Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 2, 78a; AO § 370; VStG 1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeit- räume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar. 2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsver- jährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungs- arbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abge- schlossen hat. BGH, Beschluß v. 7. November 2001 - 5 StR 395/01 LG Mühlhausen 5 StR 395/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mühlhausen vom 3. Mai 2001 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner auf die Veru r - teilung wegen Hinterziehung von Vermögensteuer in zwei Fällen b e - schränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er macht die Straflosigkeit der abgeurteilten Vermögensteuerhinterziehu n - gen geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Nach den Feststellungen besaß der Angeklagte zum 1. Januar 1993 Vermögenswerte von mehr als 1,7 Millionen DM und zum 1. Januar 1995 von mehr als 2,2 Millionen DM. Obwohl er wußte, daß er bezogen auf di e - se Zeitpunkte beim Finanzamt Vermögensteuererklärungen abzugeben hatte, kam er dieser Pflicht nicht nach, um Vermögensteuern nicht bezahlen zu müssen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist folgendes: - 3 - I. Die Hinterziehung von Vermgensteuer, die bis zum 31. Deze m - ber 1996 entstanden ist, bleibt auch weiterhin strafbar: 1. Das Vermgensteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl I S. 949) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 246 7) (VStG) ist auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, daû das Bundesverfassungsgericht mit Beschluû vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) das Vermgensteuergesetz partiell fr mit der Verfassung unvereinbar erklrt hat. Werden Normen fr mit dem Grundgesetz unvereinbar erklrt, hat dies zwar grundstzlich zur Folge, daû die Normen nicht mehr angewandt werden drfen (vgl. BVerfGE 92, 53, 73). Die Rechtsfolgen einer Unvereinbarkeitserklrung knnen aber zu einem Zustand fhren, der von der verfassungsmûigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BVerfGE aaO); dies veranlaût das Bu n - desverfassungsgericht vielfach, die Unvereinbarkeitserklrung mit der A n - ordnung einer befristeten weiteren Anwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm zu verbinden, wobei die Frist danach bestimmt wird, wann vom G e - setzgeber die Schaffung eines verfassungsmûigen Zustandes erwartet werden kann. Hier hat das Bundesverfassungsgericht die Erklrung ber die Unvereinbarkeit des § 10 Nr. 1 VStG mit dem Grundgesetz mit der Anor d - nung verbunden, daû das bisherige Vermgensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte weiter anwendbar bleibt. Wrde nmlich das Vermgensteuergesetz ab dem Entscheidungszeitpunkt des Bunde s - verfassungsgerichts nicht mehr angewendet werden knnen, hinge die en d - gltige steuerliche Belastung vom jeweiligen zuflligen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Ergehens der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab (vgl. BFH NJW 1997, 2007, 2008). Der Tenor der Entscheidung des Bundesve r - - 4 - fassungsgerichts, der nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat (BGBl I 1995, S. 1191), lautet: 1. § 10 Nummer 1 des Vermgensteuergesetzes vom 17. April 1974 (BGBl I S. 949) in der Fassung der B e - kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt gendert durch Gesetz vom 14. Se p - tember 1994 (BGBl I S. 2325), ist jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983 in allen seinen seitherigen Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ins o - fern unvereinbar, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepaût worden ist, und das zu Gegenwartswerten erfaûte Vermgen mit demse l - ben Steuersatz belastet. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung sptestens bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen. Lngstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar... Damit wirkt sich die Unvereinbarkeitserklrung nicht ex tunc, sondern nur fr die Zukunft aus. Die mit einer Unvereinbarkeitserklrung grundst z - lich verbundene Anwendungssperre entfllt (vgl. BFH BStBl II 2000, 378, 379). Dabei bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausdrcklich ang e - ordnete Weitergeltung des Vermgensteuergesetzes, daû die Vermge n - steuer fr die Veranlagungszeitrume vor 1997 auch weiterhin zu erheben ist (vgl. BFH NJW 1997, 2007; 1998, 3592; BVerfG ± 3. Kammer des Ersten Senats ± NJW 1998, 1854) und die Steuerpflichtigen infolgedessen entspr e - chende Vermgensteuererklrungen abzugeben haben. 2. Aufgrund der ausdrcklich angeordneten Weitergeltung des Ve r - mgensteuergesetzes ist auch eine Hinterziehung von Vermgensteuer weiterhin mglich; sie bleibt strafbar. Dies steht in Einklang mit der berwiegenden Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt wistra 2000, 154; OLG Hamburg wistra 2001, 112; LG Itz e - hoe wistra 2001, 31; im Hinblick auf die Festsetzung von Hinterziehungszi n - - 5 - sen: BFH BStBl II 2000, 378; FG Baden-Wrttemberg EFG 2000, 297; FG Bremen wistra 1999, 199; FG Nrnberg EFG 2000, 602; zu § 169 Abs. 2 Satz 2 AO: FG Dsseldorf EFG 2000, 906; FG Mnster NJW 2000, 1136; a. A. LG Mnchen II wistra 2000, 74; Niederschsisches FG DStRE 2000, 940 und EFG 2000, 1227). In der Literatur ist die Frage umstritten (vgl. nur ± bejahend ± Brandenstein NJW 2000, 2326; Franzen/Gast/Joecks, Steue r - strafrecht 5. Aufl. § 370 AO Rdn. 233b; Meine DStR 1999, 2101; Rolletschke DStZ 2000, 211; Schmidt wistra 1999, 121; Wulf wistra 2001, 41; ± verne i - nend ± Bornheim StuW 1998, 146; PStR 2000, 75; Degenhard DStR 2001, 1370; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch wistra 1998, 161; Plewka/Heerspink BB 1999, 2429; Salditt StraFo 1997, 65; Ulsamer/Mller wistra 1998, 1; Urban DStR 1998, 1995). a) Der Strafbarkeit der Vermgensteuerhinterziehung steht der B e - schluû des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) nicht entgegen. Die Vorschriften des Vermgensteuergesetzes bleiben bezglich aller bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte geeignet, die Blankettvorschrift des § 370 AO auszufllen und zusammen mit dieser einen Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu bilden, gegen den nach wie vor verstoûen werden kann. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995, mit der die Tarifnorm des § 10 Nr. 1 VStG fr mit dem Grun d - gesetz unvereinbar erklrt worden ist, angeordnet, daû die gesetzlichen R e - gelungen der Vermgensbesteuerung befristet bis zum 31. Dezember 1996 weitergelten sollen. Dieser umfassenden Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt gemû § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetze s - kraft zu. Damit ist das Vermgensteuergesetz fr die Besteuerungszeitr u - me bis zu diesem Stichtag auch als Ausfllungsnorm des Blankettatbesta n - des des § 370 AO weiter heranzuziehen. Die befristete weitere Anwendba r - keit des bisherigen Vermgensteuerrechts schafft kein Recht minderer Qu a - - 6 - litt, das vom Normadressaten ohne das Risiko, mit einer der vorgesehenen Sanktionen berzogen zu werden, ignoriert werden kann (BFH BStBl II 2000, 378, 379; Schmidt wistra 1999, 121, 125). bb) Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, daû das Bundesve r - fassungsgericht die Weitergeltungsanordnung nicht ausdrcklich auf das Strafrecht ausgedehnt hat (so: Bornheim PStR 2000, 75, 76). Denn nach der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) war bis zum 31. Dezember 1996 das bisherige Recht weiterhin anwendbar. Eine Beschrnkung in dem Sinne, daû nur noch Steuerfestsetzungen erfo l - gen drften, eine Strafbarkeit wegen Vermgensteuerhinterziehung hing e - gen ausgeschlossen sein solle, ist dem nicht