerichten keine Verwerfungskompetenz f374r eindeutig entgegenste-hende Gesetze. Anders als bei deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Art. 100 Abs. 1 GG) besteht hier auch keine Vorlegungsm366glichkeit. In die-sen F344llen ist allein der Gesetzgeber aufgerufen, eine Verletzung der Kon-vention infolge Anwendung eindeutiger gesetzlicher Regelungen durch deren Ab344nderung zu beseitigen. 2. Nach diesen Grunds344tzen kann das aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK resultierende R374ckwirkungsverbot nicht als abweichende gesetzliche Be-stimmung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB angesehen werden. Zwar ist grund-s344tzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht von v366lkerrechtli-chen Verpflichtungen abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen erm366glichen will (BVerfGE 74, 358, 370). Der Gesetzgeber hat jedoch un-missverst344ndlich das Gebot zum Ausdruck gebracht, die betroffenen weiter- 33 - 14 - hin gef344hrlichen Verurteilten nicht in die Freiheit zu entlassen. Eine Interpre-tation des 247 2 Abs. 6 StGB in dem Sinne, dass f374r die Sicherungsverwahrung eine r374ckwirkende Anwendung nicht m366glich ist, w374rde den in den genannten Bestimmungen enthaltenen, vom eindeutigen Willen des Gesetzgebers ge-tragenen Normbefehl teilweise oder ganz aush366hlen (vgl. auch Radtke aaO) und liefe auf ein den Strafgerichten bei der Ber374cksichtigung der Europ344i-schen Menschenrechtskonvention nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts nicht zustehendes Normverwerfungsrecht hinaus. a) Dass der Gesetzgeber die aus der Konvention resultierenden v366l-kerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich den Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK, nicht als Ausnahmevorschrift im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB verstanden, son-dern als Pr374fungsma337stab zur Frage der 334bereinstimmung der Norm mit der Konvention herangezogen hat, ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Bei den Beratungen zum 2. Strafrechtsreformgesetz hat er sich ausdr374cklich mit dem Verh344ltnis der beiden Regelungen befasst. Bereits seinerzeit erho-bene Bedenken, dass die grunds344tzliche Ausnahme der Ma337regeln vom R374ckwirkungsverbot gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK versto337e, hat er als 204unbegr374ndet223 zur374ckgewiesen (BT-Drucks. IV/650, S. 108). Besondere Vor-schriften f374r die zeitliche Geltung von Ma337regeln w374rden namentlich f374r die Zeit des Inkrafttretens des neuen Strafrechts erforderlich werden; im Einf374h-rungsgesetz werde daher im Einzelnen zu regeln sein, ob und in welchem Umfange Neuerungen im Ma337regelrecht des Entwurfs zur374ckwirkten (BT-Drucks. IV/650 aaO). Durch die Wendung 204wenn gesetzlich nichts ande-res bestimmt ist223 solle darauf hingewiesen werden, dass bei der Rechtsan-wendung auf die M366glichkeit besonderer Regelungen zu achten sei (BT-Drucks. IV/650 aaO). Dem entspricht die im strafrechtlichen Schrifttum ver-tretene Meinung, dass 247 2 Abs. 6 StGB f374r eine Ausnahme von der Regel der Anwendung des zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts ausdr374ckli-che Normierungen des Gesetzgebers verlangt (vgl. Schmitz in M374nchKomm-StGB 247 2 Rdn. 51). 34 - 15 - b) Im Anwendungsbereich des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat der Ge-setzgeber keine besondere gesetzliche Anordnung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB f374r Altf344lle getroffen. Im Gegenteil bestimmte Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung vom 31. Januar 1998 ausdr374cklich die r374ckwirkende Anwen-dung auf F344lle, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle begangen worden war. Aus der Streichung der Vorschrift mit Wirkung zum 29. Juli 2004 (BGBl I 1838) kann keine abweichende gesetzgeberische Wer-tung abgeleitet werden. Sie erfolgte nur deswegen, weil Art. 1a Abs. 3 EGStGB vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts vom 5. Februar 2004 226 2 BvR 2029/01 (BVerfGE 109, 133) 226 und 10. Februar 2004 226 2 BvR 834/02 u.a. (BVerfGE 109, 190) 226 verzichtbar er-schien (BT-Drucks. 15/2887). 