5 StR 40/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 11. M344rz 2009 wird kostenpflich-tig zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen Vergewal-tigung in zwei F344llen sowie K366rperverletzung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verh344ngt. Mit am 20. M344rz 2009 den Verteidigern 374bersand-tem Beschluss vom 11. M344rz 2009 hat der Senat die Revision des Verurteil-ten nach 247 349 Abs. 2 StPO mit einer erg344nzenden Begr374ndung hinsichtlich einer Aufkl344rungs- bzw. Inbegriffsr374ge verworfen und einen in der Gegener-kl344rung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen An-trag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchf374hrung einer Re-visionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbe-schluss zur374ckgewiesen. 1 Die Anh366rungsr374ge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten Einw344nde gegen den Senatsbeschluss belegen keine Geh366rsverletzung im Sinne des 247 356a Satz 1 StPO. 2 1. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Geh366r des Verurteilten nicht dadurch verletzt, dass diesem keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu der erg344nzenden Begr374ndung des Senats vorab Stellung zu nehmen. 3 - 3 - Die vom Bundesverfassungsgericht in der Plenarentscheidung BVerfGE 107, 395, 410 erwogene Geh366rsverletzung hinsichtlich abweichen-der rechtlicher Auffassungen in einer weiteren Instanz bezieht sich nicht auf die besonderen Auspr344gungen des rechtlichen Geh366rs in dem nach der Ple-narentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht stets als verfassungs-rechtlich unbedenklich bewerteten revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren gem344337 247 349 Abs. 2 bis 4 StPO (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2005, 1999; 2006, 136; BGHR StPO 247 356a Geh366rsversto337 1). In diesem Verfahren legt zun344chst allein der Revisionsf374hrer in seiner Begr374ndungsschrift Art und Um-fang der rechtlichen Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil fest. Sodann er-h344lt der Revisionsf374hrer Gelegenheit, den Erw344gungen entgegenzutreten, welche die Revisionsstaatsanwaltschaft diesen Angriffen in ihrer Antrags-schrift rechtlich entgegengesetzt hat. Ihm steht es dabei frei, zu den im Be-schlussverfahren angelegten, den Schuld- oder Strafausspruch betreffenden Entscheidungsvarianten (vgl. BGHR aaO) Stellung zu nehmen und seine Rechtsstandpunkte auch im 334brigen gegen weitergehende gegenl344ufige Er-w344gungen erg344nzend abzusichern. 4 Hierzu hat der Revisionsf374hrer besonderen Anlass. Das Revisionsge-richt muss sich dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begr374ndung anschlie337en (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2002, 814, 815 m.w.N.). Der Revisionsf374hrer muss deshalb gew344rtigen, dass das Revi-sionsgericht Zus344tze zur Begr374ndung der eigenen Rechtsauffassung beif374gt (BVerfG aaO). F374r diese dem Beschlussverfahren immanente Entschei-dungsvariante wird dem Revisionsf374hrer nur ein allgemeines, indes kein spe-zielles auf das einzelne rechtliche Argument bezogenes Geh366r gew344hrt (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NStZ 2002, 487, 489). Dies begegnet vor dem Hinter-grund der Kumulation des Antrags- und Einstimmigkeitserfordernisses keinen Bedenken (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 349 Rdn. 11). Nur eine sol-che Praxis gew344hrleistet die rechtsstaatlich ebenfalls gebotene Effektivit344t des Beschlussverfahrens. F374r grundlegend neue und damit notwendig jeden 5 - 4 - Beschwerdef374hrer 374berraschende Rechtsauffassungen ist im Beschlussver-fahren nach 247 349 Abs. 2 StPO ohnehin kein Raum. 2. Eine Geh366rsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat im Verwerfungsbeschluss im 334brigen nur zu dem Begehren auf Durch-f374hrung einer Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihrer Gegenerkl344rung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die An-nahme, der Senat h344tte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausf374hrungen in der Gegenerkl344rung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revi-sionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag un-geeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begr374ndete Erfolglosig-keit der erhobenen Revisionsr374gen zu entkr344ften (vgl. BGH, Beschl374sse vom 9. Dezember 2008 226 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009 226 2 StR 479/08). 6 7 3. Eine weitergehende Begr374ndungspflicht f374r die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2007, 463). Sie wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur eine Begr374ndungspflicht k366nne den Senat davon abhal-ten, dass dieselbe Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahr-zunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis - 5 - revisionsgerichtlicher Beschlussentscheidungen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 226 5 StR 426/08). Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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