zu entnehmen, sie war ersich t - lich auch nicht gewollt. Ohne eine Strafbewehrung der Normen des Verm - gensteuergesetzes wrde die Steuerbelastung im wesentlichen auf der E r - klrungsbereitschaft der Steuerpflichtigen beruhen. Dies wrde im Wide r - spruch dazu stehen, daû das Bundesverfassungsgericht aus dem Verfa s - sungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) fr Steuern, deren Festsetzung auf Steuererklrungen beruht, die Notwendigkeit abgeleitet hat, die Steuerpflichtigen nicht nur durch ein Steuergesetz rechtlich gleichmûig zu belasten, sondern auch einen gleichmûigen Verwaltungsvollzug durch gesetzgeberische Maûnahmen abzusttzen (vgl. BVerfGE 84, 239; vgl. auch BFH BStBl II 2000, 378, 380). Eine solche Beschrnkung wrde darber hinaus auch dem Sinn und Zweck der verfassungsgerichtlichen Weiterge l - tungsanordnung widersprechen, wonach die Erfordernisse verlûlicher F i - nanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmûigen Verwaltungsvollzugs fr Zeitrume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung es rechtfertigen, die Regelungen zur Vermgensbesteuerung fr zurckliege n - de Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden (BVerfGE 93, 121, 148). Es wrde dann an jeglicher Absicherung des Gesetzesvollzugs fehlen, so daû eine sofortige Anwendungssperre eine neue Ungleichheit bewirken wrde, - 7 - der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Vergleich zur best e - henden Gleichheitswidrigkeit das grûere Gewicht zukme. cc) § 370 AO ist auch nicht ± wie teilweise vertreten wird (vgl. Koh l - mann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 68.2; Salditt StraFo 1997, 65, 68) ± restriktiv dahin auszulegen, daû ± ungeachtet einer verfassungsg e - richtlichen Weitergeltungsanordnung ± nur materiell mit der Verfassung in Einklang stehende Steuernormen Anknpfungspunkt fr eine Strafbarkeit sein knnen. Ebensowenig kommt es fr die Strafbarkeit darauf an, wie hoch die Verkrzungsbetrge bei verfassungsgemûen Besteuerungsvorschriften gewesen wren. Formell ordnungsgemû zustande gekommene Gesetze sind nach der Verfassung so lange und so weit fr Brger, Behrden und Gerichte uneingeschrnkt verbindlich, als sie nicht vom Bundesverfa s - sungsgericht aufgrund seines Kassationsmonopols (Art. 100 Abs. 1 GG) aufgehoben worden sind. Soweit das Bundesverfassungsgericht fr eine als materiell verfassungswidrig erkannte Norm eine befristete Weitergeltung anordnet, hat es diese Vorschrift gerade nicht aufgehoben; das mit der Z u - widerhandlung gegen diese Norm verbundene objektive Unwerturteil bleibt bestehen (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380). dd) Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 BVerfGG, nach der gegen ein rechtskrftiges Urteil, das auf einer mit dem Grundgesetz fr unvereinbar erklrten Norm beruht, die Wiederaufnahme des Verfahrens zulssig ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (a.A. LG Mnchen II wistra 2000, 74). Diese einfachgesetzliche Vorschrift wird von der vom Bundesverfa s - sungsgericht ausgesprochenen und nach § 31 Abs. 2 BVerfGG ebenfalls mit Gesetzeskraft ausgestatteten Weitergeltungsanordnung als neuerer und speziellerer gesetzlicher Vorschrift gleichen Ranges verdrngt (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380; vgl. auch OLG Frankfurt wistra 2000, 154; LG Itz e - hoe wistra 2001, 31, 32; Brandenstein NJW 2000, 2326), ohne daû es ins o - weit auf die vom Bundesverfassungsgericht angefhrte Begrndung fr die - 8 - Weitergeltungsanordnung ankommt. Entscheidend ist allein, daû danach die gesetzlichen Regelungen der Vermgensbesteuerung befristet bis zum 31. Dezember 1996 ohne Einschrnkung weitergelten sollen. Die in § 79 Abs. 1 BVerfGG vorausgesetzte Rechtslage, daû auch eine lediglich mit dem Grundgesetz unvereinbare Norm nicht mehr angewandt werden darf, ist in Fllen der vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft