5 StR 398/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision gegen das genannte Ur-teil wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbesch344digung in drei F344llen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-ner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechts-mittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts musste der Angeklagte am Tattag sein Wohnheim verlassen, nachdem er auf einen Mitbewohner im 2 - 3 - Rahmen einer aus ungekl344rtem Grund begonnenen Auseinandersetzung mit seiner Kr374cke eingeschlagen hatte. Der Angeklagte f374hlte sich ungerecht behandelt. Kurz darauf besch344digte er drei Kraftfahrzeuge ihm unbekannter Eigent374mer, indem er mit Steinen die Autoscheiben einwarf. Etwa vier Stunden sp344ter begab er sich in den Vorraum eines in der Spandauer Innenstadt gelegenen Reiseb374ros und z374ndete das dort in einer Tonne gelagerte Papier und die auf einem Tisch ausgelegten Werbeprospek-te an. In dem Vorraum, dessen Fu337boden und Decke aus Holz bestanden, entwickelten sich 30 bis 40 Zentimeter hohe Flammen, die jedoch gel366scht werden konnten, ohne dass es zu einer weiteren Ausbreitung des Brandes kam. Unmittelbar darauf ging er in ein in der N344he gelegenes Kaufhaus und suchte mit Kleidungsst374cken aus den Auslagen die Umkleidekabine auf. Dort z374ndete er die Bekleidung an und legte sie auf die Sitzbank, die in Brand ge-riet, welcher sich auf die h366lzernen Kabinenw344nde ausbreitete. Ein 334bergrei-fen auf in der N344he stehende Warentr344ger mit Textilien und auf den Holzfu337-boden wurde durch L366scharbeiten der Kaufhausangestellten verhindert. Kur-ze Zeit darauf wiederholte der Angeklagte diese Vorgehensweise in einem anderen Kaufhaus in der Spandauer Innenstadt. Dort hing er die in Brand gesetzten Badem344ntel an die Kabinenwand, an der es zu Einbrennungen kam. Ein in der Kabine befindlicher Hocker geriet in Brand. Dieser wurde von Kunden bemerkt, die den Brand l366schten und eine Ausbreitung auf in unmit-telbarer N344he befindliche leicht brennbare Materialien und den h366lzernen Fu337boden verhinderten. In allen drei F344llen beabsichtigte der Angeklagte eine Brandausbreitung auf gr366337ere Teile des Gesch344fts und der Haussub-stanz; bei ungehindertem Brandverlauf w344re es wegen der vielen brennbaren und leicht entz374ndlichen Materialien hierzu auch gekommen. 3 2. Der Schuldspruch zeigt keine Rechtsfehler zuungunsten des Ange-klagten auf. Soweit allerdings die sachverst344ndig beratene Strafkammer eine relevante Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. 4 - 4 - Im Anschluss an den Sachverst344ndigen hat das Landgericht hierzu festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der auf Affekte nicht anspreche und keine Gef374hle empfinde, eine antisoziale Pers366nlichkeitsst366rung bestehe, die aber nicht die Qualit344t einer krankhaften seelischen St366rung habe. Das lang hingezogene Tatgeschehen und die komplexen Handlungsabl344ufe erg344ben keine Beeintr344chtigung der Hemmungsf344higkeit, der Angeklagte f374hre viel-mehr gezielt und koordiniert einen bewussten Rachefeldzug durch. 5 Diese Erw344gungen sind nicht ausreichend, um angesichts der festge-stellten Auff344lligkeiten in der Pers366nlichkeit des Angeklagten, ihren Auswir-kungen auf sein Vorleben und das Tat- und Nachtatgeschehen eine erhebli-che Verminderung der Steuerungsf344higkeit aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB nachvollziehbar auszuschlie-337en. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist (BGHSt 49, 347). F374r diese An-nahme und die Bewertung der Erheblichkeit der darauf beruhenden Vermin-derung der Steuerungsf344higkeit bedarf es einer Gesamtschau, ob die St366-rungen beim T344ter sein Leben vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische St366rungen (BGH NStZ 2006, 154). 