35 36 c) Ebenso zweifelsfrei ist der gesetzgeberische Wille f374r eine R374ckwir-kung im Bereich der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nach 247 66b StGB. Die Norm wurde mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 190), das auch sp344tere entsprechende Anwendungen in all ihren Varianten unbeanstandet gelassen hat (BVerfG 226 Kammer 226 NStZ 2007, 87; NJW 2009, 980; NStZ 2010, 265), gerade auch f374r solche F344lle geschaffen, in denen bei Tatbegehung noch keine nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung vorgesehen war, weitgehend auch f374r F344lle, in denen die nachtr344gliche Anordnung an formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung ankn374pfte, die bei Tatbegehung noch nicht gal-ten. Der Bundesgerichtshof hat 226 ersichtlich im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers 226 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts eine insoweit r374ckwirkende Anwendung des 247 66b StGB wie-derholt gebilligt (vgl. nur BGHSt 52, 205, 209 ff. m.w.N.). d) In diesem Zusammenhang w344re es im 334brigen kein gangbarer Weg, 374ber 247 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK eine R374ckwir-kung nur bei den Regelungen zu verhindern, denen, weil auch 204Neuf344lle223 um-fassend, bei Ausschluss r374ckwirkender Anwendung noch ein sinnvoller An- 37 - 16 - wendungsbereich verbliebe. Diese Interpretation w374rde zu dem sinnwidrigen Ergebnis f374hren, dass lediglich die 204reine Altfallregelung223 des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB Bestand haben m374sste (vgl. BGH NStZ 2010, 565, 566), ob-gleich sie dem R374ckwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK insgesamt und damit am deutlichsten widerstreitet. 3. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MRK, auf dessen Verletzung der Eu-rop344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte (aaO) den Konventionsversto337 bei r374ckwirkender Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB gleichfalls st374tzt, da ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurtei-lung des Beschwerdef374hrers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug fehle (Rdn. 92 bis 101), folgt nichts anderes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK 374berhaupt eine 226 in 247 2 Abs. 6 StGB vo-rausge-setzte 226 zeitliche Begrenzung f374r die Anordnung strafrechtlicher Rechtsfolgen ableiten l344sst. Jedenfalls st374nde einer Ber374cksichtigung im Rahmen des 247 2 Abs. 6 StGB 226 ebenso wie bei Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK 226 die dargelegte eindeutige Gesetzeslage entgegen. Angesichts dessen fehlt auch f374r eine im Schrifttum vorgeschlagene (vgl. Grabenwarter aaO S. 867 f.) Anwendung von 247 67d Abs. 4 StGB jede Grundlage. 38 4. Der Senat beabsichtigt daher tragend zu entscheiden, dass sich aus der Europ344ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung keine die R374ckwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB ergibt. 39 IV. Mit Blick auf das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschen-rechte ist 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB im Falle r374ckwirkender Anwendung al-lerdings einschr344nkend auszulegen. 40 - 17 - 1. Bei der Entscheidung nach 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und ihren Folgeentscheidungen erfordert das Verh344ltnism344337igkeitsprinzip (247 62 StGB), die Schutzinteressen der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Un-tergebrachten im Einzelfall abzuw344gen. Das Gericht hat in die erforderliche Gesamtw374rdigung die vom T344ter ausgehenden Gefahren sowie die Schwere des mit der Ma337regel verbundenen Eingriffs einzustellen und ins Verh344ltnis zu setzen (vgl. BVerfGE 109, 133, 159). Nach den dargestellten Grunds344tzen sind in diese Gesamtw374rdigung auch die Gew344hrleistungen der Europ344i-schen Menschenrechtskonvention in ihrer Ausformung durch den Europ344i-schen Gerichtshof f374r Menschenrechte einzubeziehen. Die vom Gerichtshof geforderte konventionsgem344337e Gewichtung hat einzuflie337en (Gollwitzer aaO Rdn. 77a), um eine konventionsfreundliche Anwendung der in Frage stehen-den Norm zu gew344hrleisten. Die Ausf374hrungen des Gerichtshofs zur Verein-barkeit mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK und namentlich auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK streiten daher im Rahmen der Gesamtw374rdigung unter dem As-pekt des Vertrauensschutzes und des Freiheitsrechts in gewichtigem Ma337e zugunsten des Verurteilten. 