5 StR 397/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 22. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Der Freispruch ist auch insoweit sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, als eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht erfolgt ist (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1c StPO). Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
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