BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 399/14 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . September 2014 b e- schlossen: 1. Das Verfahren wird nach § 154 Ab s. 2 StPO eingestellt, s o- weit der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Ne u- ruppin vom 13. März 2014 wegen Diebstahls verurteilt wo r- den ist. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das g e- nannte Urteil mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) na ch § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der An - geklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 3. Die Staatskasse hat die Kosten der Einstellung sowie die hierdurch dem Angek lagten entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines Recht s- mi t tels. Gründe: Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, bestehen gegen die zugrundeliegende Beweiswürdigung Bedenken. Da diese in einer neu en Hauptverhandlung möglicherweise ausgeräumt werden könnten, wegen dieser Tat jedoch nur eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verhängt worden ist, die neben derjenigen für die gefährliche Körperverletzung nicht b e- 1 - 3 - trächtlich ins Gewicht fällt, hat de r Senat das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei der angesichts des Gewichts der Tat sehr maßvollen Strafe kann der Senat au s- schließen, dass sich die unvollständige Begrü ndung der Strafzumessung zu u n- gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Basdorf Sander Dölp König Berger 2
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