5 StR 395/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. De-zember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 2006 wird verwor-fen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund eines einem anderen Jugendlichen beigebrachten drei Zentimeter tiefen Messerstiches u. a. we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer Ju-gendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung 374ber die Ausset-zung der Jugendstrafe zur Bew344hrung zur374ckgestellt. Mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision bean-standet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe den Angeklagten in dem genannten Fall rechtsfehlerhaft nur wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und nicht wegen versuchter T366tung verurteilt. 2 - 4 - Die Revision ist aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft offensichtlich unbegr374ndet. 3 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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