5 StR 397/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. April 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass in den F344llen II.B.1 bis 20 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfal-len, b) in den Einzelstrafausspr374chen in den F344llen II.B.1 bis 19 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 31. August 2006 zutreffend ausgef374hrt hat, sind die in 20 F344llen ausgeurteilten tateinheitlichen Vergehen nach 247 174 StGB verj344hrt. Der Schuldspruch ist entsprechend zu korrigieren. 1 - 3 - Auch unter Ber374cksichtigung der Urteilsgr374nde, bei deren Ab-fassung der bei der Urteilsverk374ndung insoweit begangene Rechtsfehler be-merkt worden ist, kann der Senat nicht sicher feststellen, dass die H366he der Einzelstrafen in den F344llen II.B.1 bis 19 von dem jeweils zu weitgehend ge-fassten Schuldspruch g344nzlich unbeeinflusst geblieben ist. Der Senat hebt daher diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, ohne dass es der Auf-hebung von Feststellungen bed374rfte. 2 Der neue Tatrichter wird auch die unterbliebene Einzelstrafe im Fall II.B.20 nachzuholen haben, wobei die neue Gesamtfreiheitsstrafe die H366he der bisher verh344ngten wegen des Verschlechterungsverbots nicht 374-berschreiten darf (vgl. BGHSt 4, 345; BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Satz 1 226 Einzelstrafe, fehlende 1 ). 3 Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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