41 2. Hieraus folgt, dass bei konventionsfreundlicher Gesamtw374rdigung von einem grunds344tzlichen 334berwiegen dieser Rechtspositionen des Verur-teilten auszugehen ist. Im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europ344i-schen Gerichtshofs f374r Menschenrechte bedarf es einer noch weiter einge-schr344nkten Auslegung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, als sie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 109, 133) verlangt hat. Danach ist in Altf344llen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umst344n-den in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. 42 In den Vorlegungssachen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Kob-lenz ergeben sich aus dem Vollzugsverhalten der Verurteilten konkrete An-haltspunkte f374r nach einer Entlassung unmittelbar drohende entsprechende 43 - 18 - schwerste Straftaten, durch die die Opfer physisch oder psychisch massiv gesch344digt werden. Ansonsten kann die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nur dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte 226 etwa mit hoher R374ck-fallgeschwindigkeit, w344hrend gew344hrter Lockerungen oder bereits im Vollzug geplant 226 mehrere Vortaten im genannten Sinn begangen hat und sich im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung keine positiven Anhalts-punkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteil-ten dokumentierten massiven Gef344hrlichkeit nahelegen. Zu dieser Fallgruppe kann die Vorlegungssache des Oberlandesgerichts Celle gerechnet werden, hier allerdings vorbehaltlich kontraindizierender Erkenntnisse 374ber das aktu-elle physische Gewaltpotential des Verurteilten. 44 45 Nur unter diesen sehr eng zu handhabenden Voraussetzungen er-scheint es vertretbar, dass als Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten unter Ber374cksichtigung seines auf h366chster Stufe schutzw374rdigen Vertrauens in die Unab344nderbarkeit der zur Tatzeit bestimmten Rechtsfolge 226 auch in ihrer Dauer 226 einerseits und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an-dererseits eine Entscheidung zu seinen Lasten getroffen werden darf (vgl. BGH NStZ 2010, 565, 567). W344hrend der Senat im Rahmen des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine 344hnlich, entgegen der Ansicht des Oberlandesge-richts Stuttgart jedoch nicht auf die Gefahr schwerster Kapitalverbrechen be-schr344nkte, restriktive Anordnungspraxis bei Aus374bung des dort bestehenden Ermessens verlangt hat, ist bei 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB die aus Verh344lt-nism344337igkeitsgr374nden unerl344ssliche 344u337erst eingeschr344nkte Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefahr mit 344hnlichem Ergebnis gebo-ten. 3. Durch eine derartige erheblich einschr344nkende Auslegung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB wird den konventionsrechtlichen Bedenken des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte im Zusammenhang mit 46 - 19 - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK in weitem Umfang Rechnung getragen. Die r374ck-wirkende Anwendung wird auf F344lle begrenzt, in denen das tangierte Frei-heitsrecht des betroffenen Verurteilten mit im Bereich der Europ344ischen Men-schenrechtskonvention anerkannten wichtigen Rechten Dritter kollidiert. Hin-zu kommt, dass die weiter anzuordnende Freiheitsbeschr344nkung wegen ge-richtlich sorgf344ltig neu zu pr374fender konkreter schwerer Gef344hrdung k374nftiger Tatopfer erfolgt, die zudem h344ufig, wie gerade auch aus den dem Senat vor-gelegten F344llen deutlich wird, in einer 226 unabh344ngig von der Beurteilung der eigentlichen Schuldf344higkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB 226 gravierenden Pers366nlichkeitsst366rung des deshalb zu schwersten Straftaten neigenden ver-urteilten Hangt344ters wurzelt. Damit sprechen auch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c und lit. e MRK enthaltenen Grundgedanken f374r eine Zul344ssigkeit fort-dauernden Freiheitsentzugs in den betroffenen Extremf344llen. 47 4. Bei derart erh366hter Gefahrenprognose, ohne deren Vorliegen die Vollstreckung der Ma337regel f374r erledigt zu erkl344ren ist, wird 226 anders als es der Generalbundesanwalt vertritt (insoweit unklar Radtke NStZ 2010, 537, 544 f.) 226 eine Aussetzung der Ma337regel zur Bew344hrung nach 247 67d Abs. 2 StGB nur selten in Betracht kommen. Sie ist indes 226 anders als der systema-tische Zusammenhang von 247 67d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StGB auf den ersten Blick nahelegt 226 nicht etwa prinzipiell ausgeschlossen. Vielmehr wird die Aussetzung in 247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO sogar vorausgesetzt. Sie wird in Erw344gung zu ziehen