ECLI:DE:BGH:2016:2 61016B5STR396.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 396/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Oktober 2016 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 21. April 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie den Feststellungen zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen B e- weggründe aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu er Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichts kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Ja h- ren verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützte Revision des An geklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen übergoss der aus Afghanistan stammende Angeklagte seine E hefrau, die N ebenklägerin, mit drei Litern erhitztem Speis e- öl, während sich diese unter der Dusche befand und sich keines Angriffs ve r- sah. Die Nebenklägerin erlitt Verbrühungen auf 44 % ihrer Körperoberfläche und befand sich mehrere Tage in akuter Lebensgefahr. Der Ang eklagte beging die Tat aus aufgestauter Frustration, übersteigerten Verlustängsten sowie zur Demonstration seiner uneingeschränkten Herrschaftsansprüche über die N e- benklägerin. 2. Die Revision des An geklagten führt mit der Rüge einer Verletzung von § 1 71 b Abs. 3 Satz 2 GVG zur Aufhebung des Strafausspruchs . a) In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers gemäß § 171b Abs. 1 GVG durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen, persönlichen Lebensbereich des A ngeklagten und der Zeugin vor allem aus dem Sexualleben der Eheleute zur Sprache kommen, deren öffentliche Erö r- war die Öffent lichkeit hergestellt. Es befanden sich auch Zuhörer im Sitzung s- saal. Es liegt ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor. Nach dieser Vorschrift wäre die Öffentlichkeit während der Schlussanträge zwingend ausz u- schließen gewesen, nachdem Teile der H auptverhandlung zuvor unter Au s- schluss der Öffentlichkeit stattgefunden hatten. Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 m it Anm erkung Arnoldi). 2 3 4 5 - 4 - b) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann allerdings der Schul d- spruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der zum objektiven Tatg e- schehen geständigen Einlassung des Angeklagten ausschließen, dass der Ve r- tei diger oder der Angeklagte in nicht - öffe ntlichen Schlussvorträgen noch E rhe b- liches hätten vorbringen können, da s die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke infrage gestellt hätte. c) Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es i st nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das let z- te Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen g e- macht hätte, die der Annahme niedriger Beweggründe entgegengestanden oder die Strafzumessung in anderer Wei se zu sei nen Gunsten beeinflusst hätten. Der Senat hebt deshalb die Feststellungen betreffend den Strafausspruch und zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf. Sander Schneider König Berger Bellay 6 7
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