ECLI:DE:BGH:20 15:2810155STR397.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 397/15 vom 28. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 8. Juni 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte und der Geschädigte sind Lkw - Fahrer. Nach einem Trinkgelage unter Fernfahrern auf einem Parkplatz drang der beträchtlich alk o- holisierte Geschädigt e in die Fahrerkabine des ebenfalls erheblich berauschten Angeklagten ein, in der dieser bereits schlief. Er griff den Angeklagten an oder verhielt sich so, dass dieser sich angegriffen fühlen konnte. Der Angeklagte schubste ihn aus dem Lkw. Der Geschädigt e versuchte erneut, in den Lkw zu gelangen, wobei er möglicherweise einen Gegenstand in der Hand hielt. Der Angeklagte ergriff eine leere Bierflasche und schlug sie dem Geschädigten g e- 1 2 3 - 3 - gen den Kopf. Dieser fiel aus der Fahrerkabine in am Boden liegende Bier fl a- schen und zog sich Schnittverletzungen am Rücken zu. Der Angeklagte wollte die Beifahrertür schließen, was ihm aber nicht gelang. Er nahm eine neben dem Fahrersitz verstaute Eisenstange und stieg aus, weil er einen neuen A n- griff fürchtete. Er ging um de n Lastwagen herum. Der Geschädigte war inzw i- schen aufgestanden. Der Angeklagte forderte ihn auf, sich zu entfernen. Der Geschädigte ging aber auf den Angeklagten los, brachte ihn zu Boden und stürzte selbst. Er riss dem Angeklagten dabei ein Büschel Haare aus, was e r- hebliche Schmerzen bereitete. Die Kontrahenten kamen wieder auf die Beine. Der Angeklagte schlug dem Geschädigten die Eisenstange mit bedingtem T ö- tungsvorsatz zweimal auf den Kopf, so dass er mit schweren Kopfverletzungen zusammenbrach. Das Lebe n des Geschädigten konnte gerettet werden, nac h- dem der Angeklagte selbst die Rettungskräfte herbeigerufen hatte. b) Die Schwurgerichtskammer hat hinsichtlich der Schläge mit der E i- d n- r- i- chend abzuschrecken (UA S. 14). Jedoch sei es dem Angeklagten ohne weit e- res möglich gewesen, den Angriff durch Schläge gegen den Rumpf oder die Extremitäten zu beenden. Er habe daher nicht das relativ mildeste Mittel ergri f- fen, womit die Verteidigung nicht erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB gewesen sei. 2. Das Urteil kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil dem Senat aufgrund unklarer, lückenhafter und widersprüchlicher Ausführungen in den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung keine 4 5 - 4 - Überprüfung möglich ist, ob die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten z u- treffend eine Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) versagt hat. Namentlich ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend ar vor den beiden Schlägen mit der Eisenstange objektiv darstellte. Während sich aus den Feststellungen nicht eindeutig ergibt, dass der Angriff nach dem beiderseitigen Aufstehen for t- l- Angeklagten abgehoben (UA S. 14 f.). Weder das eine noch das andere findet dabei in der Beweiswü rdigung eine hinreichende Stütze. Die Schwurgericht s- kammer beschränkt sich dort nämlich auf die Aussage, die Feststellungen zum e- klagten (UA S. 7), ohne die Bekundungen des Angeklagten zur Situation im f- i- gungshandlung; die Beurteilung muss auf der Grundlage einer objektiven B e- trachtung der tatsäc hlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshan d- lung erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2012 2 StR 311/12, NStZ - RR 2013, 105, 106; Urteil vom 28. Februar 1989 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027; Beschluss vom 5. November 19 82 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117). 3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Sollte das nunmehr entscheidende Tatgericht zu dem Ergebnis gela n- gen, dass der durch den Geschädigten verübte Angriff im maßgebenden Zei t- punkt unver ändert fortdauerte, wird in Übereinstimmung mit den Erwägungen in 6 7 - 5 - der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und der dort zitierten Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zu erörtern sein, aus welchem Grund bei Schl ä- gen gegen den Rumpf oder die Extremitäte n des Geschädigten sicher mit einer endgültigen Beendigung des Angriffs zu rechnen gewesen sein könnte. Dieser im angefochtenen Urteil eingenommenen Sicht könnte widerstreiten, dass sich der Geschädigte unter anderem durch einen Schlag mit einer Bierflasch e g e- gen den Kopf und die durch den Angeklagten vor dem beiderseitigen Niede r- stürzen offen geführte Eisenstange von weiteren Angriffshandlungen nicht hatte abhalten lassen. b) Für den Fall, dass es abermals zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen sol lte, wird zu prüfen sein, ob wegen des hier offensichtlich erfüllten Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB eine (weitere) Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. März 2011 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN). Schneider Dölp König Berger Bellay 8
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