5 StR 400/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. September 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass dieser An-geklagte in den F344llen II. 6 und 15 des Urteils jeweils der Beihilfe zum gewerbs- und bandenm344337igen Be-trug schuldig ist, b) in den Einzelstrafen in diesen beiden F344llen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, desgleichen seine Kostenbeschwerde aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2008. 3. Im Umfang der Aufhebung (1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Beschwerdef374hrer wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs in drei F344llen (F344lle II. 6, 12 und 15, Einzelfreiheits- 1 - 3 - strafen von je einem Jahr) und wegen eines entsprechenden Versuchs (Fall II. 13, Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Be-w344hrung verurteilt. Seine Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-erfolg, seine Kostenbeschwerde ist unbegr374ndet. Das im Rahmen einer Verst344ndigung abgelegte Gest344ndnis des Be-schwerdef374hrers belegt in Verbindung mit den sonst im Urteil erw344hnten Be-weismitteln und Wertungen noch ausreichend seine gewerbsm344337ige Beteili-gung als Bandenmitglied an den vier gegen ihn ausgeurteilten Taten, indes in den im Tenor genannten F344llen, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend beanstandet, lediglich in Form der Beihilfe. Weitergehende, auch insoweit eine Mitt344terschaft tragende Feststellungen sind von einer erneuten Ver-handlung nicht zu erwarten. 2 3 Der Senat 344ndert daher den Schuldspruch entsprechend; er hebt die zugeh366rigen Einzelstrafen und den Gesamtstrafausspruch auf, und zwar un-ter Aufrechterhaltung aller sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die bei neuer Verhandlung allenfalls um weitergehende Feststellungen er-g344nzt werden d374rfen, die den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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