5 StR 394/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 29. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi esen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung in zehn tatei n- heitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und drei Monate der verhängten Fre i- heitsstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führ t auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. 1. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung betre f- fend die sexuellen Übergriffe des Angeklagten vom 5./6. Februar 2010 hält recht licher Prüfung nicht stand. Angesichts der vorliegenden Aussage - gegen - Aussage - Konstellation hätte das Landgericht im Wege einer umfa s- senden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflusse n- den Umstände darstellen und in seine Überlegung einbezi ehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f., B e- schlüsse vom 16. Juli 2009 5 StR 84/09, vom 27. April 2010 1 2 - 3 - 5 StR 127/10, und vom 22. Mai 2012 5 StR 15/12, StraFo 2012, 269, j e- weils mwN). Daran fehlt es hier. e- m- stand, dass die Nebenklägerin bei ihrer vier Tage nach dem Geschehen e r- statteten Strafanzeige durch den Angeklagten vollführte sexuelle Übergriffe gar nicht erwähnte, vielmehr rund zwei Wochen zurückliegende Schläge g e- gen ihr Ohr sowie eine Nötigung zum Drogenkonsum am Tatabend mitteilte. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2010 bekundete sie ers t- h- mung vom 12. April 2010 dahin erweiterte, dass der Angeklagte auf sie ur i- niert und ihr befohlen habe, das nasse Oberteil während eines (von minde s- tens zehn) Geschlechtsakts nicht auszuziehen; in einer staatsanw altschaftl i- chen Vernehmung vom 28. September 2010 gab sie dann ergänzend an, der Angeklagte habe eine Substanz gemischt und auf ihre Scheide aufgetragen, wonach er seinen Hund veranlasst habe, an ihrer Scheide zu lecken (UA S. 14). Bereits angesichts d ieses das Kerngeschehen betreffenden auffälligen Aussageverhaltens waren eine eingehende Darstellung und Würdigung der Bekundungen der einzigen Belastungszeugin einschließlich der näheren Umstände der Anzeigeaufnahme und der weiteren Aussageentwicklung u n- a bdingbar, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. zur Beweiswürdigung in einschlägigen Fällen BGH, U r- teil vom 23. Oktober 2002 1 StR 274/02, NStZ 2003, 165 mwN). Dem we r- den die rudimentären Ausführungen des L andgerichts nicht gerecht. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Zeugin das einmal geschilderte Geschehen bei ihren Vernehmungen stets wiede r- i- tä t nicht verändert hätten, trifft dies im Übrigen auf den Inhalt der Strafanze i- e- 3 4 - 4 - schlechtsakt) möglicherweise nicht zu. Zudem liegt auf der Hand, dass die hinzugekommenen überaus erniedrigend en Einzelhandlungen den Unrechts - und Schuldgehalt der Tat beträchtlich erhöhen. Ferner hätte die von der N e- benklägerin gegebene Erklärung der kritischen Nachprüfung bedurft, sie h a- be erst Vertrauen zu den sie vernehmenden Personen fassen müssen. Das gilt etwa mit Blick darauf, dass die Nebenklägerin auch Vertrauenspersonen (Mutter und ehemalige Schwiegermutter) von sexuellen Übergriffen nichts gesagt hat (UA S. 17). Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Der Senat hebt auch d en Schuldspruch wegen Körperverletzung am 21. Januar 2010 auf. Dem neuen Tatgericht soll eine insgesamt stimmige Beweiswürdigung ermöglicht werden. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Dass der Angeklagte und die Neb enklägerin die Umstände ihres Zusammenlebens im Wesentlichen übereinstimmend geschildert haben, gibt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hi n- sichtlich der durch den Angeklagten bestrittenen Taten entgegen der We r- tung im ang efochtenen Urteil (UA S. 13) nichts her. b) Das neu verhandelnde Tatgericht wird sich eingehend mit der Ta t- sache zu befassen haben, dass die Nebenklägerin nach der sie in besond e- rem Maße erniedrigenden Tat noch weitere vier Tage beim Angeklagten g e- lebt hat. Die im angefochtenen Urteil insoweit angestellte Erwägung, die sp ä- te Anzeigeeerstattung sei durch die vom Angeklagten geschaffene finanzielle Abhängigkeit der Nebenklägerin und deren abgebrochene Kontakte zu Fam i- lie und Freunden bedingt (UA S. 14), le uchtet nicht ein. Vier Tage nach der Tat vermochte die Nebenklägerin ohne Weiteres den Kontakt zu ihrer Mutter herzustellen, die sie auch sogleich betreute. Es ist nicht ersichtlich, aus we l- 5 6 7 8 9 - 5 - chem Grund dies nicht auch früher hätte der Fall gewesen sein könn en. Da r- über hinaus existieren, was allgemein bekannt ist, für derartige Notsituati o- nen öffentliche Anlaufstellen. c) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin eingangs des Tatgeschehens beim Drogenkonsum und einer anschließe n- den Selb stbefriedigung gefilmt (UA S. 7). Zu diesem Umstand und etwaigen Ermittlungshandlungen zur Auffindung des hergestellten Films verhalten sich die Urteilsgründe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht. d) Sollte das neue Tatgericht erneut zu einer Verurteilu ng des Ang e- klagten gelangen, wird es dessen Schuldfähigkeit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen haben. e) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des § 177 StGB mehrere sexuelle Handl u n- gen was das Landgericht hier wohl angenommen hat bei fortdauernder Gewalt eine Tat im Rechtssinn bilden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. A p- ril 2007 4 StR 572/06, NStZ - RR 2007, 235 mwN), nicht mehrere tateinhei t- lich verwirklichte Verbrechen der Vergew altigung. Basdorf Raum Schaal König Bellay 10 11 12
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