BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 394/15 vom 29. September 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urte il des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen Dölp König Berger Bellay Feilcke
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