5 StR 397/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. September 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 nach § 349 Abs. 4StPO im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeän-dert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes unterEinbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehldes Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. Au-gust 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahrenund vier Monaten verurteilt wird und die zur Bewährungausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten aus demUrteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 31. Ja-nuar 2002 gesondert bestehen bleibt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Ein-zelfreiheitsstrafe vier Jahre und drei Monate) unter Einbeziehung von dreiGeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin(30, 40 und 90 Tagessätze zu 10,00 DM) und einer Freiheitsstrafe von dreiMonaten aus dem Urteil des gleichen Gerichts vom 31. Januar 2002 zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf - 3 -die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich derGesamtfreiheitsstrafe den in der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Imübrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-walts vom 29. August 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Das Landgericht durfte die am 31. Januar 2002 verhängte Freiheits-strafe nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen, weil der Angeklagte dieder Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht, wie von § 55 Abs. 1 Satz 1StGB verlangt, vor dem Erlaß des eine Zäsur begründenden Strafbefehlsvom 21. August 2001 beging (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwir-kung 1). Der Angeklagte war am 1. Oktober 2001 nach Ausweisung erneut indie Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte sich im Bundesgebietbis 4. Dezember 2001 aufgehalten.Der Senat führt die in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen aufAntrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf diekonkret denkbar niedrigste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vierMonaten zurück und läßt die zu Unrecht einbezogene Einzelfreiheits- - 4 -strafe gesondert bestehen. Dieser geringfügige Teilerfolg rechtfertigt nochnicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.Harms Raum BrauseSchaal Hubert
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