5 StR 40/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 wird verwo r - fen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Fre i - heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewä h - rung ausgesetzt. Nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt W hat der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers eingegangen am 31. August 2001 erklärt er die Anfechtung des Verzichts. Zur Begründung trägt er die Richtigkeit der Tatsachen eidesstattlich versichernd vor, Grundlage seines Rechtsmittelverzichts sei das ihm vom Vorsitzenden mi t - geteilte Ergebnis von dessen Besprechung über den Ausgang eines gegen - 3 - ihn anhngigen Verfahrens bei einer Berufungskammer mit deren Vorsitze n - den gewesen. Danach sei ihm in Aussicht gestellt worden, nicht mit einer verbßungsfhigen Strafe bei einer Gesamtstrafenbildung rechnen zu m s - sen, so es berhaupt zu einer Gesamtstrafenbildung kommen wrde. Zu seiner großen Überraschung sei in der Berufungshauptverhandlung am 10. Juli 2001 von einer solchen Verabredung nichts bekannt gewesen. Unter Mitwirkung von Rechtsanwalt W sei er ± noch nicht rechtskrftig ± zu e i - ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Erst am 15. August 2001 htte er von seinem neuen Verteidiger von der Möglichkeit der Anfechtung des Rechtsmittelverzichts erfahren und en t - sprechenden Auftrag erteilt. Durch ein ± vom Verteidiger anwaltlich vers i - chertes ± Broversehen war erst am 27. August 2001 die Überschreitung der Wiedereinsetzungsfrist bemerkt worden. Der Vorsitzende der großen Strafkammer und der beisitzende Richter haben in dienstlichen Erklrungen die vom Angeklagten versicherten Äuß e - rungen in Abrede gestellt. Gegen die Versumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) war dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewhren (vgl. BGH NJW 1994, 3112; BGHR StPO § 44 Verschulden 3), da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daran kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte die Tats a - chen zur Begrndung seines weitergehenden Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Seine eigene eidesstattl i - che Versicherung drfte als zulssiges Mittel der Glaubhaftmachung ausg e - schlossen sein (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3), weil keine Anhaltspunkte dafr vorliegen, daß dem Angeklagten durch eine a n - - 4 - waltliche Versicherung von Rechtsanwalt W eine weitere Glaubhaftm a - chung nicht möglich gewesen wre (vgl. BGHR aaO). Eine Wiedereinsetzung gegen die Versumung der Frist zur Einl e - gung der Revision scheidet nmlich aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklrtem Rechtsmittelverzicht bewuût von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nicht im Sinn von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten (BGHR StPO § 44 Anwendung s - bereich 2). Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeûerklrung grundstzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 22). Den dagegen vorg e - brachten Einwendungen des Angeklagten stehen die eindeutigen dienstl i - chen Erklrungen der Berufsrichter entgegen. Die Verurteilung des Ang e - klagten war ihrerseits nicht von einer Verfahrensabsprache beeinfluût. Der wirksame Rechtsmittelverzicht des Angeklagten fhrt zur Verwerfung seiner dadurch unzulssigen Revision gemû § 349 Abs. 1 StPO (BGH NStZ 1997, 148). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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