ECLI:DE:BGH:2016:131016B5STR397.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 397/16 vom 13. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor dahin g e- ändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum dreifachen Mord, davon in zwei Fällen in Tateinhe it mit Raub mit Todesfolge, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: 1. Der Schuldspruch hat insoweit keinen Bestand, als der Angeklagte wegen zweier Taten der ve rsuchten Anstiftung zum Mord, im zweiten Fall zum Mord in zwei tateinhe itlichen Fällen, jeweils in Tat einheit mit Raub mit Tode s- folge, verurteilt worden ist. Die Revision weist nicht zu Unrecht darauf hin, dass nach dem Tatplan des Angeklagten mit den beid en weiteren (Auftrags - )Morden der Lohn für den ersten Auftragsmord finanziert werden sollte. Die vom Ang e- klagten in Auftrag gegebenen Mordaufträge standen damit in untrennbarem Zusammenhang, wobei der Angeklagte bereits im Rahmen des ersten Kontakts mit de m vorgeblichen Auftragnehmer zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Tötung dreier Personen herbeiführen wolle (UA S. 42). Unter solchen Vorze i- chen ist für die Annahme zweier Taten kein Raum (vgl. auch BGH, Urteile vom 1 - 3 - 17. Februar 2011 3 StR 419/10, BGH St 56, 170, 172 f.; vom 8. August 2012 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34). 2. Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten werden. Die Änderung der Konkurrenz en lässt den Unrechtsgehalt der Tat u n- berührt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe nie d- riger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einhei t- liche Tat gewürdigt hätte. Sander Dölp König Berger Bellay 2
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