5 StR 400/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen N366tigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 15. Juni 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss nach 247 268a StPO wird verworfen; die getroffenen Anord-nungen sind nicht gesetzwidrig (247 305a Abs. 1 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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