5 StR 397/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 7. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten; insoweit wird die weitergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten im psychiat-rischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts gest374tzte Revision des Beschuldigten hat hinsichtlich der Ma337regelanordnung Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts biss der schuldunf344hige Beschuldigte seinem Betreuer bei einem Streit ein St374ck vom Ohr ab. 2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 3 2041. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Her-gang der Tat k366nnen bestehen bleiben. 4 - 3 - 2. Die Unterbringungsentscheidung h344lt dagegen rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Die Anordnung nach 247 63 StGB setzt unter anderem die positive Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuld-f344higkeit im Sinne des 247 21 StGB sicher begr374ndet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27). Sie bedarf einer besonders sorgf344ltigen Begr374ndung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffe-nen eingreifende Ma337nahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforde-rungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder ausreichend dargelegt, dass der Beschuldigte schuldunf344hig war, noch aus-reichend dessen Gef344hrlichkeit begr374ndet. 5 6 a) Wenn sich der Tatrichter wie hier darauf beschr344nkt, sich der Beurteilung eines Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit anzu-schlie337en, muss er dessen wesentliche Ankn374pfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2008 5 StR 599/07 ; BGH NStZ 2003, 307 f.; NStZ-RR 2003, 232 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Kammer hat sich auf die Wie-dergabe von pauschalen Wertungen beschr344nkt, ohne diese inhaltlich zu konkretisieren. Das gilt auch, wenn man die Feststellungen des Landgerichts zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte des Vorfalls einbezieht. So teilt das Landgericht bei der Darstellung der pers366nlichen Verh344ltnisse mit, dass die beim Beschuldigten bestehenden querulatorischen Z374ge seit 1997 das Vollbild einer chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften St366rung im Sinne eines Querulantenwahns erreicht haben (UA S. 4). Der Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes in Berlin-Lichtenberg habe 1998 eine hoch-gradige, schizoide Pers366nlichkeitsst366rung von Krankheitswert diagnostiziert (UA S. 5). In der Beweisw374rdigung nennt das Landgericht unter Hinweis auf das Sachverst344ndigengutachten eine 204wahnhafte St366rung223 als Grund f374r den Ausschluss der Steuerungsf344higkeit. Die genannten (204Vielzahl223) nerven344rztli-chen Gutachten, die die Sachverst344ndige f374r ihr Gutachten herangezogen - 4 - habe, werden nicht n344her dargestellt (UA S. 17). Die vereinzelten Hinweise der Kammer zu (wahnhaften) Vorstellungen und Verhaltensauff344lligkeiten sind nicht ausreichend. Ein ausdr374ckliches Eingehen auf das in der Haupt-verhandlung erstattete Gutachten w344re hier auch deshalb von N366ten gewe-sen, weil die Urteilsgr374nde nicht deutlich machen, ob die vom Tatgericht an-genommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem For-menkreis der Schizophrenie und der Zustand damit tats344chlich unter die 204krankhafte seelische St366rung223 einzuordnen ist was naheliegt oder ob die Paranoia des Beschuldigten zu den 204schweren anderen seelischen Abartig-keiten223 im Sinne des 247 20 StGB geh366rt (vgl. BGH NStZ 1997, 335 f.). 205 b) Angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung nach 247 63 StGB verbunden ist, hat das Landgericht seine 334berzeugung von der zuk374nftigen Gef344hrlichkeit des Beschuldigten nicht hinreichend begr374n-det. Auch hier ist es der Sachverst344ndigen gefolgt und hat lediglich ausge-f374hrt, dass es aufgrund des verfestigten Wahnerlebens sicher zu erwarten sei, dass der Beschuldigte auch in Zukunft in Konflikte mit Stellen oder Per-sonen geraten werde, die einen Aufbau von affektiven Spannungen begr374n-den und zu Eskalationen f374hren werden (UA S. 21, 22). Es fehlt eine Ausei-nandersetzung damit, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall am 4. Mai 2004 erst wieder im Januar 2007 auff344llig geworden ist, als es ihm w344hrend des bestehenden Betreuungsverh344ltnisses nicht mehr m366glich war, Bargeld von seinem Konto abzuheben, und er gegen seinen Betreuer t344tlich wurde. Ferner verhielt sich der Beschuldigte in den sechs Monaten zwischen dem Angriff auf seinen Betreuer und der vorl344ufigen Unterbringung am 19. Juli 2007 [vollzogen ab 24. August 2007] unauff344llig. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch die Gr374nde des Beschlusses des Amtsgerichts Lich-tenberg vom 10. April 2007 (UA S. 5), mit dem die Betreuungsanordnung aufgehoben wurde, nicht er366rtert.223 7 - 5 - Dem schlie337t sich der Senat an. 8 Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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