5 StR 395/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Janu-ar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. April 2010 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (247 66b StGB) abgelehnt. Hier-gegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 1. Der Verurteilte wurde am 8. Juni 2004 wegen schwerer Vergewalti-gung (Einsatzstrafe von f374nf Jahren Freiheitsstrafe), Vergewaltigung (Einzel-strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) und K366rperverletzung in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieser Anlassverur-teilung lagen Taten zugrunde, die der Verurteilte zwischen August 2002 und Juli 2003 374berwiegend zu Lasten seiner am 11. Juni 1985 geborenen Stief-tochter F. beging. 2 - 4 - Die Strafhaft endete am 12. Januar 2010. Anschlie337end war der Ver-urteilte bis zum Ende der Hauptverhandlung am 16. April 2010 nach 247 275a Abs. 5 StPO untergebracht. 3 Seine Haftzeit verbrachte er 204weitgehend gleichf366rmig und eher zu-r374ckgezogen223 (UA S. 12). Zu einer aufarbeitenden Therapie kam es auch deshalb nicht, weil der Verurteilte sich nicht zu seinen Taten bekannte und die in der Justizvollzugsanstalt t344tigen Therapeuten es deswegen ablehnten, mit ihm zu arbeiten. Infolge der fehlenden Aufarbeitung der Delikte wurden Vollzugslockerungen nicht gew344hrt, der Verurteilte verb374337te seine Strafe schlie337lich vollst344ndig. Gegen374ber einem Mitgefangenen machte er f374r seine 226 von ihm als unrechtm344337ig bewertete 226 Verurteilung seine damalige Le-bensgef344hrtin und deren Tochter verantwortlich; er gab in diesem Zusam-menhang gegen Ende seiner Haftzeit Rachegedanken kund. Dar374ber hinaus 344u337erte er Vergeltungsw374nsche in Bezug auf Mitarbeiter der Justizvollzugs-anstalt und auf einen Kriminalbeamten, der an seiner Verhaftung beteiligt gewesen war. 4 Im Hinblick auf diese 304u337erungen hat die Staatsanwaltschaft bean-tragt, gegen den Verurteilten gem344337 247 66b Abs. 2 StGB nachtr344glich die Si-cherungsverwahrung anzuordnen. 5 2. Das Landgericht hat die nachtr344gliche Anordnung der Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil es sich auf der Grundlage der Gutachten der Sachverst344ndigen K. und D. weder vom Vorliegen eines Hangs noch von der f374r die Anordnung der Ma337-regel notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwe-rer Straftaten durch den Verurteilten zu 374berzeugen vermochte. 6 3. Die Bewertung des Landgerichts h344lt 226 in 334bereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft 226 sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. 7 - 5 - a) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Verurteilten der auch f374r die Anordnung der nachtr344glichen Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 2 StGB erforderliche Hang zur Begehung erheblicher Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 226 5 StR 585/05, BGHSt 50, 373; vgl. dazu Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 66b, Rn. 34 f.) auf der Grundlage beider Gutachten nicht festge-stellt werden kann. Das Merkmal 204Hang223 verlangt einen eingeschliffenen in-neren Zustand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Es wird definiert als eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbr374chen (vgl. BGH, aaO, S. 381 f.; Fischer, aaO, 247 66 Rn. 24). Die m366gliche Geneigtheit zur Be-gehung einer aus einem bestimmten Konflikt resultierenden Vergeltungstat kann danach nicht ausreichen, um eine intensive Neigung zu Rechtsbr374chen zu begr374nden; eine solche liegt nur bei einer 374ber den einzelnen Konflikt hi-nausgehenden, 374berdauernden psychischen Grunddisposition vor. Das Landgericht setzt sich in diesem Zusammenhang mit den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen K. auseinander, nach denen bei dem Verur-teilten eine Geneigtheit besteht, Konflikte im personalen Nahfeld gewaltsam zu l366sen. In rechtsfehlerfreier Weise kommt es zu dem Ergebnis, dass diese f374r sich genommen noch nicht die intensive Neigung zur Begehung auch er-heblicher Straftaten begr374ndet. Eine intensive Neigung des Verurteilten zu Straftaten, die den der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Vergewalti-gungstaten in ihrer Schwere vergleichbar sind, vermochte das Landgericht auch auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverst344ndigen K. nicht festzustellen. 8 b) Auch die Prognoseentscheidung der Strafkammer, wonach der Verurteilte nicht im Sinne des 247 66b Abs. 2 StGB zuk374nftig gef344hrlich sei, weist 226 eingedenk der eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen 334berpr374fbar-keit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 226 4 StR 246/07, NStZ-RR 2008, 40, 41) 226 keinen Rechtsfehler auf. Ungeachtet weiterer notwendiger Konse-quenzen, die aus den Urteilen des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschen- 9 - 6 - rechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) und vom 13. Januar 2011 (Beschwerde-Nr. 6587/04, 17792/07, 20008/07, 27360/04 und 42225/07) zu ziehen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440, 474/10, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt, NJW 2011), kommt die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung jedenfalls nicht in Be-tracht, wenn nicht ein hohes Ma337 an Gewissheit 374ber die Gefahr besteht, dass der Verurteilte besonders schwere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. M344rz 2009 226 5 StR 21/09, BGHR StGB 247 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2; Beschluss vom 21. Juli 2010 226 5 StR 60/10, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt, NJW 2010, 3315). Diesem strengen Ma337stab tr344gt die Urteilsbegr374ndung Rechnung. Das Landgericht hat die im Rahmen der Prognoseentscheidung gebotene Gesamtw374rdigung des Verur-teilten, seiner Taten und erg344nzend seiner Entwicklung w344hrend des Straf-vollzugs vorgenommen. Deren Darstellung in den Urteilsgr374nden l344sst weder L374cken noch Widerspr374che erkennen. Das Landgericht setzt sich insbeson-dere mit der Auffassung des Sachverst344ndigen K. auseinander, wonach die 304u337erungen des Verurteilten durchaus auf eine ernsthafte Be-sch344ftigung mit Rachefantasien gegen374ber seiner ehemaligen Lebensgef344hr-tin und deren Tochter zur374ckgehen. Auch verkennt es nicht, dass der Verur-teilte m366glicherweise noch Zugriff auf eine Schusswaffe hat. In nachvollzieh-barer Weise gelangt es gleichwohl zu dem Ergebnis, dass auch auf der Grundlage dieser Einsch344tzung eine f374r die Annahme der von 247 66b StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten nicht ausrei-chende unklare Gef344hrdungslage vorliege. Denn es sei ungewiss, ob der Verurteilte zum einen eventuell zuvor vorhandene Rachepl344ne beibehalten und zum anderen gegebenenfalls zu dem Schluss kommen werde, sie in die Tat umzusetzen. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverst344ndigen D. bestehe eine noch geringere Gewissheit 374ber die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr; entsprechende Tathandlungen seien in noch weitergehendem Ma337e von ungewissen Faktoren abh344ngig. - 7 - c) Schlie337lich stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht eine auf 247 66b Abs. 1 Satz 1 StGB gest374tzte Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung nicht ausdr374cklich erwogen hat, ob-wohl dessen formelle Voraussetzungen ebenfalls vorlagen. Denn auch inso-fern h344tte es der Feststellung eines Hanges zur Begehung erheblicher Straf-taten und der Prognose zuk374nftiger Gef344hrlichkeit des Verurteilten bedurft, die das Landgericht gerade nicht getroffen hat. 10 Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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