sein, wenn eine hochgradige Gefahr im dargelegten Sinne zwar prognostiziert wird, diese aber durch den Widerrufsdruck und mit einer Aussetzung zur Bew344hrung zu verbindende Weisungen so weit redu-ziert werden kann, dass angenommen werden kann, der Verurteilte k366nne von der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abgehalten werden (in diesem Sinne Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 67d Rdn. 74). In solchen Konstellationen stellt die Aussetzung zur Bew344hrung anstelle einer sonst zwingend fortdauernden Vollstreckung die 204konventions-freundlichste223 Ma337nahme dar. - 20 - 5. Ob der weitere Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung nach den dargelegten Kriterien noch gerechtfertigt ist, hat das zust344ndi-ge Gericht von Amts wegen aufgrund einer aktuellen Gef344hrlichkeitsprogno-se zu pr374fen, auch wenn zwei Jahre seit der letzten Pr374fung noch nicht ver-gangen sind. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist eine Tatsache, die eine erneute Pr374fung einer Erledigterkl344rung der Sicherungsverwahrung nach 247 67e Abs. 1 StGB oder einer Aussetzung ihrer Vollstreckung unerl344sslich macht (vgl. Grabenwarter JZ 2010, 857, 865; Radtke NStZ 2010, 537, 544). 48 V. Nach den vom Senat entwickelten Ma337st344ben erscheint in den aufge-zeigten F344llen im Blick auf die getroffenen Feststellungen und Wertungen der Oberlandesgerichte die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung naheliegend, weswegen in den vorliegenden F344llen auch das Ergebnis der unter II. 2. dargestellten Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesge-richtshofs widerstreitet. 49 1. Der Senat fragt daher beim 4. Strafsenat an, ob die entgegenste-hende Rechtsprechung aufgegeben wird. 50 a) Die Anfrage wird nicht dadurch gehindert, dass sich die Entschei-dung des 4. Strafsenats auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB bezieht. Das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte betrifft unmittelbar den hier relevanten 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Der 4. Strafsenat hat indessen die in der Entscheidung des Gerichts-hofs aufgezeigten Grunds344tze auf den Fall der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung 374bertragen. Dies entspricht der Auffassung des an-fragenden Senats, wonach eine unterschiedliche Auslegung des 247 2 Abs. 6 StGB in F344llen nachtr344glicher Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt (BGH NStZ 2010, 565, 566 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 322). 51 - 21 - b) Aus der dem Senat gem344337 247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG in Verbindung mit dem Gesch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in der seit 20. Ju-li 2010 g374ltigen Fassung zugewiesenen Spezialzust344ndigkeit zur Entschei-dung von Vorlegungssachen 374ber die Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergibt sich kein das Anfrageverfahren ausschlie337en-der Umstand. Eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Senate ohne Vorlegung ist nur dann m366glich, wenn ein Senat nach der Gesch344fts-verteilung f374r ein bestimmtes Rechtsgebiet (nunmehr) allein und ausschlie337-lich zust344ndig ist und die Rechtsfrage nur diese Spezialmaterie betrifft (Han-nich in KK 6. Aufl. 247 132 GVG Rdn. 6). Die Frage der Auslegung von 247 2 Abs. 6 StGB im Lichte des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte erstreckt sich indessen 226 wie dargelegt 226 auf die dem Senat nicht in ausschlie337licher Zust344ndigkeit zugewiesenen F344lle der nachtr344gli-chen Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b StGB. Es ist un-denkbar, aus der Entscheidung des Gerichtshofs eine unmittelbar umsetzba-re Einschr344nkung der R374ckwirkung in F344llen des 247 66b StGB herzuleiten, ohne sie zugleich auf die von der Entscheidung unmittelbar betroffene Rege-lung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB zu 374bertragen. 