5 StR 397/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gem344337 247 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin-sichtlich der Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008 gegenstandslos. Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgr374nden erge-bende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem Unterlassen der Revisionsbegr374ndung durch den damaligen Pflichtverteidi-ger kein Verschulden trifft. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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