5 StR 399/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Neuruppin vom 7. Mai 2013 im Strafausspruch da - hingehend geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Gesam t- freiheitsstrafe auf drei Jahre festgesetzt wird; die weiterg e- hende Revision wird nach § 349 Ab s. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsve r- fahren und der hier entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer nach dem Urteil s tenor Gesamtfreiheitsstrafe von drei J ahren sechs Monaten veru r- teilt. Demgegenüber hat es in den Urteilsgründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angeführt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafausspruch hat aufgrund des Widerspruchs zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen keinen Bestand. Ein offenkundiges Fassungsversehen liegt angesichts der verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten sowie des vom 1 2 - 3 - Landgericht berücksichtigten engen räumlichen, zeitlichen und situativen Z u- sammenhangs der Taten nicht vor. Da auszuschließen ist, dass das Landg e- richt eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen angeführte verhä n- gen wollte, macht der Senat zur gebotenen beschleunigten Verfahrensfor t- führung auch angesichts der eigenen Gesamtstraferwägungen des Landg e- richts von der Möglichkeit Gebrauch, auf die niedrigere der beiden Gesam t- f reiheitsstrafen durchzuentscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Febr u- ar 2009 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5, und vom 28. Februar 2012 2 StR 544/11, NStZ - RR 2012, 179, jeweils mwN). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass dem Gesamtzu sammenhang der Urteilsgründe sich hinreichend entnehmen lässt, dass die in Fall 1 sicherg e- stellte Gesamtsubstanzmenge über 21 Kilogramm beträgt (vgl. UA S. 5 und UA S. 7). Basdorf Schneider König Berger Bellay 3
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