BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 395/14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Okt o- ber 2014 , an der teilg enommen haben: Vorsitzen der Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger als beisitzende Richter Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidi ger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. April 2014 wird verworfen. Der Angeklagte hat die durch sein Rechtsmittel entstan denen Kosten zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die a uf die Sachrüge g e- stützte Revision des Angeklagten richtet sich primär gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 252 StGB. In dieser Hinsicht wird sie vom Generalbu n- desanwalt als begründet erachtet, bleibt jedoch insgesamt ohne Erfolg. 1. Nach den lan dgerichtlichen Feststellungen steckte der vielfach wegen Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte in einem Einkaufsmarkt Lebensmi t- tel in seinen Rucksack und verließ das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen. Er begab sich aufgrund eines fünffachen Trümme rbruchs des nunmehr u.a. mittels eines Gestells von außen stabilisierten rechten Beins humpelnd zu 1 2 - 4 - einer 100 bis 150 m entfernten Haltestelle, um von dort mit dem Bus nach Ha u- se zu fahren. Die Inhaberin des Marktes hatte den Diebstahl bemerkt, kurz nac hdem der Angeklagte die Kasse passiert hatte. Sie nahm die Verfolgung auf, sah ihn nachdem sie zunächst in die Tiefgarage geschaut hatte an der Haltestelle sitzen, begab sich sofort dorthin und forderte ihn auf, das Diebesgut zurückz u- geben, dann sei di e Sache erledigt. Nachdem der Angeklagte zwar zwei Fächer seines Rucksacks, nicht aber das dritte, in dem sich die Lebensmittel befanden, geöffnet hatte und daraufhin vom ebenfalls an der Haltestelle wartenden P . zur Öffnung aufgefordert worden war, ergriff er die Flucht. Als P . ihn festzuhalten versuchte, schlug der Angeklagte ihm mit der Faust schmerzhaft ins Gesicht, wodurch die Lippe leicht aufplatzte. Nachdem ihm P . und die Marktinhaberin weiter gefolgt waren, ho lte der Angeklagte aus seinem Rucksack einen etwa 20 cm langen Schraubendreher mit angebr o- chenem und daher spitzem Werkzeugende, hielt diesen in Richtung des Verfo l- Waren zu halten . Die Drohung nahm P . jedoch nicht wahr. Nachdem ihn ein weiterer Mann hierzu aufgefordert hatte, ließ der Ang e- klagte den Schraubendreher los. Er wurde wenig später von der herbeigeruf e- nen Polizei festgenommen; die Waren wurden der Marktinhabe rin zurückgeg e- ben. 2. Die Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Landgericht plausibel dargetan, weshalb es sich von der Beutesicherung sabsicht des Angeklagten überzeugt hat. Auch die rechtliche Würdigung erweist sich als fehlerfrei. Hierbei ist das Landgericht von zutreffe n- 3 4 5 - 5 - den rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Danach hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzu ng des schweren räuberischen Die b- stahls schuldig gemacht. Insofern bedarf im Hinblick auf das Revisionsvorbri n- gen nur Folgendes der Erörterung: a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Diebstahl noch nicht beendet war. Denn hierfür hätte de r Angeklagte den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen bereits gefestigt und gesichert haben müssen (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1965 1 StR 73/65, BGHSt 20, 194, 196; vom 8. Oktober 1975 2 StR 404/75); dies war nach den insofern maßgeblichen Ums tänden des Einzelfalls noch nicht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Zwar hatte der Angeklagte den Einkaufsmarkt und damit den unmittelbaren Herrschaftsbereich der Besto h- lenen bereits verlassen. Er befand si ch aber noch immer in Sichtweite der ihn sofort verfolgenden Inhaberin und war mithin worauf das Landgericht richti g- erweise abgestellt hat einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die Beute infolge der Nacheile wieder herausgeben zu müssen (vgl. BGH, Urteil v om 5. Mai 1987 1 StR 97/87, BGHR StGB § 252 Frische Tat 2; Beschluss vom 18. Febr u- ar 1988 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; s iehe auch BGH, U r- teil vom 22. August 1984 3 StR 203/84). Hieran ändert nichts, dass bereits wenige Minuten vergang en waren, als er tatsächlich zur Herausgabe der en t- wendeten Lebensmittel aufgefordert wurde. b) Der Angeklagte war auch auf frischer Tat betroffen worden. Ein e Tat , solange mit ihr noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusamme n- hang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1978 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229). Daher reicht es aus, wenn der Täter zwar den Tatort schon verlassen hat, aber noch in dessen unmittelbarer Nähe und alsbald nach 6 7 - 6 - der Tatausführung wahrgenommen wird (vgl. BGH, aa O S. 230; Urteil vom 8. Juni 1956 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257). Ist dies wie hier der Fall, spielt es auch für dieses Tatbestandsmerkmal keine Rolle, wenn es zum Ei n- satz eines Nötigungsmittels erst kommt, nachdem der Täter verfolgt worden ist (vg l. BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 5 StR 517/52, NJW 1952, 1026). Basdorf Sander Dölp König Berger
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