52 2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob der dargeleg-ten Rechtsauffassung zugestimmt wird. 53 a) Die Frage der Auslegung des 247 2 Abs. 6 StGB ist eine solche von grunds344tzlicher Bedeutung. Sie ist auch 374ber die vorliegenden F344lle hinaus bedeutsam, weil einschl344gige Fallgestaltungen in der Praxis der Strafkam-mern (nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung) und der Straf-vollstreckungskammern (Entscheidung nach 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und Folgeentscheidungen) h344ufig zu erwarten und von gro337em Gewicht f374r die Betroffenen sind. Bei einer die R374ckwirkung hindernden Auslegung des 247 2 Abs. 6 StGB w344re zudem in F344llen nachtr344glich angeordneter wie r374ckwir-kend verl344ngerter und derzeit vollzogener Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung 226 unbeschadet anh344ngiger Verfassungsbeschwerden 226 die Ma337- 54 - 22 - regel unverz374glich f374r erledigt zu erkl344ren (vgl. Veh in M374nchKomm-StGB 247 67d Rdn. 35). Auch deshalb ist die Frage grunds344tzlich kl344rungsbed374rftig. b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung f374hrt der Senat daher das Anfrageverfahren auch bei den anderen Senaten durch (vgl. zur Zul344ssigkeit einer solchen Anfrage Hannich aaO 247 132 GVG Rdn. 16; Kis-sel/Mayer, GVG 6. Aufl. 247 132 Rdn. 38; vgl. auch BGHSt 16, 351, 353). 55 VI. Der Senat weist auf Folgendes hin: 56 57 Seine Auslegung vermag 226 ungeachtet der dargelegten formellen und materiellen Einschr344nkungen 226 bei r374ckwirkend zeitlich unbegrenzter Fort-dauer der Sicherungsverwahrung in den einschl344gigen F344llen h366chst gef344hr-licher Gewaltt344ter auf der Grundlage des Urteils des Europ344ischen Gerichts-hofs f374r Menschenrechte nichts an dem darin angenommenen Versto337 je-denfalls gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK zu 344ndern. 1. Ihn zu beseitigen, ist prim344r gesetzgeberischen Ma337nahmen vorbe-halten (vgl. dazu auch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, BT-Drucks. 17/3403). Hierf374r ist nach Auffassung des Senats eine zwingend grundlegend ver344nderte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwah-rung in Betracht zu ziehen, welche dessen vom Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte festgestellte strafgleiche Wirkung zu beseitigen geeignet ist, und zwar insbesondere durch verst344rkte Therapieorientierung, ferner durch deutliche Vollzugserleichterungen im Vergleich zum Strafvollzug. Dies w374rde zugleich das bereits vom Bundesverfassungsgericht ansatzweise verlangte 204Abstandsgebot223 (vgl. BVerfGE 109, 133, 153 ff., 166 f.) effektiv machen. Ob sich eine Neugestaltung in diesem Sinne auf die 226 hier allein relevanten 226 Altf344lle mit R374ckwirkung, etwa gar nur auf nach der Entscheidung des Ge- 58 - 23 - richtshofs bereits freigelassene Verurteilte beschr344nken lie337e (so der vorbe-zeichnete Koalitionsentwurf), hat der Senat nicht zu beurteilen, erscheint frei-lich im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Freiheitsrecht aller in Si-cherungsverwahrung Untergebrachter 374beraus zweifelhaft. 2. Der vom Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte festgestell-te Versto337 insbesondere gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK verst344rkt die ver-fassungsrechtlichen Zweifel, denen die r374ckwirkende Streichung der zuvor vorgesehenen Begrenzung der Unterbringungsdauer unterliegt. Diese Be-denken erfassen gleicherma337en die Anordnung nachtr344glicher Sicherungs-verwahrung nach 247 66b StGB in F344llen, in denen die Regelung bei Tatbege-hung noch nicht gegolten hat, namentlich soweit sie gar noch an Ma337regel-voraussetzungen ankn374pft, die erst nach Tatbegehung geschaffen worden sind. Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtliche Problematik in einschl344gigen F344llen des 247 66b StGB wiederholt behandelt (vgl. nur BGHSt 50, 373, 377 ff.; 52, 205, 209 ff.; BGH NStZ 2010, 565, 567). 59 60 Die eingetretene Divergenz der Auslegung des in Art. 103 Abs. 2 GG und in Art. 7 Abs. 1 MRK gleicherma337en verankerten Grundsatzes 204nulla poena sine lege223 durch das Bundesverfassungsgericht und den Europ344i-schen Gerichtshof f374r Menschenrechte ist f374r die Strafjustiz h366chst problema-tisch. Sie betrifft zudem einen besonders empfindlichen Bereich der Straf-rechtspflege, in dem ein betr344chtliches Gewicht der Freiheitseinschr344nkung f374r Verurteilte in Spannung tritt zu einhergehenden gravierenden Gefahren f374r die Allgemeinheit 226 konkret f374r Leib und Leben potentieller Opfer 226, die mit Lockerungen und Entlassungen einhergehen. Nach dem Urteil des Ge-richtshofs kann sich die Frage einer Verfassungsm344337igkeit r374ckwirkender Regelungen bei 247 67d Abs. 3 Satz 1 wie bei 247 66b StGB neu stellen, insbe-sondere unter dem Blickwinkel des durch Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG gesch374tzten Vertrauens rechtskr344ftig Abgeurteilter angesichts der jeden-falls gegebenen N344he