5 StR 400/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 10. Januar 2003 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revisionen, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Vergewaltigung zueiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und denAngeklagten G wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicherKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monatenverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfungnicht stand.Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Nebenklägerin zweimal in derWohnung des Angeklagten G vergewaltigt, am 17. Juni 1998 vondiesem selbst, am Folgetag vom Angeklagten K . Das Landgericht siehtdie hierzu erfolgten Bekundungen der Nebenklägerin durch die Angabe ihresFreundes, des Zeugen Ko , bestätigt, er habe auf dem Rücken derNebenklägerin zehn Tage nach ihrer mit der Vergewaltigung einhergehendenMißhandlung durch Faustschläge des Angeklagten G eine deutlichsichtbare rote, etwa handtellergroße Schwellung bemerkt. Eine derartigeVerletzungsspur deutet indes, wie die Revision des Angeklagten K - 3 -zutreffend anmerkt, erfahrungsgemäß auf ein frisches Verletzungsbild hin.Daher kann in einer derartigen Beobachtung jedenfalls ohne nähereErläuterung keine Bestätigung für die Bekundungen der Nebenklägeringefunden werden.Vor dem Hintergrund, daß im übrigen hinsichtlich beider Tatvorwürfeweitestgehend Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat einBeruhen der Schuldsprüche auf dem Beweiswürdigungsfehler nichtauszuschließen (vgl. BGH NJW 2003, 2250). Dies gilt jedenfalls angesichtsdessen, daß die Bekundungen der Nebenklägerin in mehrfacher Hinsichtfragwürdig sind. Die vom Landgericht nicht verkannte Problematik derZeugin ergibt sich aus mehreren früheren Beschuldigungen andererPersonen wegen Sexualdelikten, die teils erwiesenermaßen, teilsmöglicherweise unrichtig waren, insbesondere aber aus ihrem festgestelltenNachtatverhalten, da sie, ohne unmittelbarem Zwang ausgesetzt gewesen zusein, nach den Taten noch zehn Tage in G s Wohnung verbliebenist, in dieser Zeit auch auf seine Veranlassung in einem Bordell gearbeitetund Anzeige erst etwa sechs Wochen nach Verlassen dieser Wohnungerstattet hat.Zur Gestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten K und der Nebenklägerin wäre bei der gegebenen Beweislage auch eine - 4 -nähere Erörterung zu möglichen Feststellungen über Zeit und Inhalt eines anK gerichteten Liebesbriefes der Nebenklägerin (UA S. 20) angezeigtgewesen. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatgerichtlicher Überprüfung.Harms Basdorf Richterin am BundesgerichtshofDr. Gerhardt ist erkrankt und anRaum Brauseder Unterschrift gehindertHarms
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