BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 398/15 vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landgerichts Flensburg vom 23. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit in den Fällen 2, 8 und 9 § 47 StGB nicht erörter t worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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