ECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR396.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 396/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Nove mber 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird fest gestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin wegen der Straftat vom 9. September 2017 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Rev isionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revision s- instanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Ko s- ten zu tragen. Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils set zt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rn. 3 f.). Der Senat versteht den in der Hauptve r- handlung vom 26. März 2018 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hi ntergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 19. März 2018 indes als zulässigen - 3 - Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abg e- schlossenen Entwicklung der Tatfolgen hinreichend dargetan (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. April 2 017 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196 mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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