ausgesproch e - nen Weitergeltung der Norm nicht gegeben. b) Die Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermgensteuer ist schlie û - lich auch nicht gemû § 2 Abs. 3 StGB mit Ablauf des 31. Dezember 1996 entfallen. Zwar hat der Gesetzgeber von der Mglichkeit einer den Anforderu n - gen des Art. 3 Abs. 1 GG gengenden Neuregelung des Vermgensteue r - gesetzes innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist ke i - nen Gebrauch gemacht. Im Verstreichenlassen dieser Frist durch den G e - setzgeber liegt indes keine Aufhebung eines Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mit der Folge, daû eine Strafbarkeit wegen Vermgensteue r - hinterziehung auch fr die Vergangenheit nicht mehr in Betracht kommen wrde. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung gendert worden ist. Als milderer Rechtszustand kommt auch der ersatzlose Wegfall eines Gesetzes in Betracht, dem wiederum der Wegfall der Anwendung e i - nes formal fortbestehenden Gesetzes gleichkommt (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380; Ulsamer/Mller wistra 1998, 1, 4). Nach der Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs gilt dabei auch die Änderung der Ausf l - lungsnormen von Blankettgesetzen ± wie § 370 AO ± als Rechtsnderung im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB (BGHSt 20, 177). - 9 - § 2 Abs. 3 StGB greift hier allerdings deswegen nicht ein, weil das Vermgensteuergesetz hinsichtlich der Veranlagungszeitrume vor 1997 weiter anzuwenden ist (vgl. BFH BStBl II 2000, 378; Meine DStR 1999, 2101; Schmidt wistra 1999, 121). Anders als es § 2 Abs. 3 StGB voraussetzt, gelten die blankettausfllenden Normen bezogen auf die maûgeblichen B e - steuerungszeitrume wie Zeitgesetze (§ 2 Abs. 4 StGB) fort. Die Fortge l - tungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat fr den frheren Rechtszustand dieselbe Wirkung wie Gesetzesnderungen, die der Steue r - gesetzgeber mit einer Überleitungsregelung verbindet, wonach der neue Rechtszustand erst auf Zeitrume oder Stichtage ab einem bestimmten D a - tum anzuwenden ist. Daraus folgt, daû fr frhere Zeitrume oder Stichtage das bisherige Recht fortgilt (so auch BFH aaO). Fr die Strafnorm des § 370 AO hat die Befristung der Weitergeltungsanordnung lediglich die Wirkung, daû fr nach Fristablauf gelegene Veranlagungszeitrume keine weiteren Steueransprche mehr entstehen knnen, die wiederum Anknpfungspunkte fr neue Hinterziehungshandlungen sein knnen. Die Hinterziehung vor Fristablauf entstandener Steuern ist hingegen weiterhin mit Strafe bedroht, weil die Strafnorm des § 370 AO nicht gendert wurde und die in § 370 AO geschilderten Begehungsvarianten fr eine Steuerhinterziehung unverndert fortbestehen. II. Die Taten des Angeklagten sind nicht verjhrt. Zurecht ist das Lan d - gericht davon ausgegangen, daû auch die Verjhrung der Steuerhinterzi e - hung, die der Angeklagte durch Nichtabgabe einer Vermgensteuererkl - rung fr den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 1993 begangen hat, rechtzeitig unterbrochen worden ist. 1. Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjhrung mit der Beend i - gung der Tat. - 10 - a) Die Frage, wann bei Veranlagungssteuern eine Steuerhinterzi e - hung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) beendet ist, wird in Rech t - sprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. aa) Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Veranlagungssteuern eine Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erst dann vollendet , wenn das zustndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk fr den maûgeblichen Zeitraum allgemein abg e - schlossen hat. Entscheidend sei fr die Frage der Vollendung nmlich der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemûer Abgabe auch der unterlassende Tter sptestens veranlagt worden wre. Erst dann sei die rechtzeitige Fes t - setzung der Steuer