5 StR 397/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 beschlossen: Die Revision en d e r Angeklagten R . und S . g e- gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen , hinsichtlich des Angeklagten R . mit der Klarstellung, dass auch die Urteile des Amtsgerich ts Tiergarten vom 22. Jan u- ar und 29. April 2008 einbezogen sind . Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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