zum Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG. Auch dem Bundesverfassungsgericht obliegt die Ber374cksichtigung einer verbindlichen - 24 - Interpretation der Konvention durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Men-schenrechte (vgl. Grabenwarter JZ 2010, 857, 863). Da das Verfahren nach 247 132 GVG in der vom Senat abgelehnten Al-ternative letztlich zur Unanwendbarkeit der Normen f374hren kann, deren R374ckwirkung in Frage steht 226 mit Ausnahme des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB, der keinen Anwendungsbereich ohne R374ckwirkung hat (vgl. oben III. 2d; da-zu BGH NStZ 2010, 565, 566) 226, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht in der jetzigen Phase der Entschei-dungsfindung nicht in Betracht. Sie mag nach Abschluss des Verfahrens ge-m344337 247 132 GVG, unter Umst344nden aber auch vom Gro337en Senat f374r Straf-sachen innerhalb dieses Verfahrens, in Erw344gung zu ziehen sein. N344her l344ge sie freilich erst in F344llen, in denen ein Oberlandesgericht nach Durchf374hrung des Vorlegungsverfahrens abschlie337end zur Anordnung der Fortdauer der Ma337regelvollstreckung gelangen sollte. Im 334brigen lassen bereits anh344ngige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit Entschei-dungen erwarten. Selbst bei ver344nderter Beurteilung der Verfassungsrechts-lage ist dabei die Verwerfung der zur Pr374fung stehenden Normen nicht zwin-gend; vielmehr erscheint auch eine Verpflichtung zu gesetzgeberischen Ma337nahmen im Sinne der Umgestaltung des Vollzugs der Sicherungsver-wahrung nicht ausgeschlossen. 61 VII. Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG gibt der Senat die Akten den vorlegenden Oberlandesgerichten zur374ck. Er weist hierzu auf Fol-gendes hin: 62 1. Das Verfahren wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. W344hrend dieser Zeit wird die Unterbringung gegen die Verurteilten weiterhin vollstreckt, der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, dessen Zul344ssigkeit in den Vorlegungsverfahren in Zweifel steht, mithin stetig weiter vertieft. Dies erfor- 63 - 25 - dert, dass die Oberlandesgerichte bereits vor Kl344rung der Vorlegungsfrage aktuell zu 374berpr374fen haben, ob 226 unabh344ngig von der Vorlegungsfrage 226 die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu beenden oder die Vollstre-ckung zur Bew344hrung auszusetzen ist. Die Pr374fung hat den vorstehend (oben IV.) bezeichneten, f374r die Oberlandesgerichte wegen der ausschlie337li-chen Zust344ndigkeit des Senats nach 247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG verbindlichen Ma337st344ben zu folgen. 2. Geboten ist zun344chst eine neue Sachentscheidung nach 247 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte. Ihr ist ein aktuelles Sachverst344ndigengutachten zugrun-de zu legen (247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den engeren Kriterien zu Verh344ltnism344337igkeit und Gefahrenbegriff zu orientieren hat. 64 65 3. F374r den Fall, dass die bisherige oder eine erneute Sachpr374fung auch unter Zugrundelegung dieser Grunds344tze konkreter h366chster Gef344hr-lichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Ma337regel unerl344sslich erscheinen l344sst, ist zu beachten: a) Auf etwa w344hrend des Vorlegungsverfahrens einschlie337lich des Verfahrens nach 247 132 GVG auftretende neue Entwicklungen, die f374r die Be-urteilung der Gef344hrlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein k366nnen, muss unverz374glich mit einer neuen Sachpr374fung der Unerl344sslichkeit weiterer Frei-heitsentziehung reagiert werden. 66 b) Es ist denkbar, dass die Pr374fung im Verfahren nach 247 132 GVG entgegen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Un-zul344ssigkeit weiterer Ma337regelvollstreckung gelangt. Dies z366ge die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall an-gezeigter 226 insbesondere f374rsorglicher 226 Ma337nahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gef344hrdung entlassener Verurteilter und einer damit einherge- 67 - 26 - henden Gef344hrdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken verm366gen. Durch eine unvorbereitete Eilentlassung w374rde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Ma337nahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledi-gungsverfahren t344tigen Vollstreckungsgerichte einschlie337lich der vorlegen-den Oberlandesgerichte. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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