vereitelt und der Verkrzungserfolg eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt liege nur versuchte Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHSt 30, 122, 123; 36, 105, 111; 37, 340, 344; BGH wistra 1999, 385). Auch die Beendigung der Unterlassungstat sei damit erst mit Abschluû der allgeme i - nen Veranlagungsarbeiten des Finanzamtes gegeben (vgl. BGHR AO § 370 Verjhrung 3; so auch Jhnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 6, 9; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 376 AO Rdn. 40, 43; G. Schfer in Festschrift fr Hanns Dnnebier, 1982, S. 541, 543). bb) Demgegenber wird auch die Auffassung vertreten, der Grun d - satz ªin dubio pro reoº gebiete, daû zugunsten des sumigen Steuerpflicht i - gen ein erheblich frherer Tatbeendigungszeitpunkt anzunehmen sei (vgl. OLG Hamm, Beschluû vom 2. August 2001 ± 2 Ws 156/01 ±; Franzen/Gast/ Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 AO Rdn. 28; Gast-de Haan in Klein, AO 7. Aufl. § 376 Rdn. 19; Joecks, Praxis des Steuerstrafrechts 1998 S. 55; Schmitz wistra 1993, 248; Simon/Vogelberg, Steuerstrafrecht 2000 S. 92 f., 111 f.). Die Annahme des denkbar sptesten Vollendungszeitpunkts sei fr einen Angeklagten nur insoweit gnstig, als es um die Frage der Erfllung des Tatbestandes gehe, nicht aber, soweit fr die Frage der Verjhrung die - 11 - Tatbeendigung an den Zeitpunkt der Tatvollendung geknpft werde. Bei der Verjhrung msse vielmehr zugunsten des Angeklagten darauf abgestellt werden, wann bei einer hypothetischen Veranlagung nach einer rechtzeit i - gen Abgabe der Steuererklrung frhestens eine Veranlagung erfolgt wre. Wann dieser Zeitpunkt vorliegt, wird allerdings von den Vertretern dieser Ansicht unterschiedlich beantwortet (vgl. Joecks aaO und Gast-de Haan aaO: mit Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist fr die Steuererklrung; Simon/Vogelberg aaO S. 111: mit Ablauf der gesetzlichen Erklrungsfrist und dazu einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer beim Finanzamt; OLG Hamm aaO, Schmitz aaO S. 251: im Hinblick auf regelmûige Fristverlng e - rungen nicht vor 30. September des Jahres, in dem die Steuererklrung a b - zugeben gewesen wre; Dietz in Leise/Dietz/Cratz, Steuerverfehlungen 68. Ergnzungslieferung § 376 AO Rdn. 9: mit Ablauf der gesetzlichen E r - klrungsfrist nur bei dem Finanzamt bekannten Steuerpflichtigen, bei dem Finanzamt unbekannten Steuerpflichtigen erst mit allgemeinem Abschluû der Veranlagungsarbeiten; OLG Hamm aaO, Schmitz aaO S. 250, S i - mon/Vogelberg aaO S. 93 jeweils unter Hinzurechnung der Postlaufzeit fr die Bekanntgabe). b) Die abweichenden Auffassungen geben dem Senat keinen Anlaû, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach bei Veranlagung s - steuern eine Unterlassungstat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erst dann beendet ist, wenn das zustndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk fr den maûgeblichen Zeitraum allgemein abg e - schlossen hat (vgl. BGHR AO § 370 Verjhrung 3). aa) Die Beendigung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen setzt voraus, daû der steuerliche Verkrzungserfolg eingetreten ist, weil es sich bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO um ein unechtes Unterlassungsdelikt, d. h. ein Erfolgsdelikt, handelt (vgl. Jhnke in LK aaO § 78a Rdn. 6, 9). Insoweit - 12 - besteht kein Unterschied zur Steuerhinterziehung durch aktives Tun (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78a Rdn. 8; Rudolphi in SK-StGB § 78a Rdn. 7). Nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO sind Steuern bereits dann verkrzt, wenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die darin liegende Tatvolle n - dung fllt indes bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht ohne weit e - res mit der Tatbeendigung zusammen. Fr die Beendigung der Tat und d a - mit fr die Frage der Verjhrung kommt es nmlich nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem diese Steuern festgesetzt worden wren, wenn der Steuerpflic h - tige rechtzeitig eine Steuererklrung abgegeben htte, weil ein dauerhafter Tat-erfolg zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten ist. Solange die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts noch im Gange sind, ist stets mit der Mglichkeit einer Veranlagung durch Schtzungsbescheid zu rechnen. Die fr den Beginn der Verfolgungsverjhrung maûgebliche Tatbeendigung ist vielmehr erst dann gegeben, wenn ein Steuerbescheid ergangen ist oder wenn feststeht, daû ein solcher Bescheid nicht mehr ergehen wird. Erst dann liegt eine endgltige Steuerhinterziehung vor und das Tatgeschehen hat ber die eigentliche Tatbestandserfllung hinaus ihren tatschlichen A b - schluû gefunden. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklrung besteht auch nach der Vollendung der Tat uneingeschrnkt bis zum Eintritt der Festse t - zungsverjhrung (§ 169 ff. AO) fort. Nach begangener Steuerhinterziehung kann indes an sich die Fes t - setzungsverjhrung nicht mehr eintreten, weil insoweit eine Ablaufhemmung bis zur strafrechtlichen Verjhrung der Steuerhinterziehung besteht (vgl. § 171 Abs. 7 AO). Da es aber nicht vorhersehbar ist, ob nach Abschluû der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts noch irgendwann gegen den Tter ein Steuerbescheid erlassen wird, ist die Hinterziehung einer Ve r - anlagungssteuer durch Unterlassen als beendet anzusehen, wenn das z u - stndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk - 13 - fr den maûgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGHR AO § 370 Verjhrung 3). Erst dann ist regelmûig nicht mehr mit einer Ve r - anlagung zu rechnen. bb) Eine weitere Vorverlegung der Tatbeendigung nach dem Grun d - satz ªin dubio pro reoº auf einen frheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. Zwar ist der Grundsatz ªim Zweifel fr den Angeklagtenº grundstzlich auch auf die Frage der Verjhrung anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 274). Bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt der zum Tatbestand gehrige Erfolg eingetreten ist, so greift der Grundsatz ªin dubio pro reoº ein (vgl. Stree/Sternberg- Lieben in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 78a Rdn. 14). Voraussetzung hierfr ist aber, daû beim Tatrichter Zweifel ber tatschliche Gegebenhe i - ten bestehen, die fr die Verjhrungsfrage von Bedeutung sind. Weiû das Gericht hingegen, daû kein Steuerbescheid ergangen ist, und kennt es den Zeitpunkt des Abschlusses der Veranlagungsarbeiten durch das Finanzamt, sind ihm die fr die Tatbeendigung maûgeblichen Tatsachen bekannt; fr die Anwendung des Grundsatzes ªim Zweifel fr den Angeklagtenº bleibt dann kein Raum. Der hypothetische Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerb e - scheid erlassen htte, wenn der Tter fristgemû eine Steuererklrung a b - gegeben htte, ist fr die Frage der Beendigung ohne Bedeutung, da es i n - soweit auf die endgltige Nichtfestsetzung der Steuern ankommt; die bloûe Tatbestandsverwirklichung durch Bewirken einer nicht rechtzeitigen Vera n - lagung reicht fr die Tatbeendigung nicht aus. 2. Danach ist die Vermgensteuerhinterziehung des Angeklagten b e - zogen auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 1993 nicht verjhrt. - 14 - Zurecht hat das Landgericht festgestellt, daû der Lauf der Verj h - rungsfrist erst nach dem 1. Juni 1995 begonnen hat, weil zu diesem Zei t - punkt erst 94,34 Prozent der Veranlagungsarbeiten im maûgeblichen Ver- - 15 - anlagungsbezirk erledigt waren. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsg e - richts Vechta vom 28. April 1999 hat damit die Verjhrung gemû § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB wirksam unterbrochen. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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