5 StR 400/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. M344rz 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur374ckge-wiesen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Durch die erneute Vernehmung der Sachverst344ndigen, die von den Prozess-beteiligten uneingeschr344nkt zur Sache befragt werden konnte, ist die zuvor erfolgte Ablehnung der Beweisantr344ge prozessual 374berholt, zumal in der Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Beweisbehauptungen des Ange-klagten eine stillschweigende R374cknahme der Ablehnungsbeschl374sse gese-hen werden kann. Auch war nach Durchf374hrung der Beweisaufnahme und den f374r alle Beteiligten offen zutage liegenden Beweisergebnissen kein f366rm- - 3 - licher Hinweis darauf erforderlich, dass die Schwurgerichtskammer an ihrer urspr374nglich ge344u337erten Auffassung nicht festhalte. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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