5 StR 397/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht Jugendkammer hat den Angeklagten wegen b e- sonders schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen je zweier Fälle des vollendeten und vers uchten Diebstahls jeweils in Tateinheit mit Amtsa n- maßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Beweisantragsrüge Erfolg. 1. Gegenstand der Verurteilung waren je zwei erfolgreiche und zwei erfolglose Trickdiebstähle am 11. und 12. April 2010, mit denen sich die T ä- ter nach amtsanmaßend durchgeführten Verkehrskontrollen in den Besitz hochwertiger Kraftfahrzeuge brachten bzw. bringen wollten. Zentrales B e- weismittel zu Lasten des Angeklagten K . war di e Zeugenaussage seines schwerkriminellen Jugendfreundes Ka . , dem K . von diesen Taten berichtet hatte. Gleiches gilt hinsichtlich der Verurteilungen wegen mittäte r- schaftlich begangener Raubüberfälle vom 12. April 2010 auf Mitarbeiter einer Post bankfiliale und vom 29. April 2010 auf einen Juwelier. Der auf dem Überwachungsfilm des Juweliergeschäfts identifizierte und wegen Raubes 1 2 - 3 - bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs M o- naten verurteilte Ka . hatte neben de m später geständigen S . den Angeklagten K . als weiteren Mittäter benannt. Hinsichtlich des Ban k- überfalls hatte Ka . bekundet, K . habe sich ihm gegenüber der Beg e- hung dieser letztlich erfolglosen Tat berühmt. Ka . hatte i m Laufe der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Zeugenaussage hinsichtlich der Mitwirkung des K . bei dem Überfall auf den Juwelier widerrufen. Eine Stütze der belastenden Aussage des Ka . hat das Landg e- richt darin gefunden, dass K . am 14. April 2010 den am 9./10. Febr u- ar 2010 gestohlenen Pkw Peugeot 307 fuhr, in dem einen Tag später Indi z- gegenstände gefunden worden waren, die zur Begehung des Postbankübe r- falls und der Trickdiebstähle naheliegend verwendet worden waren und we i- tere Gegens tände, die aus der Postbankfiliale stammten. Ferner hatte eine Postmitarbeiterin den Angeklagten K . als mittäglichen auffälligen Kunden der Postbank fast sicher wiedererkannt (UA S. 29). Zu dem Täterfahrzeug hatte Ka . bekundet, I . und K . hätten ihm erzählt (UA S. 32), dass I . die Schlüssel entwendet und an K . we i- tergegeben hätte. Ferner hätte K . ihm gesagt, dass er den Peugeot für den Postbanküberfall und die Trickdiebstähle benutzt hätte (UA S. 33). 2. Angesichts di eser, fast ausschließlich auf die zum Teil sogar w i- derrufenen Aussagen des Ka . gestützten Beweisführung hätte das Landgericht einen gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Ka . gerichteten Antrag nicht wie geschehen ohne inhaltliche Begründung als bedeutungslos zurückweisen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 1990 1 StR 13/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutung s- losigkeit 11). 3 4 5 6 - 4 - a) Dass es sich bei dem auf die Wiedergabe selbst erlebten Gesch e- hens durch den Zeugen R . gerichteten Antrag um einen Bewei s- antrag handelt, versteht sich von selbst. Dieser Zeuge sollte bekunden, am 5. Mai 2010 Beifahrer in einem von Ka . gesteuerten und aus dessen Sorge vor einer Polizeikontrolle wegen zu schneller Fahrt ver unfallten Pkw gewesen zu sein. Hierdurch werde die nach der Festnahme des Ka . g e- t ä tigte polizeiliche Aussage, er sei Beifahrer und K . der Fahrer gewesen, als (weitere) Falschbelastung des K . durch Ka . belegt. b) Mit der vom Land gericht gewählten einzigen Ablehnungsbegrü n- dung, es handele sich um eine Indiztatsache und die Strafkammer werde den nur möglichen Schluss nicht ziehen, Ka . habe bezüglich der Belastung des K . (im Übrigen) gelogen, wird eine tatsächliche Bedeutun gslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht dargelegt. Es ermangelt der gebotenen Einfügung und Würdigung der Beweistatsache in das bisher g e- wonnene Beweisergebnis (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2007 5 StR 451/07, StV 2008, 121, 122). Das L andgericht hat auch im Blick auf die weiteren von der Revision beanstandeten und mit identischer B e- gründung abgelehnten Anträge, die indes zum Teil wegen fehlender A n- schri f ten der Zeugen und nicht dargelegter Konnexität keine Beweisanträge sind letztli ch gar nicht auf die Bedeutungslosigkeit der behaupteten B e- wei s tatsache abgestellt, sondern hat jenseits davon eine tatsächliche Beei n- flussung des Beweisergebnisses durch die beantragte Beweiserhebung au s- schließen wollen. Darin liegt eine unzulässige Bewei santizipation (vgl. BGH aaO). 7 8 - 5 - 3. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten K . richtet, ist eine allgemeine Strafkammer für zuständig zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vo m 15. März 2011 5 StR 44/11 mwN). VRiBGH Basdorf ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert Raum Raum Brause Schaal Schneider 9
Full & Egal Universal Law Academy