6 Eine solche Gesamtschau (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29) hat das Landgericht aber nicht angestellt, sondern eine ent-sprechende Beeintr344chtigung der Gesamtheit des Lebens des Angeklagten ohne weitere Begr374ndung abgelehnt. Dies ist rechtsfehlerhaft, da der im Ur-teil festgestellte Werdegang des Angeklagten keinen Lebensbereich erken-nen l344sst, der von einem intakten Sozialverhalten gepr344gt ist. Daher ist der Schluss des Landgerichts, dass eine schwerwiegende allgemeine Ein-schr344nkung seiner Handlungskompetenz, wie sie die Feststellung eines 374berdauernden Zustands vom Schweregrad des 247 21 StGB voraussetzt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 226 4 StR 603/06), nicht gegeben ist, 7 - 5 - hier eher fernliegend. In diesem Zusammenhang w344re n344mlich zu er366rtern gewesen, dass der Angeklagte, der seit seiner Kindheit an einer chronischen Muskelentz374ndung der Beine leidet, aufgrund dessen zu 30 Prozent schwer-behindert und auf Gehhilfen angewiesen ist, von seinen Eltern wegen seiner Behinderung abgelehnt wurde und seine Kindheit 374berwiegend in Heimen verbrachte. Aufgrund seiner lebensfremden Einstellung entschied er sich schon fr374h, keinen Beruf erlernen zu wollen, und lebt seit 1982 von Sozialhil-fe. Er hat nie gearbeitet. F374r die Bewertung der Beeintr344chtigung des bishe-rigen Lebens des Angeklagten durch die psychische St366rung ist auch von Bedeutung, dass er zu keiner Zeit Freunde oder eine Intimpartnerin hatte. Zudem w344re der Umstand, dass er seit etwa einem Jahr in einem 334ber-gangswohnheim f374r Obdachlose wohnte, welches er schlie337lich aufgrund eines aggressiven 334bergriffs verlassen musste, einzubeziehen gewesen. 8 Vor allem der Charakter der Taten als 204Rachefeldzug223 gegen374ber ei-ner Vielzahl von Menschen, die an vermeintlichen Kr344nkungen oder Zur374ck-setzungen des Angeklagten nicht mitgewirkt haben, w344re als Indiz f374r die Bewertung des Auspr344gungsgrades der psychischen St366rung zu er366rtern gewesen. Auch w344re zu pr374fen gewesen, ob die Umsetzung der Rachepl344ne vor allem durch Brandlegung, was auf eine gewisse Affinit344t zu Feuer schlie-337en l344sst, im Zusammenhang mit der diagnostizierten St366rung zu sehen ist. Schlie337lich w344re im Rahmen der Gesamtschau auch das Verhalten des An-geklagten nach seiner Festnahme zu ber374cksichtigen gewesen, bei dem er erkl344rte, dass alles erst der Anfang sei, alle w374rden f374r das ihm angetane Unrecht bezahlen, er werde Menschen t366ten, es sei ihm gleichg374ltig, wen es erwische. Gleiches gilt f374r die dem Sachverst344ndigen berichteten Drohungen. Soweit das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steue-rungsf344higkeit aufgrund der Pers366nlichkeitsst366rung im Hinblick auf das ge-zielte und koordinierte Handeln des Angeklagten ausgeschlossen hat, ist diese Begr374ndung ebenfalls nicht tragf344hig (BGHR StGB 247 21 seelische Ab-artigkeit 10, 14, 23). Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen 9 - 6 - kann die F344higkeit erheblich eingeschr344nkt sein, Anreize zu einem bestimm-ten Verhalten und Hemmungsverm366gen gegeneinander abzuw344gen und da-nach seinen Willensentschluss zu bilden (BGH StraFo 2001, 249). Dass eine umfassende Beurteilung aller Kriterien zur Schuldunf344hig-keit f374hrt, l344sst sich nach den Feststellungen ausschlie337en, nicht indes die M366glichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit. Dies hat die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, die f374r sich ge-nommen nicht 374berh366ht sind, jedenfalls deshalb zur Folge, weil der Ange-klagte bei Annahme des 247 21 StGB zugleich mit der Anordnung einer Ma337-regel nach 247 63 StGB rechnen muss. Sollte das neue Tatgericht n344mlich, naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverst344ndigen, zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte bei den Taten in seiner Steuerungs-f344higkeit mit Sicherheit erheblich vermindert war, was ungeachtet der bishe-rigen Begutachtung keineswegs fernliegt, wird es auch 374ber die Verh344ngung einer Ma337regel nach 247 63 StGB zu entscheiden haben (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 10 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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